Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. III ZR 154/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3195

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BUN[X.]ESGERICHTSHOFIM NAMEN [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:15. März 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja------------------------------------[X.] §§ 11, 15; [X.] §§ 16, 32; PrWassG §§ 46, 82, 379a)Gegen den Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung kann der betrof-fene [X.]ritte nach § 11 Abs. 1 [X.] auch dann keinen Anspruch auf Un-terlassung geltend machen, wenn nachteilige Wirkungen der [X.] bei Erteilung der Bewilligung nicht voraussehbar [X.]. [X.]asselbe kann für vom Wasserhaushaltsgesetz aufrechterhaltenealte Wasserrechte gelten (hier: nach gemeinem Recht und nach preußi-schem Wasserrecht verliehene [X.])[X.]ie Änderung des Zwecks einer Gewässerbenutzung (hier: [X.] früheren Wassermühle in ein Kleinstwasserkraftwerk) ist von [X.] dem [X.] Wassergesetz verliehenen oder aufrechterhalte-- 2 -nen [X.] nicht mehr gedeckt, wenn die wasserwirtschaftlichen [X.] oder Belange [X.]ritter dadurch in wesentlichem Umfang [X.] werden.[X.], Urteil vom 15. März 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. März 2001 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.]r. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 8. Zivilsenatsdes [X.]s [X.] vom 8. Juni 2000 aufgehoben.[X.]ie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand[X.]er klagende Anglerverein ist [X.] an einem Teil der Hase,zu dem auch der Flußlauf im [X.]gebiet von [X.] gehört. [X.]ort liegt eine histori-sche Wassermühle, die sogenannte "Neue Mühle". Für sie sind im [X.] zugunsten der [X.] [X.] als Grundstückseigentümerin zweiunbefristete [X.]e eingetragen. [X.]as erste Recht beruht auf einem zwi-schen der [X.] und der [X.] am 16.April 1850 abgeschlossenen Kaufvertrag und gewährt die Befugnis, das Was-ser der Hase durch eine Stau- und Wehranlage bis zu einer bestimmten Höhezu heben und es zu senken. [X.]urch Verleihungsurkunde des [X.] zu [X.] vom 11. Februar 1930 wurde der [X.] ferner gestattet, das ange-staute Wasser anstelle der früheren Wasserräder mittels einer Turbine zu [X.].[X.]er [X.] erwarb gemäß [X.] von der [X.][X.] ein Erbbaurecht an den [X.]. Mit "öffentlich-rechtlichemVertrag" vom 6./19. April 1993 überließ ihm die [X.] außerdem die Ausnut-zung und Benutzung der Wasserkraft der Hase zum Zwecke der Stromerzeu-gung. In § 3 dieses Vertrags verpflichtete sich der Erbbauberechtigte, auf [X.] eine Sohlgleite zum stadtseitig noch zu erstellenden Fischdurchlaß ein-zubauen.Seit dem März 1999 betreibt der [X.] in der Mühle nach dem [X.] neuen Kaplanturbine mit einer Leistung von 40 kW ein Wasserkraftwerk- 5 -und speist den gewonnenen Strom in das Netz der [X.]werke [X.] ein. [X.] oder eine andere Fischaufstiegsanlage hat er bisher nicht errichtet.Mit der Behauptung, durch die Schaufelräder der Turbine würden [X.] vorhandenen [X.] in erheblichem Umfang Fische verletzt undgetötet ("gehäckselt"), hat der Kläger den [X.]n auf Unterlassung des [X.] zum Zwecke der Stromerzeugung in Anspruch genommen. [X.] hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der [X.] - solange keine Sohlgleite eingebaut sei, über die die Fische die [X.] umgehen könnten - stattgegeben. [X.]as [X.] hat dieBerufung des [X.]n mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Ein-bau einer entsprechenden anderen Vorrichtung wie einer Fischtreppe die Un-terlassungspflicht entfallen lasse. Mit seiner Revision erstrebt der [X.]vollständige Klageabweisung.