Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.04.2011, Az. VII B 201/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 7488

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Gegenstand

Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das FA auf Prüfung von Amts wegen, ob ein Erstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse besteht


Leitsatz

1. NV: Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch darauf, dass das FA auf einen Erstattungsantrag hin von Amts wegen prüft, ob im Anfechtungszeitraum Zahlungen eingegangen sind, die die spätere Insolvenzmasse geschmälert haben. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, selbständig die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungseingänge zu ermitteln .

2. NV: Die Verpflichtung des FA, Erstattungsvoraussetzungen zugunsten der Insolvenzmasse von Amts wegen aufzuklären, und der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft, wenn der Fiskus im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden soll, folgen denselben Rechtsgrundsätzen .

3. NV: Ein allgemeiner Aufklärungsanspruch ergibt sich ebenso wie ein Auskunftsrecht weder aus der InsO noch aus der AO .

4. NV: Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Aufklärungsverlangen kommt nur zur Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis in Betracht. Zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Fiskus besteht kein eigenständiges Rechtsverhältnis, aus dem sich Ermittlungspflichten des FA zur Feststellung von Anfechtungsrechten des Insolvenzverwalters zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger ergeben .

Tatbestand

1

I. Die Schuldnerin, eine GmbH, betrieb einen Imbiss und ein Restaurant. Ihre letzte Bilanz stellte die Schuldnerin für 2002 auf. Für die [X.] ergingen ausschließlich Schätzungsbescheide. Im November 2005 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) bei der Schuldnerin eine Liquiditätsprüfung durch. Die Schuldnerin hatte demnach ihre Bankverbindung bei der örtlichen Sparkasse gekündigt und tätigte ausschließlich Bargeschäfte. Ein laufendes Kassenbuch wurde nicht geführt, sondern nachträglich vom Steuerberater über gesammelte Kassenstreifen der Registrierkasse erstellt. Die durchschnittlichen Kasseneinnahmen reichten laut Prüfbericht aus, die anstehenden Verpflichtungen zu erfüllen und auch schlechte Monate zu überstehen. Die Ertragslage wurde als sehr gut beurteilt. Vorhandene Gelder seien der Schuldnerin aber für Investitionen in eine Einzelfirma des [X.] entzogen worden. Eine letzte Zahlung sei am 14. Dezember 2004 erfolgt. Der Prokurist der Schuldnerin hat im Oktober 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, ihr Geschäftsführer [X.] wurde dazu im April 2005 durch Haftbefehl aufgefordert.

2

Am 23. März 2006 beantragte das [X.], als die Steuerschulden der Schuldnerin weiter angewachsen waren, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem Vollstreckungsverfahren wegen steuerlicher Rückstände seit Juni 2004 erfolglos geblieben waren. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Seit dem 10. Januar 2006 seien die Zahlungen an das [X.] gänzlich eingestellt worden. Am 8. September 2006 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Im Mai 2009 beantragte der Kläger beim [X.] die Erstattung sämtlicher Abgaben, deren Zahlung anfechtbar sei. Die Anfechtbarkeit von Zahlungen auf [X.] führe nämlich dazu, dass die Erstattungsansprüche durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder auflebten und er einen [X.] habe, den er nunmehr geltend mache. Den Antrag lehnte das [X.] ab, da die bloße Behauptung und Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs keinen Erstattungsanspruch auslöse.

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger weiter vorträgt, wegen erheblicher Steuerrückstände seit 2002 sei dem [X.] schon vor November 2005 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen und es seien erhebliche, aber nicht durch Zahlungsbelege nachzuweisende Ratenzahlungen an das [X.] --monatliche Raten von 5.000 €-- geleistet worden, die wie ein [X.] wegen zu prüfen und auszukehren seien, blieb erfolglos. Das Finanzgericht ([X.]) urteilte, dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) nicht zu, denn er habe Sachverhalte, die einen derartigen Erstattungsanspruch begründen könnten, nicht substantiiert vorgetragen. Deshalb habe kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) bestanden. Das [X.] sei nicht verpflichtet, zugunsten von anfechtbaren Ansprüchen der Schuldnerin, die der Kläger geltend zu machen suche, lediglich "auf Zuruf" im Wege der Amtsermittlung etwaige Rechtsgeschäfte, insbesondere Zahlungen festzustellen, zumal der Kläger die weiteren Voraussetzungen der Anfechtbarkeit der Rechtsgeschäfte nicht darlegt habe.

