Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. II ZB 7/23

2. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1332

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Gegenstand

Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister


Leitsatz

1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister.

2. Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

3. Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO erlaubt wäre. Auch ein Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in diesem Fall nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller ist Ges[X.]häftsführer der [X.] und als sol[X.]her seit September 2012 mit seinem Geburtsdatum und dem bei der [X.]eldung angegebenen Wohnort im Handelsregister eingetragen.

2

Unter dem 21. November 2022 hat der Antragsteller beantragt, die Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister zu entfernen. Zur Begründung hat er angeführt, seine berufli[X.]he Tätigkeit bestehe im Umgang mit Sprengstoff, so dass bei ihm die Gefahr bestehe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um die von ihm gehandhabten Stoffe zu erlangen. Deswegen seien sein Geburtsdatum und sein Wohnort unter anderem au[X.]h im Melderegister gesperrt.

3

Das Amtsgeri[X.]ht - Registergeri[X.]ht - hat den Antrag mit Bes[X.]hluss vom 24. November 2022 zurü[X.]kgewiesen. Die dagegen eingelegte Bes[X.]hwerde des Antragstellers, mit der er hilfsweise beantragt hat, dass eine Übermittlung seines Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Handelsregister an Dritte erst na[X.]h einer Interessenabwägung erfolge, hatte keinen Erfolg. Mit der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge aus der Bes[X.]hwerdeinstanz weiter.

B.

4

[X.] hat keinen Erfolg.

5

I. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ([X.], [X.], 1419) hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

6

Für das Begehren des Antragstellers fehle es an einer Re[X.]htsgrundlage. Ein Widerspru[X.]hsre[X.]ht na[X.]h Art. 21 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] ([X.]; im Folgenden: DS-GVO) stehe dem Antragsteller gemäß § 10a Abs. 3 HGB ni[X.]ht zu. Dementspre[X.]hend habe er au[X.]h keinen Anspru[X.]h auf Eins[X.]hränkung der Verarbeitung na[X.]h Art. 18 Abs. 1 Bu[X.]hst. d DS-GVO. Ein Anspru[X.]h auf Lös[X.]hung der Daten aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO sei na[X.]h Art. 17 Abs. 3 Bu[X.]hst. b DS-GVO ausges[X.]hlossen, weil das Registergeri[X.]ht na[X.]h § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 43 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] zur Verarbeitung der Daten verpfli[X.]htet sei. S[X.]hließli[X.]h könne der Antragsteller si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf § 395 FamFG stützen, weil die Aufnahme seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister ni[X.]ht unzulässig gewesen sei.

7

Zweifel an der Vereinbarkeit von § 10a Abs. 3 HGB mit Verfassungs- und Europare[X.]ht bestünden ni[X.]ht, weil die Eins[X.]hränkung der Re[X.]hte aus Art. 21 DS-GVO von Art. 23 Abs. 1 Bu[X.]hst. e DS-GVO gede[X.]kt sei. Dass das Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts das öffentli[X.]he Interesse an der Führung eines funktionsfähigen und verlässli[X.]hen Handelsregisters zur Gewährleistung der Si[X.]herheit und Lei[X.]htigkeit des Re[X.]htsverkehrs überwiege, sei weder hinrei[X.]hend vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h.

8

Ein etwaiger Anspru[X.]h aus Re[X.]htsnormen außerhalb des [X.] und datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]her Bestimmungen, etwa aus §§ 823, 839 [X.] oder § 1004 [X.] (analog) wegen Verfehlung datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]her Vorgaben dur[X.]h die mit dem Gesetz zur Umsetzung der [X.] vom 5. Juli 2021 ([X.]) jedermann eröffnete Mögli[X.]hkeit der kostenfreien Einsi[X.]htnahme in das Handelsregister, könne im [X.] ni[X.]ht geprüft werden, sei aber au[X.]h na[X.]h dem dur[X.]h das [X.] unangetasteten Zwe[X.]k des § 10a Abs. 3 HGB zu verneinen.

9

II. Die vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassene Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig. [X.]befugnis des Antragstellers ergibt si[X.]h bereits daraus, dass seine Bes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss des Registergeri[X.]hts zurü[X.]kgewiesen wurde (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2023 - [X.], [X.]Z 236, 123 Rn. 7 mwN).

III. [X.] ist unbegründet. Die Ents[X.]heidung des [X.] hält der re[X.]htli[X.]hen Prüfung im Ergebnis stand.

1. Ein Anspru[X.]h des Antragstellers auf Entfernung der Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus seiner Eintragung als GmbH-Ges[X.]häftsführer im Handelsregister ergibt si[X.]h weder aus der [X.] no[X.]h aus nationalem Re[X.]ht.

a) Ein Anspru[X.]h auf Entfernung der Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO ([X.] L 119 vom 4. Mai 2016, [X.]) ist na[X.]h Art. 17 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] DS-GVOausges[X.]hlossen. Die Eintragung, Spei[X.]herung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts eines GmbH-Ges[X.]häftsführers im Handelsregister ist zur Erfüllung einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung des Registergeri[X.]hts im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] DS-GVO erforderli[X.]h.

aa) Die [X.] ist im vorliegenden Fall zeitli[X.]h (Art. 99 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1, Erwägungsgrund 171 DS-GVO), räumli[X.]h (Art. 3 Abs. 1 und 2 DS-GVO) und sa[X.]hli[X.]h (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO) anwendbar.

