Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. 5 StR 385/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11931

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:220120U5STR385.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 385/19
vom
22. Januar 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Janu-ar
2020, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.] [X.],

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. Mosbacher

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt B.

als Verteidiger
des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt V.

als Verteidiger des Angeklagten A.

,

Rechtsanwalt W.

als Verteidiger des Angeklagten S.

,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2019 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
Von Rechts wegen
-

[X.]ünde:
Das [X.] hat die Angeklagten aus tatsächlichen [X.]ünden vom Vorwurf der Bestechlichkeit (Angeklagte [X.]

und A.

) beziehungsweise der Bestechung (Angeklagter S.

) im geschäftlichen Verkehr [X.]. Die hiergegen gerichteten, auf eine Verfahrens-
und die Sachrüge ge-stützten

vom [X.] vertretenen

Revisionen der Staatsan-waltschaft bleiben ohne Erfolg.
1
-
4
-
I.
1. Mit der Anklage ist den Angeklagten Folgendes zur Last gelegt [X.]:
Der Angeklagte [X.]

habe als Rechtsanwalt die [X.]

(im Folgenden: [X.]

) bei den Verhandlungen über die Veräußerung eines [X.]undstücks in [X.].

(P.

) beraten; Verhandlungsführer sei der Angeklagte A.

als Leiter ihrer Rechtsabteilung gewesen. Zwischen dem 1. Januar und dem 10.
Juni
2010 seien die Angeklagten [X.]

und A.

mit dem Angeklagten S.

als Vorstand der E.

Aktiengesellschaft (nachfolgend: E.

AG)
übereingekommen, dass sie den Vorstand und [X.] auch den Aufsichtsrat der [X.]

dahingehend beeinflussen würden, dass diese die E.

AG als einzige Erwerberin
der genannten Immo-bilie in Erwägung zögen, mit dieser den [X.]undstückskaufvertrag abschlössen und ihr damit gegenüber (potentiellen) Mitbewerbern ohne weitergehende [X.] den Vorzug
gäben. Im Gegenzug habe der Angeklagte S.

den Angeklagten [X.]

und A.

nach Abschluss des [X.] einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt bis zu 500.000 Euro zuwenden sollen. Nach Veräuße-rung einer Teilfläche des [X.]undstücks durch die [X.]

am 10. Juni 2010 an die E.

AG habe der Angeklagte S.

im Dezember 2010 entspre-chend den
mit den Angeklagten [X.]

und A.

getroffenen Vereinbarun-gen
Überweisungen von dem Konto der E.

AG in Höhe von 208.250 Euro auf das Konto des Angeklagten [X.]

und in Höhe von 238.000 Euro auf das 2
3
-
5
-
Konto des Angeklagten A.

veranlasst, die diesen gutgeschrieben worden seien.
-
6
-
2. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
a) Die [X.]

hatte 1998 von der [X.] ein
aus mehreren Flurstücken bestehendes
im Bereich der Gemarkung [X.].

liegendes
Areal mit einer [X.]öße von rund 540.000 m² erworben. Der Erwerb sollte im Zusammenhang mit der Verlegung des Sitzes des [X.] und der Bundesregierung nach [X.] der Versorgung von Bundesbe-diensteten mit Eigenheimen dienen. Die [X.]

hatte sich verpflichtet, das Areal auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu erschließen.
Zu der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Errichtung von 650 Wohneinheiten kam es [X.] nicht, weil die erwartete Nachfrage ausblieb. Nach der Eingemeindung des Areals in die Stadt P.

erwog diese eine entschädigungslose Aufhe-bung des Bebauungsplans nach Ablauf von sieben Jahren, wenn innerhalb [X.] das Bauvorhaben nicht umgesetzt würde.
b) Um einen bei Aufhebung des Bebauungsplans drohenden [X.] zu vermeiden, beschloss der Aufsichtsrat der [X.]

im Mai
2009, das Areal entsprechend der eingegangenen Verpflichtung zu er-schließen und es sodann zu einem Preis von mindestens 17 Mio.
Euro zu ver-kaufen.
Bereits im Oktober 2008, unmittelbar nach Beginn der Finanz-
und Bankenkrise, hatte der Zeuge T.

einer von zwei Vorständen der [X.]

und als solcher primär für kaufmännische Angelegenheiten zustän-dig

auf einer internationalen Fachmesse für Immobilien das Areal in [X.].

als Verkaufsobjekt präsentiert. Ein Kaufinteressent hatte sich dabei jedoch nicht gefunden. Der Zeuge T.

beauftragte deshalb die An-geklagten [X.]

und A.

mit der Suche nach
möglichen Käufern. Der Angeklagte [X.]