5

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, da eine Rechtsfortbildung zu der Frage erforderlich sei, ob die Finanzverwaltung verpflichtet ist, insolvenzrechtlich anfechtbare [X.] unaufgefordert zu offenbaren --oder jedenfalls nach Aufforderung des Insolvenzverwalters auch dann Auskunft zu erteilen, wenn dieser die Anfechtungsvoraussetzungen nicht konkretisieren kann-- und die sich aus der [X.] ergebenden Ansprüche von Amts wegen zu erfüllen. [X.] sei dabei, dass die [X.]spflicht des [X.] lediglich ein Annex des mit dem [X.]age der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach materiellem Insolvenzrecht entstehenden Erstattungsanspruchs sei, den das [X.] aus verfassungsunmittelbaren Gründen auch ohne entsprechende Konkretisierung durch den Insolvenzverwalter zu bedienen habe.

6

Ergänzend macht der Kläger als Verfahrensmangel geltend, dass das [X.] die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe.

7

Das [X.] ist der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Rechtssache habe wegen der vielfältigen Besonderheiten des Streitfalles keine grundsätzliche Bedeutung und verweist im Übrigen darauf, dass die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters geklärt sei.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der in § 115 Abs. 2 [X.]O abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision liegt vor. Den vom Kläger aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

9

1. Zusammengefasst und das Vorbringen konkretisierend lässt sich der Beschwerde die Frage entnehmen, ob der Insolvenzverwalter einen Anspruch darauf hat, dass das [X.] auf einen Erstattungsantrag hin von Amts wegen prüft, ob im möglichen [X.] (ab drei Monate vor Eröffnungsantrag) Zahlungen eingegangen sind, die die spätere Insolvenzmasse schmälerten, und ob es darüber hinaus verpflichtet ist, selbständig die Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungseingänge zu ermitteln.

Bei der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gebotenen Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung hätte der Kläger allerdings erkennen müssen, dass sich die Frage bereits mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.

Der [X.] hat mit Urteil vom 13. August 2009 IX ZR 58/06 ([X.], 299, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009, 1823, m.w.N.) über den [X.]sanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Fiskus entschieden, wenn dieser im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden soll. Dieser Entscheidung lassen sich alle für die Beantwortung der oben formulierten Frage erforderlichen Aussagen entnehmen, denn der Anspruch des Insolvenzverwalters auf [X.] und die Verpflichtung des [X.], [X.] zugunsten der Insolvenzmasse von Amts wegen aufzuklären, folgen denselben Rechtsgrundsätzen. Der Erstattungsanspruch kann an keine geringeren Konkretisierungsanforderungen geknüpft sein als der [X.]sanspruch, bei dem es um die Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs geht. Wenn auf eine --zur Vorbereitung eines [X.] begehrte [X.] kein Rechtsanspruch besteht, dann kann auch kein Anspruch auf eine Prüfung von Amts wegen bestehen, ob eine Erstattung vorzunehmen ist.

a) Der [X.] --und ihm folgend der [X.] (Senatsbeschluss vom 26. April 2010 [X.]/09, [X.]/NV 2010, 1637, m.w.[X.] hat zu den Voraussetzungen eines [X.]sanspruchs des Insolvenzverwalters klargestellt, dass abgesehen davon, dass die Insolvenzordnung ([X.]) einen solchen nicht vorsieht, der Fiskus auch nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Abklärung möglicherweise bestehender Anfechtungsrechte zur [X.]serteilung verpflichtet ist. Denn zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter besteht hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung, aus der sich eine derartige [X.]epflicht ergeben könnte.