Das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Ihre Eintragung und Spei[X.]herung im elektronis[X.]h geführten Handelsregister (§ 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 HGB) sind ebenso wie ihre Offenlegung dur[X.]h Gestattung der unbes[X.]hränkten Einsi[X.]htnahme in das Handelsregister (§§ 9, 10 Abs. 2 HGB) eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Fall 1 und 2, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Das mit der Führung des elektronis[X.]hen Handelsregisters gemäß § 8 Abs. 1 HGB betraute Registergeri[X.]ht ist Verantwortli[X.]her für diese Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]/15, [X.]:[X.]:C:2017:197 = [X.] 2017, 652 Rn. 35 - [X.] [zu Art. 2 Bu[X.]hst. d der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] des [X.] und des [X.] zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, [X.] [X.] vom23. November 1995, S. 31; im Folgenden: [X.]]). Das gilt ni[X.]ht nur für die Eintragung und Spei[X.]herung der Daten, sondern au[X.]h für ihre Offenlegung über das im [X.] gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB eingeri[X.]htete zentrale [X.] (www.handelsregister.de), weil das Registergeri[X.]ht mit der Eintragung und Übermittlung der Daten an den Betreiber des [X.]s darüber ents[X.]heidet, wel[X.]he Daten dort abrufbar sind.

bb) Das auf vollständige Entfernung der Daten aus dem Handelsregister geri[X.]htete Begehren des Antragstellers ist grundsätzli[X.]h von Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO umfasst.

Na[X.]h Art. 17 Abs. 1 DS-GVO kann die betroffene Person bei Vorliegen eines der dort genannten Gründe die Lös[X.]hung der sie betreffenden Daten gemäß Art. 17 Abs. 2 DS-GVO von dem für die Verarbeitung Verantwortli[X.]hen verlangen. Der Begriff der Lös[X.]hung im Sinne dieser Vors[X.]hrift ist autonom auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 285 Rn. 17) und beinhaltet - anders als die gemäß § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 16, 19 [X.] (Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937, [X.]. [X.]) ledigli[X.]h dur[X.]h Rötung erfolgende Lös[X.]hung von Handelsregistereintragungen na[X.]h nationalem Re[X.]ht - die Unkenntli[X.]hma[X.]hung der personenbezogenen Daten in einer Weise, die es tatsä[X.]hli[X.]h unmögli[X.]h ma[X.]ht, die zuvor in den zu lös[X.]henden Daten verkörperte Information wahrzunehmen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 37 ff.; [X.] in Simitis/[X.]/[X.], Datens[X.]hutzre[X.]ht, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 30).

[X.][X.]) Ein Anspru[X.]h des Antragstellers aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO ist aber, selbst wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO genannten Lös[X.]hungsgründe zu bejahen sein sollte, na[X.]h Art. 17 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] DS-GVO ausges[X.]hlossen, weil die Eintragung, Spei[X.]herung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers als GmbH-Ges[X.]häftsführer im [X.] einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung des Registergeri[X.]hts im Sinne dieser Vors[X.]hrift erforderli[X.]h ist.

[X.]) Na[X.]h Art. 17 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] DS-GVO gelten Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO ni[X.]ht, soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung des Verantwortli[X.]hen, die si[X.]h aus dem Re[X.]ht der [X.] oder dem Re[X.]ht eines Mitgliedstaats, dem der Verantwortli[X.]he unterliegt, ergeben kann, erforderli[X.]h ist. Diese re[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung muss, wie si[X.]h aus Erwägungsgrund 41 Satz 1 DS-GVO ergibt, ni[X.]ht notwendig in einem Parlamentsgesetz normiert sein ([X.], Urteil vom 24. Februar 2022 - [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:124 = [X.], 271 Rn. 52 - Valsts ieņēmumu dienests), solange die Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des Mitgliedstaats gewahrt sind. Entspre[X.]hend den allgemeinen Regeln für die Re[X.]htfertigung von Eingriffen in die dur[X.]h die [X.] verbürgten Grundre[X.]hte (Art. 52 Abs. 1 der [X.]) kann si[X.]h die Re[X.]htsgrundlage na[X.]h Art. 123 Abs. 1 GG au[X.]h aus [X.] Gewohnheitsre[X.]ht ergeben (vgl. S[X.]hlussanträge des Generalanwalts vom 16. April 2015 - [X.]/13, [X.]:[X.]:C:2015:243 Rn. 37 - [X.], [X.]-Grundre[X.]hte-[X.], 4. Aufl., Art. 52 Rn. 26; [X.]OK Datens[X.]hutzre[X.]ht/von [X.], Stand: 1.11.2023, Art. 22 DS-GVO Rn. 44; [X.] in [X.]/ Gabel, DS-GVO/[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 88 Rn. 10). Sie muss aber, da Art. 17 Abs. 3 Bu[X.]hst. b DS-GVO die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. [X.] widerspiegelt, den in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen (vgl. [X.] in [X.]/Mars[X.]h, DS-GVO/[X.], 3. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 63; [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 74 f.; [X.]OK Datens[X.]hutzre[X.]ht/[X.], Stand: [X.], Art. 17 DS-GVO Rn. 83; [X.]/Hinzpeter in [X.]/Gabel, DS-GVO/[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 125). Demna[X.]h muss der Zwe[X.]k der Verarbeitung in der Re[X.]htsgrundlage festgelegt sein (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO). Außerdem muss die Verarbeitung zur Erfüllung der re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung des Verantwortli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]h erforderli[X.]h sein, diese Re[X.]htsgrundlage na[X.]h Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO ein im öffentli[X.]hen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zwe[X.]k stehen und die Verarbeitung muss innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2023 - [X.]/21, [X.]:[X.]:C:2023:537 = [X.] 2023, 516 Rn. 138 = NJW 2023, 2997 - Meta Platforms).