[X.] Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht bejaht, sachverständig beraten, einen Unterlas-sungsanspruch des [X.] analog § 1004 Abs. 1 BGB. [X.]as dem Kläger zu-- 6 -stehende [X.] sei als absolutes Recht geschützt und [X.] im Streitfall durch den Betrieb der [X.] ohne einen zusätzlichenFischdurchlaß beeinträchtigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigensei bei flußabwärts wandernden [X.] mit einer Schädigungsquote zwischen25 % und 50 % und bei anderen Fischen (Barschen und Plötzen) von ca. 3 %bis 5 % zu rechnen. Ohne den Einbau einer Sohlgleite oder einer entspre-chenden Vorrichtung wie einer Fischtreppe sei dieser Eingriff rechtswidrig.Zwar verfüge die [X.] [X.], wie die Eintragungen im Wasserbuch zeigten, überalte wasserrechtliche Bewilligungen. [X.]iese berechtigten den [X.]n abernicht, die [X.] ohne einen Fischdurchlaß zu betreiben, wobei dahin-stehen könne, ob er hierfür einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis oder Be-willigung bedürfe. [X.]enn das [X.] sei gegenüber der Be-nutzung des Gewässers aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung auchdann geschützt, wenn nachträglich Nachteile aufträten, die in dem einer Bewil-ligung vorhergehenden förmlichen Verfahren nicht vorhersehbar gewesen [X.] und durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden könnten. [X.] es hier. [X.]ie Bewilligung der Gewässernutzung im Jahre 1930 habe nachihrem Inhalt eine [X.] zum Betrieb einer Wassermühle betroffen. [X.], die durch die jetzt vom [X.]n verwendete, technisch völlig an-dersartige [X.] zur Erzeugung von Strom für den Fischbestand aus-gingen, seien seinerzeit nicht vorhersehbar gewesen. Sie könnten allerdingsdurch den Einbau einer Fischtreppe oder Sohlgleite wesentlich eingeschränktwerden.Hinzu komme, daß der [X.] in dem mit der [X.] [X.] abgeschlosse-nen Vertrag vom 6./19. April 1993 die Verpflichtung übernommen habe, [X.] zur Speisung einer Fischtreppe zu dulden und auf seine- 7 -Kosten eine Sohlgleite zum stadtseitig noch zu erstellenden Fischdurchlaß ein-zubauen. In den Schutzbereich dieses Vertrags sei auch der Kläger als [X.] eingebunden.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. [X.]ie bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Be-rufungsgerichts rechtfertigen einen Anspruch des [X.] gegen den [X.] auf Unterlassung des Turbinenbetriebs in entsprechender Anwendung des§ 1004 BGB nicht.1.Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, daß dasdem Kläger im Pachtvertrag eingeräumte [X.] (§§ 1, 11[X.]) wegen des damit verbundenen ausschließlichen Aneignungsrechtsdurch § 1004 BGB geschützt ist (vgl. dazu [X.]Z 49, 231, 234 f.; 50, 73, 74;Senatsurteil vom 21./22. Juli 1969 - [X.] - [X.], 928, 929;Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. Rn. 759). In diesesRecht greift der [X.] mit dem Betrieb der Turbine ein, da dieser nach [X.] des Berufungsgerichts ständig in nicht unerheblichem [X.] Verletzungen oder zum Tod der hineingeratenen Fische führt. [X.]ie dagegengerichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nichtdurchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen(§ 565 a ZPO).2.