Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. 3 StR 83/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3734

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 3. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. November 2004, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, da die Annahme des [X.], der Angeklagte sei Mittäter des Handeltrei-bens, rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
Das [X.], das der Einlassung des Angeklagten gefolgt und da-von ausgegangen ist, bei dem von ihm für ein Entgelt von 500 • durchgeführ-ten Transport von 2,8 kg Marihuana und Haschisch von [X.] nach [X.] habe es sich um eine einmalige Tätigkeit gehandelt ([X.], 17, 24), hat zu der Verurteilung wegen Handeltreibens lediglich ausgeführt, daß auch die eigennützige - weil vom Interesse am Kurierlohn motivierte - Förderung fremder - 3 - [X.] als Handeltreiben anzusehen sei. Zu der Frage, ob der An-geklagte insoweit als Mittäter oder Gehilfe gehandelt hat, fehlt jegliche Ausfüh-rung. Damit hat das [X.] anscheinend gemeint, Eigennützigkeit des [X.] genüge bereits für die Annahme (mit)täterschaftlichen [X.]. Das trifft indes nicht zu (st. Rspr.; [X.], 451 [X.]). Eine Schuldspruchänderung durch den Senat dahin, daß der Angeklagte lediglich Beihilfe zum Handeltreiben geleistet hat, kommt nicht in Betracht, da dessen Verurteilung als Mittäter je nach dem Ergebnis weiterer Feststellungen durchaus nicht ausgeschlossen erscheint, insbesondere dann, wenn dabei die Angaben der Mittäter und das Ergebnis der Hausdurchsuchung beim Ange-klagten gewürdigt werden.
Die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann wegen der gegebenen Tateinheit ebenfalls nicht bestehen bleiben (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). [X.] [X.]Pfister

Die Richter am [X.] [X.] und [X.]

sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.

[X.]

Meta

3 StR 83/05

03.05.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. 3 StR 83/05 (REWIS RS 2005, 3734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3734

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.