Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. 3 StR 379/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 148

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 379/04 vom 16. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2004, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.]

Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]

[X.],

[X.],

von [X.],

[X.]

als [X.],

Staatsanwalt in der Verhandlung, [X.] beim [X.] bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. Januar 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] Urteil wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten "wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge," unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer [X.] Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs - 4 - Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf das Strafmaß beschränk-te Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen bleiben beide Revisionen erfolglos. [X.] Revision des Angeklagten: 1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet. Wie sich aus dem kammerinter-nen Geschäftsverteilungsplan ergibt, war [X.]in R.

zur Mitwirkung berufen.
2. Die Sachrüge führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 BtMG wird die [X.] der [X.] vom - täterschaftlichen - Handeltreiben verdrängt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 31, 163). Die weiteren Beanstandungen sind unbegründet. a) Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt bei Drogengeschäften dieser Art auf der Hand. Sie ist im übrigen mit der Feststellung des Motivs, "fehlendes Geld wieder hereinzuholen", ausreichend dargetan. b) Die Strafmilderungsvorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG ist nur bei der [X.] der Beteiligung anderer anwendbar. Dies wird in der von der Verteidi-gung zitierten Entscheidung BGHSt 31, 163, 166 f. ausdrücklich dargelegt. Die Preisgabe des Drogenversteckes betraf jedoch vorrangig den eigenen Tatbei-trag des Angeklagten, da er es war, der die Drogen bei seiner Freundin ver-steckt hatte. Die Behauptung der Revision, erst hierdurch sei die Feststellung des [X.] im Verfahren gegen den - ohnehin schon vorher geständi-- 5 - gen - Mittäter ermöglicht worden, ist urteilsfremd. Dieser Umstand würde aber auch keinen wesentlichen Aufdeckungsbeitrag darstellen. c) Die Ausführungen der Revisionsbegründung zu einer beim Drogenlie-feranten des Angeklagten gebildeten Bewertungseinheit finden im geltenden Recht keine Grundlage.
d) Die Annahme (mit-) täterschaftlichen Handeltreibens bei der [X.] vom 9. Januar 2003 ist nicht zu beanstanden. Obgleich der Angeklagte im Vergleich zu seinem Mittäter geringere Tatbeiträge leistete, rechtfertigt das gemeinsame [X.] der Schuldentilgung die Bejahung eines Täterwil-lens.
3. Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Schuldgehalt und damit den Strafausspruch unberührt.
I[X.] Revision der Staatsanwaltschaft: Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Die Gewinnberechnungen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie das Motiv der Schuldentilgung für die Tat vom 11. Januar 2003 in Frage stellen will, vermögen nicht zu überzeugen. Sie gehen von einem zu geringen Umfang der Schulden aus, lassen unberücksichtigt, daß dem Angeklagten aus dem Erlös der Straftaten jeweils nur ein Anteil zustand, und legen theoretisch erzielbare Preise anstatt der konkret festgestellten Erlöse zugrunde.
- 6 - 2. Das [X.] mußte aus dem Umstand der Geldbeschaffung auf "zwei Kriminalitätsfeldern" (Raub und Betäubungsmittelhandel) nicht zwingend auf eine "überdurchschnittlich hohe kriminelle Energie" beim Angeklagten schließen und diese straferschwerend berücksichtigen. [X.] [X.] [X.]

von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 379/04

16.12.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. 3 StR 379/04 (REWIS RS 2004, 148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 148

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.