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger indesaufgrund der für die [X.] [X.] eingetragenen alten Wasserrechte zur [X.]uldungdieser Beeinträchtigungen verpflichtet sein (§ 1004 Abs. 2 BGB).- 8 -a) [X.]ie beiden im Wasserbuch für die Hase zugunsten der [X.] einge-tragenen [X.]e von 1850 und 1930 sind, wie das Berufungsgericht im Er-gebnis zutreffend annimmt, wirksam begründet und durch die Überleitungsbe-stimmungen der §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.], 32 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ([X.]) aufrechterhalten worden. Für das 1850 im damaligenKönigreich [X.] (ehemals [X.]) der [X.] [X.] galt - neben dem [X.] Gesetz über Entwässerung [X.] der Grundstücke sowie über Stauanlagen vom 22. August 1847(GS I Abt. S. 263) - gemeines Recht (Linckelmann/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.], 15, 105). Mühlenrechte zählten im allgemeinenzu den Regalien. [X.]ie deswegen erforderliche obrigkeitliche Verleihung ([X.]; s. [X.]Z 16, 234, 238) konnte auch im Rahmen eines [X.] - hier mit der Königlichen [X.]omänenkammer - erfolgen (OVG Mün-ster [X.] 32, 237, 238 ff.; [X.] [X.] 1965, 275, 276; [X.], [X.] für Juristen aller teutschen Staaten, Stichwort "Was-serrecht", 14. Band 1860 S. 147; s. auch [X.], Urteil vom 21. Juni 1961- [X.] - [X.] 1961, 924). Als auf einem besonderen Titel beruhend([X.] aaO S. 242; [X.] aaO) blieb dieses [X.] nachdem Inkrafttreten des [X.] Wassergesetzes vom 7. April 1913 ([X.])gemäß dessen § 379 Abs. 1 Nr. 1 bestehen, was auch durch die Eintragung imalten Wasserbuch für die Hase im Jahre 1921 bestätigt wird. [X.]as zweite, er-gänzende [X.] von 1930 beruht hingegen auf einer Verleihung nach § 46Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Nr. 3, 91 [X.]. Für derartige, nach dem[X.] Wassergesetz erteilte oder in einem von diesem geordnetenVerfahren aufrechterhaltene Benutzungsrechte ist gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3[X.] eine neue wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung aufgrund der §§ 7- 9 -und 8 [X.] nicht erforderlich, vorausgesetzt, daß am 1. März 1960 [X.] Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren. Letzteres hat das Be-rufungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, es ergibt sich jedoch ausdem Sachvortrag der Parteien. Ob darüber hinaus zu fordern ist, daß bei [X.] oder Aufrechterhaltung alter Benutzungsrechte eine irgendwie gear-tete öffentlich-rechtliche Überprüfung der [X.] in wasserrechtli-cher Hinsicht stattgefunden hatte (so BVerwGE 37, 103, 105 ff.; BVerwG ZfW1972, 165, 166 f.; ZfW 1975, 92, 93), hat der [X.] bisher offen-gelassen (Senatsurteil [X.]Z 69, 1, 5; kritisch [X.], [X.], 7. Aufl., § 15Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 15 [X.] Rn. 5 a). [X.]ie Frage istauch hier nicht zu entscheiden. [X.]enn eine derartige Prüfung hat im [X.] vor der Verleihung des ergänzenden [X.]s im [X.]) Es besteht kein Anhalt dafür, daß diese beiden [X.] entfallen sein oder aus anderen Gründen heute nicht mehr gel-tend gemacht werden könnten. Sie wurden unbefristet erteilt. [X.]er Umstand,daß die [X.] [X.] nach dem Vortrag des [X.] die Stauanlage jahrzehntelangnicht mehr betrieben hat, hätte allenfalls die Wasserbehörde gemäß §§ 15Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.], 33 Satz 2 Nr. 1 [X.] zum Widerruf der Verleihungberechtigt (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1978 - [X.] - [X.] § 15[X.] Nr. 5 = ZfW 1979, 159, 162; BVerwG NVwZ 1994, 783). Ein