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Insolvenzschuldner und dem [X.] besteht. Denn der Insolvenzverwalter verlangt das Tätigwerden des [X.] nicht, um im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse steuerliche Rechte des Insolvenzschuldners zu wahren (§ 80 Abs. 1 [X.]), sondern um zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger Zahlungen des Schuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse zu ziehen. Hierfür ist allein das Rechtsverhältnis zwischen ihm, dem Verwalter, und dem Fiskus maßgeblich. Ein solches eigenständiges Rechtsverhältnis besteht jedoch nicht.

b) In der Abgabenordnung ist ein allgemeiner [X.]sanspruch --auch wenn er im Interesse der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger verfolgt [X.] nicht vorgesehen. Soweit der Senat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein [X.]sbegehren anerkannt hat, rechtfertigt sich auch dieser nur, wenn die [X.] der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 [X.], [X.]E 228, 139, [X.], 729).

c) Auch die Annahme, die Finanzverwaltung sei wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, auch bei nicht näher substantiierten Erstattungsansprüchen des Insolvenzverwalters das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, ist mit der zum [X.]sanspruch ergangenen Rechtsprechung --mit der sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise [X.] abzulehnen. Der [X.] hat zwar in einem Fall, in dem es um die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Konkurrenten ging, einen [X.]sanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG angenommen, wenn die [X.] unabdingbare Voraussetzung für die Begründung einer Konkurrentenklage ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 [X.], [X.]E 215, 32, [X.], 243). Der [X.] hat diese Erwägungen des [X.] aber für die hier interessierende Frage ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich erachtet und der [X.] hat sich dem in [X.]/NV 2010, 1637 angeschlossen. Denn auch in jenem [X.] hatte der [X.] die Rechtfertigung des [X.]sanspruchs, wie sich offensichtlich aus der Heranziehung der Grundrechte aus Art. 12 GG ("Berufsfreiheit") und Art. 19 Abs. 4 GG (effektive Rechtsschutzgewährung) ergibt, auf die mithilfe der [X.] angestrebte Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers abgeleitet.

d) Unter Berücksichtigung all der vorstehenden Erwägungen hat der [X.] daran festgehalten, dass ein [X.]sanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche --auch wenn es sich um an Recht und Gesetz gebundene Hoheitsträger handelt-- ein dem Grunde nach bestehendes Rückgewährschuldverhältnis voraussetzt. Die [X.] muss konkret dem Zweck dienen, nur noch Art und Umfang des feststehenden Anfechtungsanspruchs näher zu bestimmen. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten.

Übertragen auf den im Streitfall geltend gemachten Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 37 Abs. 2 [X.] bedeutet dies: Das [X.] muss nicht auf die bloße Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs durch eigene Ermittlungen reagieren. Der Insolvenzverwalter muss vielmehr darlegen, dass dem Grunde nach ein Rückgewährschuldverhältnis besteht, aus dem sich ein Erstattungsanspruch ergeben kann.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern der Streitfall, in dem der Kläger keine der Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. [X.] konkretisieren konnte, weiteren Klärungsbedarf aufweist.

2. Der gerügte Verfahrensmangel, dass das [X.] die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe, rechtfertigte --selbst wenn er vorläge-- die Revisionszulassung schon deshalb nicht, weil das [X.]-Urteil auch bei Berücksichtigung der "verfassungsrechtlichen Dimension" angesichts der vorstehend erörterten und vom [X.] zugrunde gelegten Rechtsprechung nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Meta

VII B 201/10

14.04.2011

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 30. Juni 2010, Az: 4 K 2800/09 AO, Urteil

§ 37 Abs 2 AO, § 76 FGO, § 80 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.04.2011, Az. VII B 201/10 (REWIS RS 2011, 7488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7488

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

3 Bf 107/17

7 B 40/15

7 B 53/11

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