Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. XI ZR 238/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1649

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[X.]/02vom16. September 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen [X.] zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangigesGericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehrdarauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit sympto-matischer Bedeutung vorliegt.[X.], Beschluß vom 16. September 2003 - [X.] [X.] [X.] I- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.] 16. September 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] Oberlandesgerichts München vom 23. April 2002wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert für das [X.] 125.957,29 Gründe:Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionszulas-sungsgründe liegen nicht vor.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründen dieunterschiedlichen Ergebnisse, zu denen das Berufungsgericht im vorlie-genden Fall und ein anderer Senat des Berufungsgerichts in einem Par-- 3 -allelprozeß zwischen denselben Parteien gelangt sind, für sich alleinnicht die Notwendigkeit einer Entscheidung des [X.] einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Da die genannte Vorschrift nur eingreift, wennFehler in einem Berufungsurteil die Rechtsprechung im ganzen berühren,und gerichtliche Mißgriffe im Einzelfall ihre Anwendung nicht zu [X.] vermögen (vgl. [X.] [X.]Z 152, 182, 186 ff.), könnenunterschiedliche Ergebnisse zweier Berufungsurteile für sich allein [X.] der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn beidenUrteilen ein völlig identischer Sachverhalt zugrunde lag. Im vorliegendenFall kommt wesentlich hinzu, daß Sachverhalt und Parteivortrag bei denbeiden hier interessierenden [X.] nicht in allen Punktenübereinstimmen und die konkludente Zusicherung der freien Handelbar-keit der Aktien eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung ist, dierevisionsrechtlich nur sehr beschränkt überprüft werden kann ([X.], Ur-teil vom 14. Juni 2000 - [X.], [X.], 2309, 2311).2. Eine unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fallende Diver-genz in Rechtsfragen (vgl. [X.] aaO S. 186) hat der [X.] nicht darzulegen vermocht. Für das Verhältnis des [X.] Berufungsurteils zu dem Berufungsurteil in dem oben er-wähnten Parallelprozeß der Parteien hat er dies nicht einmal versucht.Die von ihm geltend gemachte Divergenz zwischen dem vorliegendenBerufungsurteil und dem Urteil des [X.] vom 26. [X.] ([X.], [X.], 363, 364) besteht nicht. Selbst [X.] den Gründen des Berufungsurteils entnimmt, das Berufungsgerichthabe den vertraglichen [X.] - neben den anderenvom Gericht gewürdigten Umständen - als Indiz für das Fehlen [X.] 4 -konkludenten Zusicherung der freien Handelbarkeit der streitgegen-ständlichen Aktien gewertet, so liegt darin kein Widerspruch zu dem ge-nannten Urteil des [X.]. Dort hatte der Bundesgerichtshof- in einem obiter dictum - einer Eigenschaftszusicherung den Vorrang voreinem vertraglichen [X.] eingeräumt. Das schließtes nicht aus, im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Eigenschaftszu-sicherung einem vertraglichen [X.] negative In-dizwirkung beizumessen für die Frage, ob eine konkludente Eigen-schaftszusicherung sich den Umständen des Falles entnehmen läßt([X.], Urteil vom 14. Juni 2000 - [X.], [X.], 2309, 2311).3. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die Nichterhe-bung von ihm angebotener Beweise zu bestimmten Punkten der [X.] durch das Berufungsgericht verletze ihn unter [X.] gegen Art. 103 Abs. 1 GG in seinem Anspruch auf rechtliches Ge-hör. Das Übergehen von [X.] kann einen Verstoß gegenArt. 103 Abs. 1 GG nur dann begründen, wenn die Beweisantritte [X.] rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts entscheidungserheblichgewesen wären ([X.] [X.]Z 152, 182, 194), wobei es nichtdarauf ankommt, ob die rechtliche Lösung des Berufungsgerichts auf zu-treffenden Erwägungen beruht. Im vorliegenden Fall hat der [X.] nichts vorgetragen, was auf das Vorliegen dieser Vorausset-zung schließen ließe. Er hat im Gegenteil die Ansicht vertreten, das Be-rufungsgericht habe die von ihm angebotenen Beweise deshalb nicht er-hoben, weil es verkannt habe, daß [X.] auch vorVertragsunterzeichnung möglich seien. Wenn das Berufungsgericht abervon dieser irrigen Rechtsansicht ausgegangen sein sollte, so wären die- 5 -Beweisantritte des Beschwerdeführers nach der rechtlichen Lösung [X.] gerade nicht entscheidungserheblich gewesen.4. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ZPO kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht des [X.]s auch nicht im Hinblick auf die Frage zu, ob die freie und sofor-tige Handelbarkeit von Aktien Gegenstand einer [X.] im Sinne des § 463 Satz 1 BGB a.F. sein kann. Da diese Fragenicht mehr geltendes Recht betrifft und sie sich für den geltenden § 443BGB wegen der dort verwandten anderen Terminologie nicht in gleicherWeise stellt, könnte sie nur dann noch grundsätzliche Bedeutung haben,wenn ihr im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine [X.] Relevanz zukäme (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1996, 712). Dazu hatder Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Darüber hinaus fehlt es auchan der Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Grundsatzfrage. [X.] Berufungsgericht eine Zusicherung der freien Handelbarkeit der- 6 -streitgegenständlichen Aktien seitens des Beklagten verneint hat und indiesem Punkt keine Revisionszulassungsgründe durchgreifen, kommt esauf die genannte Rechtsfrage im Ergebnis nicht an.[X.]Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZR 238/02

16.09.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. XI ZR 238/02 (REWIS RS 2003, 1649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1649

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