bbb) Das Registergeri[X.]ht ist zu der in Rede stehenden Verarbeitung des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers re[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet.

(1) Na[X.]h § 7 Abs. 1 GmbHG ist die [X.] in das Handelsregister anzumelden. Der [X.]eldung ist na[X.]h § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GmbHG die Legitimation der Ges[X.]häftsführer beizufügen. Eine Änderung in den Personen der Ges[X.]häftsführer ist na[X.]h § 39 Abs. 1 GmbHG ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der [X.]eldung ist au[X.]h das Geburtsdatum des Ges[X.]häftsführers anzugeben (§ 24 Abs. 1 [X.]). Eine ausdrü[X.]kli[X.]h normierte Pfli[X.]ht zur Angabe des Wohnorts des Ges[X.]häftsführers bei der [X.]eldung besteht ni[X.]ht, ist aber jedenfalls gewohnheitsre[X.]htli[X.]h begründet. Gewohnheitsre[X.]ht steht als Re[X.]htsquelle glei[X.]hwertig neben dem Gesetzesre[X.]ht, so dass es au[X.]h Grundlage einer registerre[X.]htli[X.]hen Eintragung sein kann ([X.], Bes[X.]hluss vom 4. April 2017 - [X.], [X.], 1067 Rn. 22; Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2023 - [X.], [X.]Z 236, 123 Rn. 12). Es entsteht dur[X.]h längere tatsä[X.]hli[X.]he Übung, die eine dauernde und ständige, glei[X.]hmäßige und allgemeine ist und subjektiv von den Beteiligten als verbindli[X.]he Re[X.]htsnorm anerkannt wird (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4. April 2017- [X.], [X.], 1067 Rn. 24; Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2023- [X.], [X.]Z 236, 123 Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind hinsi[X.]htli[X.]h der Angabe des Wohnorts des GmbH-Ges[X.]häftsführers bei der [X.]eldung der [X.] in das Handelsregister erfüllt.

Die Angabe des Wohnorts des Ges[X.]häftsführers bei der [X.]eldung entspri[X.]ht langjähriger ständiger Praxis. Diese geht zurü[X.]k auf § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 GmbHG idF des [X.] betreffend die [X.]en mit bes[X.]hränkter Haftung vom 20. April 1892 ([X.]. 1892 S. 477; im Folgenden: GmbHG aF), in denen u.a. die [X.]eldung der Personen der Ges[X.]häftsführer zur Eintragung (§ 7 Abs. 1 GmbHG aF) und die Veröffentli[X.]hung der Wohnorte der Ges[X.]häftsführer (§ 10 Abs. 2 GmbHG aF) no[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h vorges[X.]hrieben waren. Au[X.]h na[X.]h Änderung dieser Regelungen dur[X.]h Gesetz vom 20. Mai 1898 ([X.]. 1898 S. 846) mit Wirkung vom 1. Januar 1900 in eine den heutigen § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entspre[X.]hende Formulierung war es weiterhin Praxis, au[X.]h die Ges[X.]häftsführer anzumelden (siehe [X.], [X.], 2. Aufl. 1901, § 60 I. [X.]87; [X.], GmbHG, 5. Aufl. 1926, § 7 [X.]. 3) und mit ihrem Wohnort in das Handelsregister einzutragen (siehe [X.], [X.] in der geri[X.]htli[X.]hen Praxis, 3. Aufl. 1929, § 100 [X.]. 2. [X.]95), weil man darin eine die einzutragende Person des Ges[X.]häftsführers konkretisierende Angabe sah ([X.], GmbHG, 5. Aufl. 1926, § 10 [X.]. 6). Mit Erlass der Allgemeinen Verfügung über die Einri[X.]htung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverfügung) vom 10. August 1937 ([X.]. [X.]51; im Folgenden: [X.] aF) wurde die zuvor teilweise bereits landesre[X.]htli[X.]h vorges[X.]hriebene Eintragung des Wohnorts des Ges[X.]häftsführers im Handelsregister (vgl. BayObLG, Bes[X.]hluss vom 4. April 1910 - Reg. V. 14/1910, [X.] 11, 237, 240; [X.], GmbHG, 1928, § 10 II. 1.) wieder einheitli[X.]h und ausdrü[X.]kli[X.]h angeordnet (§ 43 Nr. 4 [X.] aF). Dem folgend entspri[X.]ht es seitdem allgemeiner notarieller Praxis, bei der [X.]eldung der [X.] den Wohnort des Ges[X.]häftsführers anzugeben (vgl. [X.]/[X.], [X.]sre[X.]ht in der Notar- und [X.], 2. Aufl., § 6 Rn. 47; [X.], [X.], 12. Aufl., Rn. 971; [X.]/Weiler in [X.] [X.], 8. Aufl., § 22 Rn. 194; [X.]/[X.] in [X.], [X.], Stand: 10/2023, Mustertext [X.]; [X.] in [X.] Formularbu[X.]h GmbH-Re[X.]ht, [X.] 5. [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.] GmbH-Re[X.]ht, 5. Aufl., § 3 Rn. 121, 124; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]s- und Unternehmensre[X.]ht, 3. Aufl., § 16 Rn. 74; [X.] in Oppenländer/[X.], Praxishandbu[X.]h der GmbH-Ges[X.]häftsführung, 3. Aufl., § 11 Rn. 41; [X.] in [X.]/[X.], Umwandlungsre[X.]ht, Stand: August 2023, Anhang 4, [X.]; [X.] in [X.] Formularbu[X.]h Bürgerli[X.]hes, Handels- und Wirts[X.]haftsre[X.]ht, 14. Aufl., [X.]. 2.; Mün[X.]hHdB[X.] III/Wobst, 6. Aufl., § 8 Rn. 13; Guta[X.]hten des [X.] Notarinstituts DNotI-Report 2004, 89; [X.], GmbHR 2023, 593, 595).