Widerruf istjedoch nicht erfolgt. Angesichts dieser als abschließend zu verstehenden öf-fentlich-rechtlichen Regelung ist für eine zusätzliche Anwendung [X.] Grundsätze über die Verwirkung von Rechten, auf die der Kläger sich [X.], kein [X.] 10 -c) Zur Ausübung der für die [X.] [X.] eingetragenen [X.]e ist nun-mehr der [X.] befugt. Ob sich dies daraus ergibt, daß ihm die [X.] dieBenutzung der Wasserkraft durch den als "öffentlich-rechtlich" [X.] vom 6./19. April 1993 ausdrücklich überlassen hat oder ob die Wasser-rechte mit der Übernahme der Mühle durch den [X.]n gemäß § 81 Abs. 1[X.] kraft Gesetzes auf ihn übergegangen sind, ist dafür ohne [X.]) [X.]as Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob auch der Betrieb der[X.] zum Zwecke der Stromerzeugung von den aufrechterhaltenenMühlenrechten gedeckt ist. Es meint, bei nachträglich auftretenden und im Be-willigungsverfahren nicht vorhersehbaren Nachteilen müsse sich jedenfalls das[X.] des [X.] gegenüber der Gewässerbenutzung auf-grund einer wasserrechtlichen Bewilligung durchsetzen. [X.]iese Auffassung istunzutreffend und findet auch in der vom [X.] angeführten Kom-mentierung bei [X.] ([X.], § 1 [X.]. 9 a) keine Stütze.aa) Zunächst begegnet es schon erheblichen Bedenken, diese Frage mitdem Berufungsgericht nach dem gegenwärtig geltenden Wasserrecht zu [X.]. Inhalt und Umfang fortbestehender alter [X.] sich, wenn sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, sonstnach den bisherigen Gesetzen (§ 36 Abs. 1 [X.]; vgl. Senatsurteil [X.]Z 124,394, 400; [X.], § 15 Rn. 12 a). [X.]as legt es nahe, auch Kollisionen mitanderen subjektiven Rechten nicht auf der Grundlage des heutigen [X.], sondern entsprechend dem für die Begründung solcher Rechte maß-gebenden früheren Recht zu beurteilen (so [X.] 1962, 421, 430;[X.], § 15 Rn. 12 c und 12 d; [X.]/[X.]/[X.], § 15 Rn. 23;hiervon geht auch das Senatsurteil vom 29. April 1976 - [X.] - [X.]- 11 -PreußWasserG Nr. 20 stillschweigend aus). Letztlich mag dies jedoch offen-bleiben, da in jeder Alternative bei berechtigter Benutzung ein Unterlassungs-anspruch des [X.] ausgeschlossen ist.bb) [X.]er Verleihung eines Benutzungsrechts nach früherem [X.]Wasserrecht vergleichbar ist heute die wasserrechtliche Bewilligung (§§ 8[X.], 13 [X.]). Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten [X.] indes gemäß §§ 11 [X.], 16 Abs. 1 [X.] der Betroffene - dazu gehörtauch ein Fischereiberechtigter ([X.], § 8 Rn. 49 m.w.N.; Haupt/Reffken/[X.], [X.], § 13 Rn. 8) - keine Ansprüche geltend machen, die auf Unter-lassung der Benutzung gerichtet sind; insofern wirkt die Bewilligung - andersals die einfache Erlaubnis (Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - [X.]/93 -NVwZ 1996, 821, 823) - privatrechtsgestaltend (Senatsurteile [X.]Z 88, 34, 40;92, 114, 116 f.; 99, 256, 259; [X.], § 11 Rn. 1). [X.]as gilt entgegen [X.] des Berufungsgerichts auch dann, wenn solche Nachteile im [X.] nicht voraussehbar waren. In diesem Fall ist der Betroffenedarauf verwiesen, nachträglich Auflagen oder Entschädigung zu verlangen(§ 10 Abs. 2 [X.]), er muß die Beeinträchtigungen jedoch weiter dulden. Nurauf Ersatz solcher Schäden bezieht sich auch die vom Berufungsgericht [X.] verallgemeinerte Bemerkung in dem Kommentar von [X.](aaO). [X.]arum geht es hier indes nicht. Nach heutigem Recht ist demnach [X.] des [X.] zu verneinen, wenn und soweit sich der[X.] - wie das Berufungsgericht unterstellt - im Rahmen der bewilligtenBenutzung [X.]) [X.]aß der Kläger sich gleichwohl der [X.] gegenüber vertraglich zumEinbau einer Sohlgleite als Teil eines Fischdurchlasses verpflichtet hat, womit- 12 -sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - offenbar hilfsweise -befaßt, vermag einen Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Aus [X.] des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die [X.] dem Kläger auch Ansprüche auf Unterlassung des [X.] wollten, solange ein Fischdurchlaß und eine Sohlgleite nicht vorhan-den waren, selbst wenn die vertraglichen Verpflichtungen auf Herstellung [X.] nach der Auslegung des Berufungsgerichts auch zugunsten des[X.] wirken sollten. Ein etwaiger Herstellungsanspruch des [X.] ist nichtGegenstand der Unterlassungsklagedd) Nicht anders läge es bei Anwendung des für das verliehene Rechtzur Turbinenbenutzung ursprünglich maßgebenden [X.] Wasserge-setzes, dessen § 82 Abs. 1 inhaltlich den heutigen §§ 11 und 10 Abs. 2 [X.]entspricht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 82 [X.]. 1, 3 f.;[X.], § 11 Rn. 1; s. im übrigen zum Vorrang eines regalen Mühlen-rechts [X.] in [X.] aaO S. 198, 201).Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil nach [X.].[X.] Verurteilung des [X.]n zur Unterlassung des Turbinenbetriebswäre dennoch im Ergebnis zu bestätigen, wenn entgegen der [X.] Berufungsgerichts die dem [X.]n zustehenden oder von ihm ausge-übten alten Mühlenrechte eine Verwendung der Stau- und Wehranlage zur- 13 -Stromerzeugung aus Rechtsgründen nicht umfaßten, eine über die bloße An-passung an neue technische Entwicklungen und Modernisierung (zu ihrer Zu-lässigkeit statt aller [X.], § 7 Rn. 33, § 15 Rn. 12 a) hinausgehendeUmwandlung der ursprünglichen Wassermühle in ein Wasserkraftwerk [X.] erneute wasserrechtliche Bewilligung oder Erlaubnis unzulässig wäre.Ungeachtet dessen, daß unter solchen Umständen auch die Wasserbehördezum Einschreiten befugt wäre, würde der [X.] dann aus dem Blickwinkeldes Privatrechts zugleich ohne rechtfertigenden Grund in das Fischereiaus-übungsrecht des [X.] eingreifen. Auf der Grundlage des für die [X.] maßgebenden Sachverhalts läßt sich diese Entscheidung indesnicht treffen, hierzu bedarf es vielmehr weiterer tatrichterlicher [X.] Benutzungsrechte wurden nach [X.] Recht,ähnlich wie heute die Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 8Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), nur für ein näher bezeichnetes Unternehmen verliehen,dem ein bestimmter Plan zugrunde lag (§§ 48, 72 Nr. 1 [X.]). Maßgebend [X.] und Umfang des verliehenen Rechts ist daher auch der Unternehmens-zweck (vgl. [X.], 142, 144 f.; [X.]/[X.],[X.]. zu § 48, § 48 [X.]. 1, § 72 [X.]. 2). Eine wesentliche Änderung die-ses Zwecks würde deswegen die [X.]e überschreiten und eine neue [X.] bedingen. [X.]as gilt im Streitfall unmittelbar für das der [X.] [X.] imJahre 1930 eingeräumte zweite [X.], kann aber für das ebenfalls zu ei-nem bestimmten Unternehmenszweck verliehene regale Mühlenrecht von 1850nicht anders gelten (vgl. [X.] in [X.] aaO S. 146 f.; differenzierend[X.]/[X.], [X.]. [X.] zu § 42).- 14 -2.Wesentlich in diesem Sinne sind indessen Zweckänderungen regelmä-ßig nur dann, wenn sie sich auch wasserwirtschaftlich auswirken, insbesonderedas Gewässer stärker beanspruchen, oder wenn sie [X.]ritte in höherem Maßebelasten. [X.]as entspricht der überwiegenden Meinung und war insbesondereständige Rechtsprechung des [X.] Oberverwaltungsgerichts (Pr[X.]83, 245, 247 ff. = [X.] 13, 142, 144; [X.] 15, 31, 34 f.; 20, 15, 17;21, 207, 210; ebenso [X.] NJW 1966, 1758, 1759; [X.] RdL1972, 276; für Grunddienstbarkeiten [X.]