Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 5 StR 83/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9584

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210616U5STR83.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 83/16

vom
21. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. Juni 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in Dr. [X.],
[X.] Dölp,
[X.] Bellay,
[X.] Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin An.

als Verteidigerin des Angeklagten A.

,

Rechtsanwalt D.

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt C.

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2015 werden verwor-fen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

den Angeklagten A.

wegen besonders schweren Raubes in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr und vier Monate) sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten,

den Angeklagten [X.]

wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr und
sechs Monate) sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
1
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-

den Angeklagten [X.]

wegen besonders schweren Raubes (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr und zehn Monate) sowie wegen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten A.

und [X.]

[X.]en Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Für das [X.] (Fall 1 der Urteilsgründe) hat das [X.] jeweils die [X.] verhängt.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten der Angeklagten eingeleg-ten Revisionen hinsichtlich des Angeklagten A.

auf den [X.] sowie den Gesamtstrafausspruch, hinsichtlich der Ange-klagten [X.]

und [X.]

auf sämtliche [X.] sowie den Gesamtstrafausspruch beschränkt. Die Revisionen, die vom Generalbun-desanwalt jeweils (nur) hinsichtlich der Strafzumessung im Fall 1 und der [X.] vertreten werden, bleiben insgesamt erfolglos.
I.
1. Das [X.] hat festgestellt:
Da der nicht vorbestrafte und bis dahin einen selbstbestimmten und ver-antwortungsvollen Lebenswandel führende Angeklagte [X.]

sich in einer unverschuldeten persönlichen und wirtschaftlichen Krise befand und dringend Geld benötigte, ließ er sich auf den Vorschlag eines [X.] ein, bei dem Zeu-gen Gl.

einzubrechen; dieser sei nach Auskunft des [X.] ein [X.] sowie den gesondert Verfolgten [X.]

, an dem Einbruch 4
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teilzunehmen, wobei [X.]

als Fluchtwagenfahrer tätig werden sollte. Der geringfügig vorbestrafte
Angeklagte A.

und der unter laufender Bewährung stehende Angeklagte [X.]

befanden sich ebenfalls in Geldnöten, [X.]

aufgrund seiner Drogensucht, A.

, weil er auf eine neue An-stellung wartend zur fraglichen [X.] nur geringfügig beschäftigt war und deshalb

[X.] fuhren mit [X.]

zu der Wohnung des Zeugen. Nach Öffnung der Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses wartete der Ange-klagte [X.]

e-klagten A.

und [X.]

unter Mitnahme eines Brecheisens, zweier Schraubendreher und von Handschuhen unmaskiert nach oben zu der Woh-nung des Zeugen gingen. Als der Zeuge Gl.

nach vorsorglichem [X.] der beiden Angeklagten für diese überraschend die Wohnungstür öffnete, fass-ten diese, von der Situation überfordert, spontan den neuen gemeinsamen [X.], den Zeugen zu überfallen. Sie drängten ihn in die Wohnung; A.

schlug ihm einmal mit der Faust ins Gesicht. [X.]

fragte den Zeugen nach Geld. Als dieser angab, kein Geld zu haben, versetzte ihm [X.]

ebenfalls einen Faustschlag in das Gesicht. Der Zeuge erlitt durch die Schläge eine oberflächli-che Schürfwunde. Sodann forderten die Angeklagten A.

und [X.]

den Zeugen auf, sich auf das Sofa im Wohnzimmer zu setzen. Während A.

sich neben den Zeugen setzte und diesen bewachte, begann [X.]

, unter [X.] der geschaffenen Bedrohungslage nach Geld zu suchen.
Der Angeklagte [X.]

hatte am Fuß des Treppenhauses gehört,
Dort
angekommen, erfasste er umgehend die Situation und half dem Angeklagten 9
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[X.]

bei der Suche nach Geld. Da sie nicht fündig wurden, begannen [X.]

und [X.]

, andere verwertbare Gegenstände in einen Beutel zu stecken. Während der Durchsuchung nahm [X.]

in der Küche ein Kü-chenmesser an sich, mit dem er ins Wohnzimmer ging und den Zeugen aber-mals nach Geld fragte. Dabei bewegte er sich mit dem Messer im Raum hin kann dir auch die Finger abbeiseite, obwohl der Zeuge Gl.

ihm keinen Geldbesitz offenbart hatte.
Auch der Angeklagte [X.]

verlieh der Forderung nach Geld Nachdruck, indem er mit einem in der Wohnung gefundenen Akkuschrauber in der Hand zu dem Zeugen trat, mit der anderen Hand dessen Kopf packte, die-sen nach unten drückte und dem Zeugen den Akkuschrauber kurzzeitig sowohl in den Nacken als auch vor das Gesicht hielt. Dabei schaltete er diesen an und fragte nach Geld, legte das Werkzeug jedoch sogleich beiseite, als der verängs-tigte Zeuge weiterhin angab, kein Geld zu besitzen.
Der Angeklagte A.