Diese ständige Übung wird von den Beteiligten als re[X.]htli[X.]h verbindli[X.]h anerkannt. Es ist allgemeine Auffassung, dass die [X.]eldung der [X.] au[X.]h die na[X.]h § 43 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] einzutragende Angabe zum Wohnort des Ges[X.]häftsführers zu enthalten hat (Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 4; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 21. Aufl., § 8 Rn. 3;Mün[X.]hKommGmbHG/[X.], 4. Aufl., § 8 Rn. 18; [X.] in [X.], GmbHG, 6. Aufl., § 8 Rn. 12, 46; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 5. Aufl., § 8 Rn. 3; [X.] in [X.]/Inhester, GmbHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 5; Tebben/Kämper in [X.]/Heidinger/Leible/[X.], GmbHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 10; [X.]OGK [X.]/[X.], Stand: 15.10.2023, § 24 Rn. 7; [X.]/[X.], GmbHG, 13. Aufl., § 8 Rn. 9; [X.], GmbHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 3; [X.] in Rowedder/[X.], GmbHG, 7. Aufl., § 8 Rn. 4; aA [X.], GmbHR 2023, 593, 595). § 24 Abs. 1 [X.] steht dem ni[X.]ht entgegen, weil es si[X.]h bei § 43 [X.] systematis[X.]h um die speziellere Vors[X.]hrift handelt ([X.]OGK [X.]/[X.], Stand: 15.10.2023, § 24 Rn. 7). Au[X.]h dem Handelsre[X.]htsreformgesetz vom 22. Juni 1998 ([X.] I [X.]474), mit dem erstmals eine Verpfli[X.]htung zur Angabe des Geburtsdatums ges[X.]haffen und die bis dahin geltende Angabe des Berufs oder Standes abgelöst wurde, lag die Vorstellung zugrunde, dass weiterhin der Wohnort des Ges[X.]häftsführers anzugeben ist ([X.] eines Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenre[X.]hts und zur Änderung anderer handels- und gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften, BT-Dru[X.]ks. 13/8444, S. 85).

Infolge dieser gewohnheitsre[X.]htli[X.]hen Konkretisierung von § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2, § 39 Abs. 1 GmbHG ist die Pfli[X.]ht zur Angabe des Wohnorts des Ges[X.]häftsführers bei der [X.]eldung der [X.] au[X.]h hinrei[X.]hend vorhersehbar und transparent (Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. a DS-GVO, Erwägungsgrund 41 Satz 2 DS-GVO).

(2) Das Registergeri[X.]ht ist, wie oben bereits erwähnt, na[X.]h § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 387 Abs. 2 FamFG, § 43 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] verpfli[X.]htet, bei der Eintragung einer [X.] mit bes[X.]hränkter Haftung in das Handelsregister neben dem Familiennamen und Vornamen das Geburtsdatum und den Wohnort des Ges[X.]häftsführers einzutragen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2015 - [X.], [X.], 1064 Rn. 15 [X.]; [X.] in [X.] [X.], GmbHG, 21. Aufl., § 10 Rn. 4; [X.] in [X.], GmbHG, 6. Aufl., § 10 Rn. 13; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 10 Rn. 8; [X.]/[X.], GmbHG, 13. Aufl., § 10 Rn. 10; [X.] in Rowedder/[X.], GmbHG, 7. Aufl., § 10 Rn. 10; [X.], GmbHR 2023, 593, 596).