übernahm in dem hier in Rede stehenden [X.]raum als 4
5
6
-
7
-
Rechtsanwalt regelmäßig die rechtliche Beratung und Vertretung der [X.]

. Der Angeklagte A.

war Leiter deren Rechtsabteilung.
c) Anfang 2009 kam der Angeklagte [X.]

am Rande einer Sportveran-staltung in Kontakt mit dem Zeugen [X.]

. Dieser war
Mitinhaber und Ge-schäftsführer der [X.]

Holding GmbH, eines in den Bereichen des Baus und der anschließenden Vermarktung von Wohnraum tätigen, im Raum W.

ansässigen mittelständischen Familienunternehmens. Er zeigte grund-sätzliches Interesse an dem Areal in [X.].

und trat im Frühjahr 2009 in Vertragsverhandlungen mit der [X.]

ein, die dabei vorrangig durch die Angeklagten [X.]

und
A.

vertreten wurde. Entsprechend den
internen Vorgaben seitens der
[X.]

boten die Angeklagten [X.]

und A.

dem Zeugen [X.]

in einem Auftaktgespräch im März 2009, an dem auch der Zeuge T.

teilnahm, einen Verkauf des gesamten Areals zu einem Preis von 17 Mio.
Euro an, wel-ches der Zeuge [X.]

sodann teilen, bebauen und parzellenweise veräußern sollte. Dieser war hingegen vorrangig daran interessiert, das Gelände zu [X.], nicht jedoch,
es zu erwerben. Er strebte daher eine Vereinbarung an, nach der sein Unternehmen auf dem Areal Wohneinheiten errichten würde, die sodann von der [X.]

an Endkunden veräußert werden sollten. Angesichts dieser gegenläufigen Interessen gestalteten sich die Verhandlungen schwierig und zogen sich über längere [X.] hin.
Es bestanden nach wie vor grundsätzliche inhaltliche Differenzen [X.] den Parteien; ein Vertragsschluss stand zu keiner [X.] konkret bevor. Am 30. März 2010 trafen sich die Angeklagten [X.]

und A.

, die Zeugen T.

und [X.]

sowie weitere Beteiligte auf dem Areal in [X.].

zu einem Ortstermin, bei welchem der Zeuge [X.]

gegenüber dem Zeugen 7
8
-
8
-
T.

nochmals darlegte, dass er sich schwerlich in der Lage sehe, unter den von der [X.]

geforderten Bedingungen zu einem Vertragsabschluss zu kommen. Gleichwohl einigten sich die Beteiligten, weiter auf einen solchen [X.]. Nach einer weiteren Besprechung übersandte der für die
[X.]

tätige und an den Verhandlungen beteiligte Rechtsanwalt P.

den Zeugen [X.]

und T.

sowie den Angeklagten A.

und [X.]

am 21. April 2010 den überarbeiteten Entwurf eines [X.]. Zu einem Abschluss des Vertrages kam es abermals nicht, weil der Zeuge [X.]

in wesentlichen Aspekten nicht mit dem Inhalt des [X.] einverstanden war. Weitere Verhandlungen führten zu keinem Ergebnis. Am 17.
Mai
2010 erklärte der Zeuge [X.]

die Vertragsverhandlungen gegen-über dem Zeugen T.

telefonisch für beendet. Dieser informierte die An-geklagten [X.]

und A.

sowie die weiteren Beteiligten am 18. Mai 2010 per
E-Mail über die Entscheidung des Zeugen [X.]

.
d) Im März 2010 hatte der Angeklagte [X.]

den ihm geschäftlich be-kannten Angeklagten S.

getroffen; dieser ist Vorstandsvorsitzender und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der in H.

ansässigen
E.

AG, die sich mit der Vermarktung von [X.] und der Verwal-tung von Immobilien befasst. Angesichts einer von dem Angeklagten [X.]

als hoch problematisch eingeschätzten Marktlage und stockender Verhandlungen mit dem Zeugen [X.]

, der auch Probleme bei
einem künftigen Vertrieb der Wohnobjekte angedeutet hatte, fragte [X.]

den Angeklagten S.

