§ 10 WHG

Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.


Fußnote Paragraph

§ 10 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 153)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 17. April 2024 03:06

G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2023 I Nr. 409

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