Die Eintragung hat gemäß § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 HGB dur[X.]h dauerhafte inhaltli[X.]h unveränderte Spei[X.]herung im elektronis[X.]h zu führenden Handelsregister zu erfolgen (siehe au[X.]h § 387 Abs. 2 FamFG, § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eine Entfernung von vorhandenen Eintragungen dur[X.]h te[X.]hnis[X.]he Eingriffe oder sonstige Maßnahmen ist dem Registergeri[X.]ht na[X.]h § 387 Abs. 2 FamFG, § 12 Satz 2 [X.] untersagt. Au[X.]h die Lös[X.]hung einer Eintragung gem. §§ 393 ff. FamFG erfolgt ni[X.]ht dur[X.]h (te[X.]hnis[X.]he) Entfernung der Eintragung, sondern ihrerseits als eigene Eintragung, um den Vorgang der Lös[X.]hung als sol[X.]hen im Register für Dritte na[X.]hvollziehbar zu ma[X.]hen. Selbst unzulässige Eintragungen werden gemäß § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 16, 19 [X.] ni[X.]ht entfernt, sondern dur[X.]h Eintragung eines Vermerks unter einer neuen laufenden Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung gelös[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2015 - [X.], [X.], 1064 Rn. 20).

(3) S[X.]hließli[X.]h ist das Registergeri[X.]ht na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Offenlegung der eingetragenen Daten in der Form verpfli[X.]htet, dass die Einsi[X.]htnahme in das Handelsregister jedem zu Informationszwe[X.]ken dur[X.]h einzelne Abrufe gestattet wird, ohne dass es der Darlegung eines bere[X.]htigten Interesses bedarf ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Juli 1989 - [X.] ([X.]) 9/88, [X.]Z 108, 32, 35 f.; Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2015 - [X.], [X.], 1064 Rn. 24; Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2023 - [X.], [X.], 1640 Rn. 22). Hierfür sind die Eintragungen aus dem Handelsregister über das [X.] abrufbar zu ma[X.]hen (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 HGB, § 52 [X.]), indem sie unverzügli[X.]h zum Abruf über dieses Portal bereitgestellt werden (§ 10 Abs. 2 HGB, § 32 [X.]).

[X.]) Da die genannten Regelungen weder Ausnahmen, sei es abstrakt-generell für bestimmte Fallgruppen oder konkret bei besonderen Umständen im Einzelfall, vorsehen, no[X.]h dem Registergeri[X.]ht bei der Anwendung einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen einräumen, ist diese Datenverarbeitung au[X.]h im Fall des Antragstellers zur Erfüllung der re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen des Registergeri[X.]hts tatsä[X.]hli[X.]h erforderli[X.]h.

[X.]) Diese re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen des Registergeri[X.]hts verfolgen ein im öffentli[X.]hen Interesse liegendes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und 4 DS-GVO. Sie sollen den S[X.]hutz der Si[X.]herheit, Lauterkeit und Lei[X.]htigkeit des Re[X.]htsverkehrs im kaufmännis[X.]hen und handelsgesells[X.]haftli[X.]hen Berei[X.]h gewährleisten.

(1) Sinn und Zwe[X.]k des Handelsregisters liegen darin, es der Öffentli[X.]hkeit zu ermögli[X.]hen, si[X.]h über die Re[X.]htsverhältnisse von Kaufleuten und [X.]en zu unterri[X.]hten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Re[X.]htsverkehr von erhebli[X.]her Bedeutung sind (Informations- und Publizitätsfunktion; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Oktober 1988 - [X.], [X.]Z 105, 324, 344; Bes[X.]hluss vom 10. November 1997 - [X.], [X.] 1998, 152;Bes[X.]hluss vom 14. Februar 2012 - [X.], [X.] 2012, 623 Rn. 16; Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2015 - [X.], [X.], 1046 Rn. 18; Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2023 - [X.], [X.]Z 236, 123 Rn. 12; Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2023 - [X.], [X.], 1640 Rn. 20; Bes[X.]hluss vom 19. September 2023 - [X.], [X.], 2356 Rn. 28). Dabei wird die Zuverlässigkeit des Registers zum einen dur[X.]h die registerre[X.]htli[X.]he Kontrolle der [X.]eldungen zur Eintragung gewährleistet, zum anderen dadur[X.]h, dass si[X.]h an das Vertrauen in darin enthaltene Eintragungen in gewissem Umfang materiell-re[X.]htli[X.]he Wirkungen anknüpfen (§ 15 HGB; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2015 - [X.], [X.], 1064 Rn. 18; Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2023 - [X.], [X.], 1640 Rn. 20). Ohne sol[X.]he Informationen und ihre allgemeine Zugängli[X.]hkeit dur[X.]h uneinges[X.]hränkt einsehbare Register wäre der Re[X.]htsverkehr in seiner Si[X.]herheit und Lei[X.]htigkeit beeinträ[X.]htigt, weil Re[X.]htsges[X.]häfte andernfalls entweder nur na[X.]h kompliziert und langwierig zu erbringenden Na[X.]hweisen oder aber unter Verzi[X.]ht auf sol[X.]he Na[X.]hweise mit der Folge größerer Anfälligkeit für Fehler oder betrügeris[X.]he Ma[X.]hens[X.]haften getätigt würden (vgl. Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des [X.] zum [X.] eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vors[X.]hriften, BT-Dru[X.]ks. 18/12611, [X.], 68 f.).