, ob er den Vertrieb übernehmen oder dabei unterstützend tätig werden wolle. Dieser war hierzu grundsätzlich bereit. Nachdem am 27. April 2010 eine Einigung mit dem Zeugen [X.]

erneut nicht zustande gekommen war, befürchteten die An-geklagten [X.]

und A.

, dass der Zeuge [X.]

endgültig das Interesse 9
-
9
-
am Kauf
des Areals verloren hätte. [X.]

trat daraufhin erneut mit dem Ange-klagten S.

in Kontakt und erklärte, dass möglicherweise auch ein Erwerb des [X.]undstücks durch die E.

AG in Betracht komme, falls der einzige Interessent, der [X.] [X.]

, absagen sollte. Am 5. Mai 2010 traf sich S.

mit den Angeklag-ten [X.]

und A.

sowie einem Architekten zu einer Besprechung über die Rahmenbedingungen des Projekts. Man kam überein, zunächst die ab-schließende Entscheidung des Zeugen [X.]

abzuwarten. Nach dessen
end-gültiger
Absage informierte [X.]

den Angeklagten S.

hierüber und [X.] ihn, ob die E.

AG Interesse an einem Erwerb habe, nachdem kein weite-rer Interessent mehr vorhanden sei. Auf Bitte von S.

ließ er ihm den Kaufvertragsentwurf in der jüngsten, dem Zeugen [X.]

am 21. April
2010 un-terbreiteten, Fassung übersenden. In einem Termin am 27. Mai 2010 stellte der Angeklagte
S.

dem Zeugen T.

die E.

AG als Kaufinteressentin vor. Der Zeuge T.

drängte gegenüber den Angeklagten [X.]

und A.

für die Verhandlungen mit dem Angeklagten S.

darauf, dass man möglichst zügig zu einem Abschluss gelangen solle. Er wies sie deshalb an, von dem jüngsten dem Zeugen [X.]

vorgelegten Vertragsentwurf auszugehen. Die auf dieser Basis geführten Verhandlungen mit dem Angeklagten S.

führten rasch zu einem Ergebnis.
Am 10. Juni 2010 schloss die [X.]

mit der E.

AG einen Kauf-vertrag über das in fünf Quartiere untergliederte Areal in [X.].

zu einem Kaufpreis von 18,9 Mio.
Euro. Dieser sollte nach einem dem Vertrag bei-gefügten Zahlungsplan quartiersweise in [X.] entrichtet werden, wobei eine erste Rate in Höhe von 700.000 Euro am 31. Dezember 2010 fällig werden soll-te und die [X.] im Übrigen für einen [X.]raum von bis zu fünf Jahren zinslos 10
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gestundet wurden. Mit dem Vertrag verpflichtete sich die [X.]

auf ihre Kosten außerdem zu einer quartiersweisen Erschließung des Areals auf der [X.]undlage einer von der E.

AG zu erstellenden Parzellierungsplanung. Der mit der E.

AG geschlossene Vertrag war für die [X.]

unter mehreren Gesichtspunkten günstiger als der letzte dem Zeugen [X.]

unterbreitete Ver-tragsentwurf und die vorangegangenen Entwürfe. Unter anderem hatten diese gegenüber der höchstens fünfjährigen Stundung der [X.] im Vertrag mit der E.

AG teilweise erheblich längere Stundungszeiträume vorgese-hen. Die mit der E.

AG vereinbarte Zahlung von 700.000 Euro bereits bis zum Ende des laufenden Jahres, für welche der Angeklagte S.

zudem eine Sicherung durch [X.]undpfandrechte veranlasst hatte, war in den Entwürfen nicht vorgesehen. Ergänzend zu dem Kaufvertrag einigten sich die Parteien außerdem auf die Berufung einer Schiedskommission, welcher der Angeklagte [X.]

und eine Rechtsanwältin angehörten, wobei ersterem die [X.] zustand. Der Schiedskommission wurde insbesondere die Auf-gabe übertragen, die Abwicklung des Kaufvertrages zu begleiten; daneben soll-te sie bei Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten angerufen werden.
Bei der Durchführung des Vertrages kam es zunächst zu [X.], weil die [X.]

mit der Erschließung des ersten Quartiers erst im Mai 2011 begann. In der Folge schloss die E.