nahm den Einsatz sowohl des Messers als auch des Akkuschraubers wahr und billigte diesen. Nach etwa zwanzigminütigem

Teil der Beute konnte bei den Angeklagten sichergestellt werden.
Wenig später verabredeten die Angeklagten [X.]

und [X.]

erneut, Einbrüche zu begehen (Fälle 2 und 3). Indem sie eine Terrassentür bzw. ein Fenster aufhebelten, drangen sie im Abstand von rund zwei Wochen in zwei Wohnungen ein und entwendeten dort unter anderem in beträchtlichem Umfang elektronische Geräte und Schmuckgegenstände, um sie [X.].
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Im
Fall 3 konnten die meisten erbeuteten Elektronikgeräte bei der Durch-suchung der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten [X.]

und [X.]

sichergestellt werden. Der Schmuck im Wert vblieb jedoch verschwunden. [X.] hatten dessen tatsächlichen Wert nicht erkannt und einen Großteil bereits unmittelbar nach dem Einbruch weit unter Wert verkauft.
2. Das [X.] ist bei der Strafzumessung im Fall 1 für die als [X.] schwerer Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

hinsichtlich der Angeklagten A.

und [X.]

in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

gewürdigte Tat für alle Ange-klagten vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. Betreffend den Angeklagten A.

hat es diesen Strafrahmen nochmals gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert; eine insoweit mögliche Sperrwirkung der Mindeststrafdrohung des § 224 Abs. 1 StGB hat
es ausgeschlossen, da auch ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliege.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB hat das [X.] zu Ungunsten der Angeklagten insbesondere gewertet, dass die Begehung mit drei Tätern und in der Wohnung des Zeugen Gl.

erfolgte und für diesen einen besonders schweren Eingriff Verunsicherung durch die ernsthafte Entschuldigung aller Angeklagten und ihr Bemühen um Schadenswiedergutmachung zumindest erheblich abgemildert .

und [X.]

hat es dabei berücksichtigt, dass diese tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirk-licht haben, zulasten der Angeklagten A.

und [X.]

, dass sie [X.] sind, der Angeklagte [X.]

zudem Bewährungsbrecher.
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Zugunsten der Angeklagten hat das [X.] insbesondere gewür-digt, dass die ursprünglich als Einbruchdiebstahl geplante Tat spontan aufgrund der überraschenden Anwesenheit des Zeugen Gl.

zu einem Raub [X.]. Bei den jeweils nur kurzen Drohungen mit dem Messer und dem Ak-e Einsätze der .

habe die gefährlichen Werkzeuge zudem nicht selbst eingesetzt. Weiter wurde zuguns-e-klagte A.

bereits im laufenden Ermittlungsverfahren sehr frühzeitig, abgelegt hätten. Alle Angeklagten hätten sich klar von der Tat distanziert, ehrliche Reue und Unrechtseinsicht gezeigt und sich bei dem Zeugen Gl.

aufrichtig ent-schuldigt. Zur Untermauerung dieser Entschuldigung hätten A.

und [X.]

dem Zeugen glaubhaft zugesagt, den materiellen Schaden [X.] [X.]

bereits während der Hauptverhandlung voll bezahlt und auf die der Angeklagte A.

Zeuge Gl.

habe die
Entschuldigungen mit sichtlicher Erleichterung ange-nommen. [X.] A.

und [X.]

hätten damit den vertypten [X.] des [X.] gemäß § 46a Nr. 1 StGB verwirk-licht.
Nach alledem ist die [X.] aufgrund eines von ihr angenomme-nen erheblichen Überwiegens mildernder Umstände zur Anwendung des Straf-rahmens des § 250 Abs. 3 StGB gelangt. Diesen Strafrahmen hat die [X.] sodann im Fall des Angeklagten A.

nochmals gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert, da der Angeklagte im Rahmen seines früh-zeitigen Geständnisses über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auch den Fluchtwagenfahrer benannt und identifizierbar beschrieben habe.
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Der Strafzumessung in den Fällen 2 und 3 des Urteils bezüglich der An-geklagten [X.]

und [X.]

hat die [X.] jeweils den Straf-rahmen des § 244 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 244 Abs. 3 StGB) hat sie insbesondere mit Blick auf die ge-werbsmäßige Begehungsweise abgelehnt und [X.] von sieben und neun Monaten ([X.]

) bzw. neun und elf Monaten ([X.]