(2) Der Verwirkli[X.]hung dieses s[X.]hützenswerten Interesses des Re[X.]htsverkehrs, si[X.]h über die Vertretungsverhältnisse der am ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr teilnehmenden [X.]italgesells[X.]haften informieren und vergewissern zu können, dient insbesondere die Eintragung, Spei[X.]herung und Offenlegung des vollständigen Namens, Geburtsdatums und Wohnorts eines GmbH-Ges[X.]häftsführers (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2015 - [X.], [X.], 1064 Rn. 14). Die Person des Ges[X.]häftsführers gehört zu den Grundinformationen über eine [X.] mit bes[X.]hränkter Haftung, weil er das vertretungsbere[X.]htigte Organ der [X.] ist, das im Re[X.]htsverkehr verbindli[X.]h für die [X.] als juristis[X.]her Person handeln darf (§ 35 GmbHG). Zur Gewährung eines elementaren Mindestmaßes an Si[X.]herheit für diejenigen, die in re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Kontakt mit der [X.] treten und die ein Interesse daran haben, dass die für die [X.] abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen einer vertretungsbere[X.]htigten Person mit Wirkung für und gegen die [X.] zugere[X.]hnet werden, gehört daher die Mögli[X.]hkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme der Person, die als Ges[X.]häftsführer diese Funktion für die [X.] als glei[X.]hsam verlängerter "natürli[X.]her" Arm na[X.]h außen wahrnimmt. Um das vertretungsbere[X.]htigte Organ im Re[X.]htsverkehr identifizieren zu können, werden der Vor- und Familienname nebst Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister eingetragen (§ 43 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) und gemäß § 10 HGB zusammen mit dem Gesamteintrag der [X.] der Öffentli[X.]hkeit bekannt gema[X.]ht ([X.], Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2015 - [X.], [X.], 1064 Rn. 15).

(3) Diese Wertung steht im Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.], der bereits unter Geltung der [X.] ents[X.]hieden hat, dass die in Art. 2 Abs. 1 Bu[X.]hst. d und [X.] ([X.]/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der S[X.]hutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den [X.]en im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der [X.]er sowie Dritter vorges[X.]hrieben sind, um diese Bestimmungen glei[X.]hwertig zu gestalten [[X.] [X.] S. 8], in der dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2003/58/[X.] des [X.] und des Rates vom 15. Juli 2003 [[X.] L 221 [X.]3] geänderten Fassung) vorgesehene Spei[X.]herung und Offenlegung der Personalien von [X.] von [X.]italgesells[X.]haften sowohl dem S[X.]hutz der Interessen Dritter dienen, die wegen der bei diesen [X.]en auf das [X.]svermögen bes[X.]hränkten Haftung ein erhöhtes wirts[X.]haftli[X.]hes Risiko tragen, als au[X.]h die - im öffentli[X.]hen Interesse liegende - Re[X.]htssi[X.]herheit in den Beziehungen zwis[X.]hen den [X.]en und [X.], die Lauterkeit von Handelsges[X.]häften und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten ([X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]/15,[X.]:[X.]:C:2017:197 = [X.] 2017, 652 Rn. 43, 48 ff. - [X.]). Diese Re[X.]htspre[X.]hung zur [X.] ist grundsätzli[X.]h au[X.]h für die [X.] eins[X.]hlägig ([X.], Urteil vom 17. Juni 2021 - [X.]/19,[X.]:[X.]:C:2021:492 = GRUR 2021, 1067 Rn. 107 - [X.]).

[X.]) Dieser Zwe[X.]k der Datenverarbeitung wird in den oben genannten Re[X.]htsgrundlagen zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h als sol[X.]her benannt, ergibt si[X.]h aber aus der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB, wona[X.]h "die Einsi[X.]htnahme in das Handelsregister … jedem zu Informationszwe[X.]ken dur[X.]h einzelne Abrufe gestattet" ist (vgl. [X.] eines Gesetzes über elektronis[X.]he Register und Justizkosten für Telekommunikation - ERJuKoG, BT-Dru[X.]ks. 14/6855, [X.]7). Das genügt dem gesetzli[X.]hen Zwe[X.]kfestlegungserfordernis des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO (vgl. [X.], [X.] 2023, 2717 Rn. 43; [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 3. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 41; [X.]OK IT-Re[X.]ht/[X.]/ [X.], Stand: 1.1.2022, Art. 6 DS-GVO Rn. 68 mwN).

fff) Die re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen des Registergeri[X.]hts stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten legitimen Zwe[X.]k (Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO).

(1) Bei der na[X.]h Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO vorzunehmenden Abwägung ist davon auszugehen, dass Art. 1 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. mit den Erwägungsgründen 1, 4 und 10 ein hohes Niveau des S[X.]hutzes der Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten soll ([X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]/12, [X.]:[X.]:[X.] = NJW 2014, 2257 Rn. 66 - [X.] und [X.]; Urteil vom 9. März 2017 - [X.]/15, [X.]:[X.]:C:2017:197 = [X.] 2017, 652 Rn. 37 - [X.] [jeweils zur [X.]]; Urteil vom 24. Februar 2022 - [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:124 = [X.], 271 Rn. 52 - Valsts ieņēmumu dienests). Dieses Re[X.]ht auf S[X.]hutz der personenbezogenen Daten ist allerdings, wie in Erwägungsgrund 4 DS-GVO ausgeführt, kein uneinges[X.]hränktes Re[X.]ht, sondern muss im Hinbli[X.]k auf seine gesells[X.]haftli[X.]he Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundre[X.]hte abgewogen werden ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2022 - [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:962 = [X.] 2023, 217 Rn. 56 - [X.]).