AG die ersten [X.] mit Endkunden erst in den Monaten November und Dezember 2011. Aus der vereinbarten Fälligkeit der [X.] unmittelbar nach Abschluss der Erschließung des jeweiligen Quartiers und unabhängig vom Vorhandensein eines Käufers für die Wohneinheiten ergaben sich bei der E.

AG Zah-lungsschwierigkeiten. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 wandte sich der Ange-klagte S.

daher an die Schiedskommission und bat um die Einräumung [X.]
-
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-
von fünf Monaten zwischen der Fertigstellung der Erschließung des Quartiers und der Fälligkeit der nächsten Rate. Der E.

AG wurde daraufhin im März
2012 eine gegenüber dem Kaufvertrag weitergehende Stundung der [X.] eingeräumt. In der Folgezeit wurde die Schiedskommission noch in mehreren weiteren Fällen befasst. Zwischenzeitlich ist der Kaufvertrag ohne Beanstandungen seitens der [X.]

vollständig abgewickelt.
e) Im Dezember 2010 stellte der Angeklagte [X.]

unter seinem priva-ten Briefkopf eine Rechnung an die E.

[X.].

über 175.000 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (insgesamt 208.250 Euro). Der Angeklagte A.

berechnete der E.

AG ebenfalls im Dezember 2012 unter seinem privaten Briefkopf einen Betrag von 200.000 Euro zuzüglich 19
% Umsatzsteuer (insgesamzung Ihrer Geschäftstätigkeit beim Vertrieb der zum Bestand der E.

AG gehörenden Immobilien [...] für die

Die Überweisung der Rechnungsbeträge wurde seitens der E.

AG veran-lasst; sie wurden den von den Angeklagten benannten Konten gutgeschrieben.
3. Beweiswürdigend ist die Wirtschaftsstrafkammer nicht zu der Über-zeugung gelangt, dass diesen Zahlungen eine [X.] im Sinne des § 299 StGB (in der maßgeblichen Fassung vom 22. August 2002) zugrunde lag.
a) Während die Angeklagten A.

und S.

von ihrem Schwei-gerecht Gebrauch gemacht haben, hat sich der Angeklagte [X.]

in der Hauptverhandlung umfassend zu dem Tatvorwurf eingelassen. Die Verhand-12
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-
lungen über den Verkauf des Areals in [X.].

hat er im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Eine Vereinbarung mit dem Angeklagten S.

, wonach die E.

AG bei dem Verkauf des [X.]undstücks bevorzugt werden sollte, habe es indes nicht gegeben. Für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem [X.] des Vertrages mit der E.

AG habe er vielmehr zunächst der [X.]

eine anwaltliche Gebührenrechnung über 175.000 Euro zuzüglich 19
% Um-satzsteuer gestellt. Daraufhin sei ihm von dem Angeklagten A.

mitgeteilt worden, dass nach einer mit der E.

AG getroffenen Vereinbarung diese zahlungspflichtig sei, weil sie als Käuferin die Kosten des Erwerbs zu tragen habe. Auch der Angeklagte S.

habe auf Nachfrage eine entsprechende Zahlungspflicht der E.

AG bejaht. Nachdem er jedoch für die E.

AG nicht rechtsberatend tätig geworden sei, habe man sich entschlossen, die Leis-tungen ihr gegenüber als Vermittlungsprovision abzurechnen. Alles sei [X.] verbucht und versteuert worden. Einen Anspruch gegenüber der [X.]

habe er insoweit nicht mehr geltend gemacht.
b) Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Angaben des Angeklagten [X.]

zum äußeren Geschehensablauf, namentlich zum Verlauf der [X.] bezüglich des Areals in [X.].

, durch die Bekundungen der vernommenen Zeugen, insbesondere der Zeugen [X.]

und T.

, und den Inhalt der eingeführten Urkunden bestätigt gesehen und ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Ungeachtet des nicht aufklärbaren Hintergrundes der Zahlun-gen der E.

AG an die Angeklagten [X.]

und A.

im Dezember 2010 liege es nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu den [X.] fern, dass diese in Erfüllung einer [X.] geleistet worden seien, die auf eine unlautere Bevorzugung der E.

