Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. III ZR 341/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4809

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Nds. [X.] § 33 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1; [X.] § 15 Abs. 4 Satz 1
Im Falle des Widerrufs eines alten Rechts (hier: [X.] zum Betrieb einer Mühle) durch die Wasserbehörde gegen Entschädigung hat die zu leistende Entschädigung den ([X.] der Nutzung dieses Rechts auszuglei-chen, nicht jedoch einen "Ertragswert" im Hinblick auf Einkünfte, die der In-haber des Rechts als Gegenleistung dafür erzielte, daß er das Recht nicht ausübte.

[X.], Beschluß vom 24. Februar 2005 - [X.] - OLG Celle

LG Stade - 2 -

[X.] hat am 24. Februar 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2004 - 4 U 105/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 61.529,88 •.

Gründe:
[X.]

Die Kläger waren als Erben des am 25. Dezember 1987 verstorbenen [X.]sen. Inhaber eines in das Wasserbuch eingetragenen alten Rechts, das Wasser der [X.]zum Betrieb einer Mühle anzustauen. Der Erblasser hatte das [X.] seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr ausge-nutzt, sondern es mit Vertrag vom 5. Dezember 1958 langfristig gegen Gewäh-rung eines zinslosen Darlehens von 120.000 DM an den beklagten Wasser- und Bodenverband "verpachtet". Der Beklagte bezweckte mit diesem Vertrag - 3 -

- erklärtermaßen -, die Ausübung des [X.]s über einen längeren Zeitraum zu verhindern, um in seinem Gebiet Entwässerungsmaßnahmen mit dem Ziel der besseren landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke seiner Mitglieder durchführen zu können. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 22. November 1990 widerrief der [X.]das alte Recht gemäß § 33 Abs. 1 des [X.] ([X.]) gegen Entschädigung, deren Höhe in einem gesonderten Verfahren ermittelt werden sollte.

Mit Bescheid vom 7. September 2000 hat der Landkreis die - u.a. von dem Beklagten als dem durch den Widerruf unmittelbar Begünstigten zu zah-lende - Entschädigung auf 45.000 DM nebst Zinsen seit dem 23. November 1990 festgesetzt. Im vorliegenden Prozeß haben - soweit hier von Interesse - die Kläger eine höhere Entschädigung (als Teilbetrag geltend gemachte 150.000 DM) verlangt, wogegen der Beklagte mit der Widerklage die [X.] der Kläger zur Zahlung von Darlehensraten aus dem 1958 gewährten Darlehen beantragt hat. Das [X.] hat den [X.] um 12.666,44 • (= 24.773,40 DM) angehoben, das [X.] hat ihn nochmals - um insgesamt 39.705,92 • (= 77.658,03 DM) - erhöht. Der Wi-derklage des Beklagten haben das [X.] in Höhe von 6.135 • (= 12.000 DM) und das [X.] in Höhe von 12.271,01 • (= 24.000 DM) nebst Zinsen stattgegeben, unter Zurückweisung einer [X.] geltend gemachten Aufrechungsforderung der Kläger wegen Unterlassung vertraglich übernommener Unterhaltungsarbeiten.

I[X.] - 4 -

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]sgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. In bezug auf die Klageforderung (Entschädigungsanspruch) ist auszu-führen:

a) Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann die Wasserbehörde alte Rech-te und alte Befugnisse gegen Entschädigung widerrufen, soweit von der Fort-setzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der [X.] zu erwarten ist. Daß den Klägern eine solche Entschädigung - dem Grunde nach - zu gewähren ist, ergibt sich aus dem bestandskräftigen Be-scheid des [X.] vom 23. November 1990. Bei diesem Akt handelt es sich um eine Enteignung (vgl. [X.] 101, 239, 259; 102, 1, 15 f), nämlich die Entziehung einer konkreten subjektiven, durch Art. 14 Abs. 1 GG gewähr-leisteten Rechtsposition zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. § 15 Rn. 13; [X.], Öffentliches und privates Wasserrecht 3. Aufl. Rn. 339; [X.], in [X.] [X.] § 15 Rn. 26). Jedenfalls ist der Entschädigungsanspruch im Gesetz (§ 55 Abs. 1 Satz 1 [X.]) wie eine Enteignungsentschädigung konzipiert; die Entschädi-gung hat "den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen". Bei Anlegung enteignungsrechtlicher Grundsätze heißt dies, daß beim Entzug einer wasserrechtlichen Befugnis zum Wohl der Allgemeinheit die Entschädi-gung sich nach der "Substanz" des Genommenen zu richten hat, also nach dem Verkehrswert dieses Rechts (vgl. § 95 Abs. 1, § 194 BauGB). Der Ver-- 5 -

kehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Ei-genschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Gegenstandes, jedoch ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu erzielen wäre.

b) Im Streitfall war danach der Verkehrswert des Rechts, das Wasser der [X.] zum Betrieb einer Mühle anzustauen, zu ermitteln, mithin derje-nige Wert, der sich aus der Nutzung bzw. aus den naheliegenden - sich nicht nur als Chancen darstellenden - Nutzungsmöglichkeiten ergab. Zur "Nutzung" des Anstaurechts gehörte aber (nur) der Gebrauch dieses Rechts, die [X.] zum Betrieb einer Mühle zu regulieren. Nicht gehörten dazu [X.] oder Einkunftsmöglichkeiten, die sich für den Inhaber des Rechts nur daraus ergaben, daß er die Ausübung des [X.]s - gegen Entgelt - unter-ließ. Derartige Geldzahlungen, die zum Hintergrund hatten, daß die Landwirte in der Umgebung die Beeinträchtigung der [X.] ihrer Ländereien durch das Anstauen der [X.] vermeiden wollten, gehörten nicht zur "Substanz" des [X.]s. Es handelte sich um Gegenleistungen aus ganz besonderen persönlichen Interessen der Betroffenen, also gerade nicht um solche Gegenleistungen, die "jedermann" für das [X.] als Vermögenswert zu zahlen bereit war.

Ausgehend hiervon erweist sich der Standpunkt der Tatsacheninstan-zen, als "Nutzung" des alten [X.]s sei der Vermögensvorteil zu bewerten, den der Rechtsvorgänger der Kläger dadurch erlangt hat, daß ihm für die Nichtausübung ein Darlehen in Höhe von 120.000 DM zinslos zur Verfügung gestellt wurde, als nicht richtig. Da andererseits die Kläger sich eine Entschä-digung im Sinne eines Ausgleichs für entgangene (positive) Nutzung des [X.] 6 -

gung im Sinne eines Ausgleichs für entgangene (positive) Nutzung des [X.] selbst nicht ausrechnen (wie sich insbesondere aus dem von ihnen vor-gelegten Gutachten ergibt), haben sie jedenfalls keine höhere Entschädigung zu beanspruchen als den Betrag, der ihnen bereits zugesprochen worden ist.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 341/04

24.02.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. III ZR 341/04 (REWIS RS 2005, 4809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4809

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4 U 105/03

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