Für diese Abwägung sind allein die [X.]sgrundre[X.]hte maßgebli[X.]h, wenn die im Re[X.]htsstreit anwendbaren Regelungen dur[X.]h das [X.]sre[X.]ht vollständig vereinheitli[X.]ht sind; andernfalls ist auf die Grundre[X.]hte des Grundgesetzes abzustellen (vgl. [X.] 152, 216 Rn. 33, 42 f., 46, 77, 81 - Re[X.]ht auf [X.]). Ob dana[X.]h hier wegen des von der [X.] angestrebten glei[X.]hmäßigen Datens[X.]hutzniveaus (Erwägungsgrund 9 und 10 DS-GVO) die [X.]sgrundre[X.]hte heranzuziehen sind (so für den Auss[X.]hluss des Lös[X.]hungsanspru[X.]hs na[X.]h Art. 17 Abs. 3 Bu[X.]hst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO: [X.] 152, 216 Rn. 39 ff. - Re[X.]ht auf [X.] und [X.], Urteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 285 Rn. 25; Urteil vom 3. Mai 2022 - [X.] 832/20, NJW 2022, 2476 Rn. 18; im Unters[X.]hied zu dem vom sog. "[X.]" erfassten Regelungsberei[X.]h: [X.] 152, 152 Rn. 74 - Re[X.]ht auf [X.]), oder in Anbetra[X.]ht der in Art. 17 Abs. 3 Bu[X.]hst. b DS-GVO enthaltenen allgemeinen Öffnungsklausel mit Regelungsspielraum für die Mitgliedstaaten (vgl. [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO/ [X.], 3. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 43; [X.]/[X.] u.a., Die [X.] und das Nationale Re[X.]ht, [X.]7 ff.) die Grundre[X.]hte des Grundgesetzes, bedarf keiner Ents[X.]heidung. Die in Rede stehende Datenverarbeitung dur[X.]h das Registergeri[X.]ht erweist si[X.]h sowohl bei Anwendung der [X.]sgrundre[X.]hte als au[X.]h der Grundre[X.]hte des Grundgesetzes als verhältnismäßig.

(2) Bei Maßgebli[X.]hkeit der [X.]sgrundre[X.]hte sind die Bestimmungen der [X.] im Li[X.]hte von Art. 8 [X.] (S[X.]hutz personenbezogener Daten) und Art. 7 [X.] (A[X.]htung des Privat- und Familienlebens) auszulegen (vgl. bereits [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]/12,[X.]:[X.]:[X.] = NJW 2014, 2257 Rn. 68 f. - [X.] und [X.]; Urteil vom 6. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]:[X.]:[X.] = NJW 2015, 3151 Rn. 38; Urteil vom 9. März 2017 - [X.]/15, [X.]:[X.]:C:2017:197 = [X.] 2017, 652 Rn. 39 - [X.] [jeweils zur [X.]]; sowie [X.], Urteil vom 24. Februar 2022 - [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:124 = [X.], 271 Rn. 52- Valsts ieņēmumu dienests; Urteil vom 1. August 2022 - [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:601 = [X.] 2023, 49 Rn. 66 - Vyriausioji tarnybinės etikos komisija), die ihrerseits eine Entspre[X.]hung in Art. 8 [X.] (Re[X.]ht auf A[X.]htung des Privat- und Familienlebens) haben (vgl. Art. 52 Abs. 3 [X.]; [X.], Urteil vom 8. Dezember 2022 - [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:962 = [X.] 2023, 217 Rn. 59 - [X.]; [X.], Urteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 285 Rn. 27).

Na[X.]h Art. 8 Abs. 2 [X.] dürfen personenbezogene Daten nur na[X.]h [X.] und Glauben für festgelegte Zwe[X.]ke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzli[X.]h geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Weiter bestimmt Art. 52 Abs. 1 [X.], dass Eins[X.]hränkungen der [X.]sgrundre[X.]hte zulässig sind, sofern sie gesetzli[X.]h vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundre[X.]hte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Eins[X.]hränkungen dürfen dana[X.]h nur vorgenommen werden, wenn sie erforderli[X.]h sind und den von der [X.] anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des S[X.]hutzes der Re[X.]hte und Freiheiten anderer tatsä[X.]hli[X.]h entspre[X.]hen. Sie müssen si[X.]h auf das absolut Notwendige bes[X.]hränken und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen ([X.], Urteil vom 1. August 2022 - [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:601 = [X.] 2023, 49 Rn. 70 - Vyriausioji tarnybinės etikos komisija mwN).

Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

(a) Die oben genannten Vors[X.]hriften enthalten klare und präzise Regelungen für die Tragweite und Anwendung der Verarbeitung von Geburtsdatum und Wohnort eines GmbH-Ges[X.]häftsführers dur[X.]h Eintragung, Spei[X.]herung und Offenlegung im [X.] dur[X.]h das Registergeri[X.]ht. Die dadur[X.]h bewirkte Eins[X.]hränkung a[X.]htet den Wesensgehalt der Grundre[X.]hte des Betroffenen auf S[X.]hutz personenbezogener Daten und auf A[X.]htung seines Privatlebens, da si[X.]h die Verarbeitung nur auf wenige, ni[X.]ht zum Kernberei[X.]h dieses S[X.]hutzre[X.]hts zählende Daten erstre[X.]kt, und entspri[X.]ht - wie oben ausgeführt - von der [X.] anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen.

