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PDF anzeigen[X.]/02vom16. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.] 16. Dezember 2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] [X.] vom22. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.Die Klägerin trägt die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert für das [X.] 15.000 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerinnicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision eine Abän-derung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. [X.] übersteigenden Umfang anstreben [X.] -Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. [X.] hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfristnicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auchdarzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des [X.] in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 erstreben will ([X.], Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.]/02,WM 2002, 2431, 2433; Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - [X.]/02,Beschlußumdruck S. 2 f.). Diesem Erfordernis ist die Klägerin, wie [X.] mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Sie [X.] angegeben, hinsichtlich welcher Teile des Berufungsurteils sie [X.] der Revision begehrt und eine Abänderung des [X.] will. Sie hat es aber versäumt, ausreichende Angaben zu machen,die die Feststellung zuließen, daß die von ihr angestrebte [X.] Berufungsurteils die Wertgrenze von 20.000 Soweit die Klägerin ihren auf Zahlung von 20.000 DM gerichtetenKlageantrag mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen will, [X.] ein Wert der Beschwer in Höhe von 10.225,84 hat aber keine Angaben zur Bewertung des [X.], den sie ebenfalls mit der Revision weiterverfolgen will. Es kannoffenbleiben, ob solche Angaben entbehrlich wären, wenn auch ohne sieklar ersichtlich wäre, daß der Feststellungsantrag einen Wert [X.] !!%a-chende Beschwer die Wertgrenze von 20.000 Feststellung ist hier nicht möglich, weil aus der Beschwerdebegründunghervorgeht, daß der Feststellungsantrag nicht den Ersatz der der Kläge-rin bereits entstandenen und von ihr mit über 12,1 Millionen DM bezif-ferten Schäden, sondern ausschließlich den Ersatz möglicherweise [X.] -tig noch entstehender Schäden betrifft. Zu Art und Umfang dieser künftigzu erwartenden Schäden enthält die Beschwerdebegründung keine An-gaben.Abgesehen davon sind alle von der Klägerin formulierten Fragennicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1ZPO), sondern entweder nicht klärungsbedürftig oder solche des [X.] - rechtsfehlerfrei entschiedenen - Einzelfalles. Von einer näherenBegründung wird abgesehen.[X.] Wassermann Appl
Meta
16.12.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. XI ZR 434/02 (REWIS RS 2003, 170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 170
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