AG ge-15
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genüber anderen Bewerbern um den Erwerb der Liegenschaft gerichtet [X.] sei.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Die angefochtenen Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das [X.] bei der [X.], ob eine [X.] im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB aF vorlag, von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen.
a) Voraussetzung einer solchen [X.] ist, dass der Vor-teil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen bzw.
gewährt
wird ([X.], Urteil vom 10.
Juli
2013

1 StR 532/12, NStZ
2014, 42, 43 f.; Beschluss vom 14. Juli 2010

2 StR 200/10, [X.], 447). Be-vorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung [X.] zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus ([X.], Beschluss vom 29. April 2015

1 [X.], NStZ-RR
2015, 278). Das Tatbestandsmerkmal der Bevorzugung im Wettbewerb ist nach der Rechtsprechung des [X.] subjektiviert;
es genügt, wenn die zum Zwecke des [X.] vorgenommenen Handlun-gen nach der Vorstellung des [X.] geeignet sind, eine Bevorzugung im Wett-bewerb zu veranlassen ([X.], Beschluss vom 29. April 2015

1
[X.], aaO; vgl. krit. Bürger [X.] 2016, 72 f.). Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es dabei nicht ([X.], Urteil vom 16.
Juli 2004

2 [X.], NJW 2004, 3129, 3133). Mitbewerber sind nicht nur die Erwerbs-16
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-
genossen, die sich im Einzelfall um den Absatz ihrer Waren oder Leistungen bemüht haben und für die Erfüllung der Aufträge in Aussicht genommen sind, sondern alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen. Es ge-nügt, dass der Bestechende mit der Möglichkeit des [X.] anderer [X.] hat (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 1990

1 [X.], insoweit in [X.]St 37, 191 nicht abgedruckt; MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl., § 299 Rn.
76). Wegen der Beschränkung auf Bevorzugungen im Wettbewerb
wurden sonstige Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens außerhalb von [X.]-lagen nicht von § 299
Abs. 1
StGB
aF
erfasst.
b)
Diese Maßstäbe hat das [X.] seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt.
Nach den Feststellungen gab es aus der (den objektiven Umständen entsprechenden) Sicht der Beteiligten keine [X.]situation, in der die E.

AG gegenüber anderen möglichen Interessenten hätte bevorzugt werden [X.]. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, dass der Zeuge [X.]

der erste und einzige ernsthafte (Kauf-)Interessent war. Alle weiteren Bemühungen, ei-nen solchen zu finden, waren bis dahin vor dem Hintergrund einer angespann-ten Situation auf dem Immobilienmarkt unmittelbar nach Beginn der
Finanz-
und Bankenkrise erfolglos geblieben. [X.] wird in diesem Zusammen-hang die Aussage des Zeugen T.

in der Hauptverhandlung, man habe das

unter erheblichem Druck ge-standen. Denn es bestand seitens der [X.]

die Sorge vor einer Aufhe-bung des Bebauungsplans und dem damit einhergehenden Wertverlust des 19
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-
15
-
Areals ([X.]
26). Damit liegen die Voraussetzungen des § 299 Abs. 1 StGB aF nicht vor.
Für diese Frage ist auch der von der Staatsanwaltschaft vermisste Ge-sichtspunkt der Vertragsabwicklung unerheblich. Denn der Wettbewerb wird nicht tangiert, wenn die den Bezug von Waren oder Leistungen betreffende Entscheidung bereits abgeschlossen
ist (vgl. MüKo-StGB/[X.], aaO,
Rn. 76 mwN;
[X.], 5. Aufl., § 299 Rn. 73; [X.], Urteil vom 27. März
1968

I ZR 163/65, NJW 1968, 1572, 1574).

2.
Die Feststellungen beruhen auf einer [X.] Beweiswürdi-gung.
a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an [X.] [X.]chaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist (§ 261 StPO). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Be-weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anfor-derungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Dabei hat das Revisionsge-richt die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 24.
März 2015

5 StR 521/14, [X.], 178 mwN; LR-StPO/[X.], 26.
Aufl., § 261 Rn.
182 mwN).
21
22
23
-
16
-
b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des [X.]s frei von [X.]. Sie beruht auf einer ausreichenden Gesamtschau der maßgebli-chen objektiven und subjektiven Tatumstände und ist insbesondere nicht lü-ckenhaft oder widersprüchlich.
aa) Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten waren vorliegend entbehrlich. Die Beweislage ist hier dadurch gekennzeichnet, dass bereits die

aben der vernommenen Zeugen sowie der vorhandenen Unterlagen weitgehend und zuvS.
31)

Abläufe bis zum Vertragsschluss mit der E.