/[X.], § 379[X.]. 6 d S. 587; wohl auch [X.]/[X.], § 2 [X.] Rn. 9; a.A. [X.],§ 7 Rn. 34, § 15 Rn. 12 a; [X.], [X.], 141, 142 f.; s. auch [X.] ZfW 1982, 358, 361; [X.] [X.] 31, 132, 137 f.). [X.] für die hier in Rede stehenden alten Benutzungsrechte schließt sichder Senat der überwiegenden Auffassung an. [X.]aß nicht jede Änderung [X.] nach den Vorstellungen des Gesetzgebers schon [X.] der genehmigten Nutzung überschreitet, ergibt sich für den heutigenRechtszustand bereits aus den unterschiedlichen Regelungen in den §§ 12Abs. 2 und 15 Abs. 4 [X.] über den Widerruf einer Bewilligung und eines al-ten Benutzungsrechts bei Zweckänderung (§§ 12 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 4 Satz 2Nr. 3 [X.]) oder bei unzulässig ausgedehnter Benutzung (§§ 12 Abs. 2 Nr. 3,15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 [X.]). Für eine erneute behördliche Überprüfung [X.] gibt es - nach altem wie nach neuem Recht - keinen [X.] Grund, falls nicht durch die Nutzungsänderung Umstände berührtwerden, die bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten waren und auchjetzt zu beachten sind. Hierzu gehören aber - als Bestandteil des [X.] (§§ 49 [X.], 6 [X.]) sowie nach den Vorschriften der §§ 41 [X.], 8Abs. 3 und 4 [X.] - in erster Linie die genannten Gesichtspunkte (vgl. hierzuBVerwGE 55, 220, 229 ff.; 81, 347, 348 ff.; [X.], § 6 Rn. 15, 21 ff., § 8- 15 -Rn. 40 ff.). Sind indes zur Ausübung eines alten Rechts bereits rechtmäßigeAnlagen vorhanden, so verbieten es der Vertrauensschutz und das eigentums-rechtlich geschützte Bestandsinteresse des Unternehmers, deren weitere wirt-schaftliche Nutzung, die vielfach nur mit einer Zweckänderung rentabel seinwird, ohne schwerwiegende Gründe zu unterbinden und unterschiedslos [X.] erneuten wasserrechtlichen Gestattung abhängig zu machen. [X.]ie [X.] und den neuen [X.] geschaffenenOrdnungsprinzipien, auf die [X.] (aaO) für seine gegenteilige Ansicht ver-weist, treten bei alten Rechten aus dem Gedanken der Rechtssicherheit zurück(dazu [X.], [X.]. Rn. 1 vor §§ 15-17).3.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:[X.]er Wechsel des Unternehmenszwecks vom Antrieb einer Mühle zu derErzeugung von Strom für eine Einspeisung in das öffentliche Netz erscheint fürsich betrachtet von den [X.]en gedeckt. Auch die dafür notwendige Ver-wendung einer Turbine anstelle der früheren Wasserräder ist der [X.] (unddem [X.]n) mit der Verleihung von 1930 ausdrücklich gestattet. Sie umfaßtauch den Einbau einer moderneren leistungsfähigeren Turbine. Es kommt [X.] darauf an, ob der Wasserlauf durch die jetzige [X.] insge-samt stärker belastet wird als durch den alten Mühlenbetrieb, etwa deshalb,weil das [X.], wie der Kläger behauptet hat, früher nur zeitweise ausgeübtwerden mußte und ausgeübt worden ist, während nunmehr dauernd gestautwird (vgl. [X.]/[X.], § 42 [X.] [X.]. S. 289 f., § 379[X.]. 6 d S. 587). