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PDF anzeigen[X.]/02vom15. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.] 15. Juli 2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 6. Februar 2002wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert für das [X.] 204.516,75 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die [X.] versäumt hat, darzulegen, in welchem Umfang sie mit der beabsich-tigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils anstreben will.Während der [X.] der Übergangsregelung des § 26 Nr. [X.] hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfristnicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch- 3 -darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung [X.] in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 übersteigt, erstreben will ([X.], Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.], [X.], 2431, 2433). Diesem Erfordernis ist die Beklagte, [X.] Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. [X.], ob ausdrückliche Darlegungen zum Umfang der mit der beabsich-tigten Revision angestrebten Abänderung des Berufungsurteils aus-nahmsweise entbehrlich sein können, wenn der Streitgegenstand nichtteilbar ist und die Wertgrenze von 20.000 [X.], Beschluß vom 25. Juli 2002 - [X.], [X.], 1899), [X.] keiner Entscheidung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil dievorliegende Vollstreckungsabwehrklage keinen unteilbaren Streitgegen-stand hat.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im übrigen auch unbegründet,weil die von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungs-gründe nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ZPO) kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht der Beklagtennicht zu, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der tatrichter-lichen Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls beruht. Die von [X.] für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Beurteilungder Kreditnehmereigenschaft eines Ehegatten in Fällen der Darle-hensaufnahme durch beide Ehegatten in [X.] stellt sich deshalb nicht, weil zwischen der Klägerin und ihremEhemann nach den [X.] Feststellungen des Berufungsge-richts zu keiner Zeit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [X.].[X.]Müller [X.]
Meta
15.07.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2003, Az. XI ZR 93/02 (REWIS RS 2003, 2302)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2302
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