) [X.].
II.
Den Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt im Ergebnis der Erfolg ver-sagt.
1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage seines umfassenden Eindrucks von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] die wesentlichen entlastenden und belasten-den Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzu-wägen. In die [X.] des Tatgerichts kann das Revisi-onsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zumes-sungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich aner-kannte [X.] verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10. April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349).
2. Hieran gemessen weist die Festsetzung der gegen die Angeklagten [X.]

und [X.]

verhängten [X.]

ungeachtet ihrer insbesondere im Falle des Angeklagten [X.]

außergewöhnlichen 19
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Milde

und der auf ihnen fußenden Gesamtfreiheitsstrafen noch keine Rechts-fehler auf.
a) Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen auch die Strafzu-messung in den Fällen 2 und 3 angreift, sind ihre Einwände aus den zutreffen-den Gründen der Stellungnahme des [X.] vom
14. März 2016 unbegründet.
b) Hinsichtlich der Strafzumessung im Fall 1 beanstandet die Staatsan-waltschaft die Wertung des [X.]s, der Einsatz des vom jeweiligen Ange-klagten v
S.
78, 82). Das drohende Vor-das-Gesicht-
und In-den-Nacken-Halten des ein-geschalteten Akkuschraubers durch den Angeklagten [X.]

lasse diese Wertung objektiv nicht zu; der Angeklagte [X.]

habe mit der Begehung einer schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ([X.]) gedroht.
Das [X.] hat seine Wertung indes maßgeblich darauf gestützt, dass die beiden Angeklagten die jeweiligen Werkzeuge nur zu Zwecken der Drohung, d.h. in der milderen Begehungsvariante des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, und auch nur kurz eingesetzt und sie anschließend aus eigenem Antrieb sehr zügig wieder
abgelegt hätten, obwohl die Drohungen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. Hierdurch sei dem verängstigten Zeugen Gl.

deut-lich geworden, dass die Drohung nicht in die Tat umgesetzt würde und Messer sowie Akkuschrauber nicht gegen ihn eingesetzt würden. Eine konkrete Gefahr habe für den Zeugen nicht bestanden. Diese Wertungen sind auch hinsichtlich der Drohung mit dem Akkuschrauber nicht zu beanstanden, zumal der Zeuge in 23
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at ([X.] 37).
c) Soweit das [X.] das Geständnis des Angeklagten [X.]

entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht

[X.] überschritten ist. Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, der Angeklagte habe versucht, den mit Drogengeschäften nicht befass-e-rung eines [X.] selbst in die Wohnung gelassen. Eine derartige Überschreitung des zulässigen [X.] ist indes nicht belegt. Denn nach den Feststellungen des [X.]s ging der Angeklagte jedenfalls bei Begehung der Tat selbst davon aus, bei dem Zeugen handele es sich um einen Drogenhändler. Dass er diese Vorstellung aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen bereits vor seiner entsprechenden Einlassung korrigieren musste, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich.
d) Insgesamt beruht die Strafzumessung im Fall 1 auf eingehenden Er-wägungen des [X.]s, bei denen es zugunsten des Angeklagten [X.]

auch dessen in den [X.] unverschuldet krisenhafte [X.] gewertet hat. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]

hat es einerseits dessen strafrechtliche Vorbelastungen, andererseits den drohenden Widerruf der Strafaussetzung der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 19. Februar 2015 zur Bewährung im Blick behalten. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
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3. Auch hinsichtlich der Bemessung der Strafe für den Angeklagten A.

im Fall 1 bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Allerdings beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass das [X.] eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b
StGB vorgenommen hat. Die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. § 46b StGB verlangt, dass [X.] hinsichtlich einer mit der Anlasstat im
Zusammenhang stehen-den Tat aus dem Katalog des § 100a StPO geleistet wird. Maßgeblicher [X.]-punkt für deren Beurteilung ist derjenige zum [X.]punkt der Aburteilung durch das Tatgericht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. März 2014

5 StR 29/14, [X.]St 59, 193, 194 f.; vom 30. April 2015

5 [X.]). Nach dessen Fest-stellungen ist davon auszugehen, dass sich der vom Angeklagten benannte Fluchtwagenfahrer an einem Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beteiligen wollte, der sich dann ohne Kenntnis des nicht am Tatort [X.]. Ein bandenmäßiges Handeln (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. [X.]) ist auch hinsicht-lich des [X.] nicht festgestellt worden; er war an den übrigen abgeurteilten Taten nicht beteiligt und nutzte lediglich die aus einem zufällig erlangten Tipp
erwachsene Gelegenheit zu einer Straftat ([X.] 16).
Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Zugrun-delegung des gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf-rahmens des § 250 Abs. 3 StGB
sich im Maß der verhängten Strafe zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Dies zeigt sich darin, dass das [X.] bei den beiden Mitangeklagten von dem

nicht weiter gemilderten

Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen und gleichwohl unter Berücksichtigung von belastenden Umständen, die bei dem Angeklagten A.

nicht vorlagen (insbesondere
jeweils Werkzeugeinsatz, bei [X.]

Tatinitiative, bei 28
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[X.]

[X.] und [X.]), zu nur geringfü-gig höheren Einzelstrafen gelangt ist.
b) Soweit die Staatsanwaltschaft das Geständnis des Angeklagten A.

h-

4. Die Bildung der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen sowie die Entschei-dungen über die Aussetzung der gegenüber den Angeklagten A.

und [X.]

verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung sind frei von [X.] und werden von der Revision auch nicht beanstandet.

Sander

[X.] Dölp

Bellay Feilcke

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Meta

5 StR 83/16

21.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 5 StR 83/16 (REWIS RS 2016, 9584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9584

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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