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-troffen; für die Revisionsinstanz ist somit davon auszugehen, daß [X.] dieser Art nicht eingetreten oder nur geringfügig sind. Von [X.] 16 -können darüber hinaus Verschlechterungen für [X.]ritte, insbesondere für [X.] sein. Solche Nachteile hat das Berufungsgericht zwarangenommen, wenn es bemerkt, die vom Betrieb der neuen, "technisch völligandersartigen" [X.] zur Erzeugung von Strom für den Fischbestandausgehenden Gefahren seien im Jahre 1930 noch nicht vorhersehbar gewe-sen. Mit Recht rügt die Revision diese tatsächliche Feststellung jedoch alsverfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO). Sie läßt sich weder auf unstreitiges Partei-vorbringen oder das vom Landgericht eingeholte [X.] noch hat das Berufungsgericht entsprechende eigene Sachkunde [X.]. Eine nähere Begründung für die vom Berufungsgericht zugrunde ge-legte technisch wesentliche Änderung und nachteilige Entwicklung wäre, [X.] die Revision ebenfalls zutreffend hinweist, nicht zuletzt deshalb erforderlichgewesen, weil [X.]n der jetzt vom [X.]n verwendeten Bauart(Kaplanturbine) bereits seit 1919 verwendet werden und es infolgedessen [X.] nicht auf der Hand liegt, daß sich das mit dem zugelassenen Betriebeiner [X.] (dieser oder anderer Bauart) verbundene Gefahrenpoten-tial für den Fischbestand seit 1930 signifikant erhöht hat. [X.]abei ist noch zu-sätzlich zu berücksichtigen, daß die derzeit eingebaute Turbine nach dem fürdie Revision als richtig zu unterstellenden Vorbringen des [X.]n im Ge-gensatz zu früheren Konstruktionen einen verletzungsminimierenden [X.]oppel-kugelmantel aufweist.[X.] der Meinung der Revision ist der Rechtsstreit allerdings auchnicht im Sinne einer Klageabweisung zur Entscheidung reif. Nach ständiger- 17 -Rechtsprechung des [X.] kann zwar ein Abwehranspruch, [X.] Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlos-sen sein, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben die-nen, die im Allgemeininteresse liegen und von öffentlichen Trägern oder vonunmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrich-tungen ausgehen (Urteil vom 7. April 2000 - [X.] - NJW 2000, 2901,2902 m.w.N., für [X.]Z 144, 200 bestimmt; ebenso für das Wasserrecht [X.]/[X.]/[X.], § 15 [X.] Rn. 23). Hierzu gehören indes privat [X.] trotz ihrer Förderung durch die öffentliche Hand nicht,mindestens aber wären bei Wasserkraftwerken die oben behandelten differen-zierten Regeln des Wasserrechts allein maßgebend. [X.]aran hat auch das vonder Revision für ihre abweichende Auffassung herangezogene neuere Gesetzfür den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 ([X.] 305),das sich lediglich mit einer Abnahme- und Vergütungspflicht für [X.], nichts geändert.V.[X.]as Berufungsgericht wird demzufolge zu klären haben, ob sich [X.] Umwandlung der Mühle in eine Wasserkraftanlage die wasserwirtschaftli-chen Verhältnisse wesentlich verändert haben und hierdurch in Rechte [X.]ritter,insbesondere des [X.], in erheblich stärkerem Umfang eingegriffen wird alsfrüher. Zu diesem Zweck ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache andas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht hiernacherneut zu einer Verurteilung des [X.]n kommen, wäre zu beachten, daß- 18 -das Urteil nicht zu dessen Nachteil hinter der aufgehobenen Entscheidung zu-rückbleiben darf (Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 536 Rn. 15 m.w.N.).[X.]Streck[X.][X.]Galke

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III ZR 154/00

15.03.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. III ZR 154/00 (REWIS RS 2001, 3195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3195

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