AG keine Anhalts-punkte auf ein [X.]rausdrängen des Zeugen [X.]

als einzigem Mitbewerber
boten. Angesichts dessen kam auch dem Umstand, dass Taten wie die vorlie-gende dem Angeklagten S.

womöglich nicht wesensfremd sind, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die Wirtschaftsstrafkammer zur Mittei-lung von Vorstrafen in den Urteilsgründen verpflichtet war (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015

3 [X.], [X.], 180). Deshalb hat auch die auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge keinen Erfolg.
bb) Die Wirtschaftsstrafkammer ist nach einer [X.] Ge-samtwürdigung
aller wesentlichen Gesichtspunkte nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte S.

einerseits und die Angeklagten [X.]

bzw.

A.

andererseits eine [X.] mit dem Inhalt geschlossen haben, dass die E.

AG beim Erwerb des Areals in [X.].

in un-lauterer Weise gegenüber Mitbewerbern bevorzugt werden sollte.
(1) Sie hat insbesondere dem Umstand Aufmerksamkeit geschenkt, dass in der Wohnung des Angeklagten S.

eine Liste mit der 24
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26
27
-
17
-

GE.

ausgewiesen
ist. Zwar ist sie in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass insoweit Zahlungen seitens der E.

AG an die Angeklagten A.

und [X.]

im Zusammenhang mit dem Areal in [X.].

angesprochen sind. [X.] hat [X.] zu ziehen vermocht, dass der Angeklagte S.

den so betitelten ([X.] den Angeklagten [X.]

und A.

in Erfüllung einer Un-rechtsvereinbarung im Sinne einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb [X.] Zuwendungen. Darüber hinaus fielen darunter jedoch insbesondere auch Leistungen, denen keine bereits zur [X.] ihrer Gewährung getroffene
Unrechts-vereinbarung zugrunde gelegen hätte.
Hiergegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Dem Tatgericht kommt bei der Würdigung von Erklärungen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Lässt eine Auslegung Verstöße gegen Denk-
und Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden ([X.], Urteil vom 2. April 2015

3 [X.], [X.], 636). Ein solcher Rechtsfehler liegt nicht vor. Zudem stützt das [X.] seine Würdi-gung darauf, dass das aufgefundene Dokument einen den Straftatbestand des halb nicht belege, weil es

was näher dargelegt wird

erst über zwei Jahre nach dem Vertragsschluss erstellt worden sei, so dass auch eine im vorgenann-ten Sinne nachträgliche und damit straflose Zahlung in Betracht komme.
28
-
18
-
(2) Das [X.] hat
auch die Vorgänge um die festgestellten Zahlun-gen der E.

AG an die Angeklagten [X.]

und A.

im Dezember 2010 in den Blick
genommen, aus denen sich keine für eine Verurteilung aus-reichenden Anhaltspunkte für eine (anfängliche) [X.] [X.] den Angeklagten ergäben. Zwar sei davon auszugehen, dass sie in ei-nem Zusammenhang zu dem am 10. Juni 2010 zwischen der E.

AG und der [X.]

geschlossenen Vertrag stünden; jedoch habe die Hauptverhandlung keinen [X.] für die Annahme erbracht, dass sie aufgrund einer bereits vor Vertrags-schluss getroffenen (Unrechts-)Vereinbarung geleistet worden seien. All diese Schlussfolgerungen
sind
möglich; zwingend brauchen
sie nicht zu sein (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juni 1979

4 [X.], [X.]St 29, 18, 20).

(3) Die Feststellungen zu den Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen [X.]

und dem Zustandekommen des Vertrages mit der E.

AG, die nach der revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des [X.]s eine [X.] im Sinne des § 299 StGB als fernliegend erschei-nen lassen, beruhen ebenfalls auf einer [X.] Beweiswürdigung. Das [X.] hat sich insoweit nicht nur auf die Einlassung des Angeklagten [X.]

, sondern auf die sie bestätigenden und ergänzenden Aussagen insbe-sondere der Zeugen [X.]

und T.

und auf objektive Beweismittel (Urkun-den) gestützt.
(4) Schließlich fehlt es auch nicht an der erforderlichen abschließenden Gesamtwürdigung aller be-
und entlastenden Umstände ([X.] 31).
Mutzbauer
[X.]
[X.]
29
30
31
-
19
-

[X.]
Mosbacher

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
241 [X.] (526 KLs) (4/14) 161 Ss 108/19

Meta

5 StR 385/19

22.01.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. 5 StR 385/19 (REWIS RS 2020, 11931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11931

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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