Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. V ZB 5/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2123

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 5/13
vom

10. Oktober 2013

in der Abschiebungshaftsache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 5. Dezember 2012 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 28. Dezember 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, wurde am 4.
Dezember 2012 festgenommen. Er hatte zuvor einen Asylantrag in [X.] gestellt und verfügte weder über einen Aufenthaltstitel für [X.] noch über einen Reisepass. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung 1
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bis zum 16. Januar 2013 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach seiner am 14. Januar 2013 erfolgten Zurückschiebung nach [X.] die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt
haben.

II.
Nach Auffassung des [X.] liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der [X.] vor. Im Zeitpunkt der Haftanordnung sei zu erwarten gewesen, dass die beabsichtigte Zurückschiebung nach [X.] in-nerhalb von sechs Wochen erfolgen könne.

III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen zuläs-sig und hat in der Sache Erfolg.
1.
Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.

a) Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den [X.], zu der 2
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Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§
417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des [X.] knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an-sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 -
V [X.],
[X.] 2012, 328
Rn. 10; vom 6.
Dezember 2012 -
V [X.]/12,
juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 -
V [X.], [X.] 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN).
b) Bei einer Zurückschiebung nach der [X.] ([X.] [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, [X.] L
50
S.
1) gehö-ren zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat -
hier [X.] -
nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist. Das wiederum richtet sich im Wesentlichen danach, in welchem der in der [X.] vorgesehe-nen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll, insbesondere ob eine Auf-nahme nach Art. 10, 16 Abs. 1 Buchstabe a der [X.] oder eine Wiederaufnahme nach Art. 4 Abs. 5 oder Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c bis e je-weils in Verbindung mit Art. 20 [X.] betrieben werden soll. Die Entscheidung darüber, ob eine Aufnahme oder eine Wiederaufnahme beantragt wird, obliegt dem zuständigen [X.], dessen Vorgehen abgefragt und in dem Haftantrag mitgeteilt werden muss. Ferner muss der Antrag Angaben dazu enthalten, innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedsstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (eingehend zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 -
V [X.]/12, juris Rn.
5
ff., und vom 31. Januar 2013
-
V [X.], [X.] 2013, 130 Rn. 19 ff., jeweils mwN).
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c) Daran gemessen ist der Haftantrag unzureichend. Die beteiligte Be-hörde hat ausgeführt, der Betroffene sei gemäß [X.] in [X.] als Asylbewerber erfasst. Das zuständige [X.] für Migration und Flücht-linge werde daher das [X.] mit dem zuständigen Mitglieds-staat [X.] aufnehmen. Weiterhin müssten [X.] beschafft wer-den. Die Dauer der Haft sei erforderlich, um das [X.] zu [X.].
Diesen Angaben lässt sich schon nicht zweifelsfrei entnehmen, in [X.] der in der [X.] vorgesehenen Verfahren die Zurück-schiebung erfolgen soll. Ferner fehlt es an Ausführungen dazu, innerhalb wel-chen Zeitraums Überstellungen nach [X.] in dem gewählten Verfahren übli-cherweise möglich sind. Darüber hinaus enthält der Antrag keine Angaben zu der für die Beschaffung der [X.] voraussichtlich erforderlichen Zeit.
2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdege-richt hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, weil der Mangel des [X.] nicht -
was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
September 2011 -
V
ZB
136/11, [X.]
2011, 318 Rn.
8) -
im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden ist.
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6
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, §
83 Abs.
2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2012 -
4 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 28.12.2012 -
4 [X.]/12 -

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Meta

V ZB 5/13

10.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. V ZB 5/13 (REWIS RS 2013, 2123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2123

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