(b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Datenverarbeitung dur[X.]h das Registergeri[X.]ht übers[X.]hreitet ni[X.]ht die Grenzen dessen, was zur Errei[X.]hung der mit den fragli[X.]hen Regelungen zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderli[X.]h ist, und die verursa[X.]hten Na[X.]hteile stehen ni[X.]ht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2013 - [X.]/11, [X.]:[X.]:[X.] Rn. 50 = [X.], 123; Urteil vom 8. April 2014 - [X.]/12, [X.]:[X.]:[X.] Rn. 46 = NJW 2014, 2169; Urteil vom 30. Juni 2016 - [X.]/15, [X.]:[X.]:[X.] Rn. 33 ff.; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl., Art. 52 [X.]-GR[X.] Rn. 65 ff. mwN).

(aa) Die Angabe des Geburtsdatums und des Wohnorts ist geeignet, eine - der legitimen Zielsetzung der Eins[X.]hränkung entspre[X.]hende - zuverlässige Individualisierung und Identifizierung der Person des Ges[X.]häftsführers zu ermögli[X.]hen. Glei[X.]hes gilt für die Offenlegung dieser Angaben dur[X.]h allgemein zugängli[X.]he Veröffentli[X.]hung im [X.], die es interessierten [X.] ermögli[X.]ht, si[X.]h uns[X.]hwer Kenntnis über die mit der Vertretung der [X.] betrauten Personen zu vers[X.]haffen.

(bb) Die Spei[X.]herung und unbes[X.]hränkte Offenlegung beider Angaben im [X.] ist zur Errei[X.]hung der Zielsetzung au[X.]h erforderli[X.]h.

([X.]) Erforderli[X.]hkeit in diesem Sinne liegt, wie si[X.]h aus Erwägungsgrund 39 der DS-GVO ergibt, vor, wenn das verfolgte, im öffentli[X.]hen Interesse liegende Ziel ni[X.]ht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln errei[X.]ht werden kann, die weniger stark in die Grundre[X.]hte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und Art. 8 der [X.] verbürgten Re[X.]hte auf A[X.]htung des Privatlebens und auf S[X.]hutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei si[X.]h die Ausnahmen und Eins[X.]hränkungen hinsi[X.]htli[X.]h des Grundsatzes des S[X.]hutzes sol[X.]her Daten auf das absolut Notwendige bes[X.]hränken müssen ([X.], Urteil vom 1. August 2022 - [X.]/20,[X.]:[X.]:C:2022:601 = [X.] 2023, 49 Rn. 85 f. - Vyriausioji tarnybinės etikos komisija mwN; siehe au[X.]h das Datenminimierungsgebot in Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]).

(bbb) Die Angabe des unveränderli[X.]hen Geburtsdatums ist zur Identifizierung des Ges[X.]häftsführers erforderli[X.]h, weil damit bei Namensglei[X.]hheit weitgehend Verwe[X.]hslungen ausges[X.]hlossen werden können (vgl. [X.] eines Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenre[X.]hts und zur Änderung anderer handels- und gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften [Handelsre[X.]htsreformgesetz - [X.]], BT-Dru[X.]ks. 13/8444, S. 84 [zu § 125 [X.]]; [X.] in [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 106 Rn. 34; Kollba[X.]h, [X.] 2006, 544, 547 f.; Preis/[X.], [X.] 2023, 461, 463; Prütting/[X.], [X.] 2006, 477, 478 f.; [X.], [X.] 2023, 11, 16).

Die zusätzli[X.]he Angabe des Wohnorts ist ni[X.]ht nur bei besonders gebräu[X.]hli[X.]hen Namen sondern au[X.]h im Hinbli[X.]k darauf erforderli[X.]h, dass das vollständige Geburtsdatum für Dritte ni[X.]ht immer lei[X.]ht überprüfbar sein kann, um dur[X.]h eine örtli[X.]he Eingrenzung des Personenkreises zur zweifelsfreien Identifizierung beizutragen (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Westphalen/[X.]/Mo[X.]k/[X.], HGB, 6. Aufl., § 106 Rn. 11; [X.], [X.] 2023, 11, 16; grundsätzli[X.]h au[X.]h Mün[X.]hKommHGB/[X.], 5. Aufl., § 106 Rn. 20; aA [X.], GmbHR 2003, 593 Rn. 32). Zwar hängt die Unters[X.]heidungskraft des Wohnorts von den jeweiligen Verhältnissen, insbesondere seiner Größe, ab und kann daher variieren (vgl. [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 40 Rn. 37; Handelsre[X.]htauss[X.]huss des [X.], [X.] 2005, 586, 587 f.; [X.], GmbHR 2023, 593, 595). Eine zur Information des Re[X.]htsverkehrs ebenso wirksame, die Betroffenen aber weniger belastende Form der Datenverarbeitung ist aber ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Verwendung eines anderen unters[X.]heidungskräftigen personenbezogenen Merkmals (wie etwa des [X.] oder der vollständigen Privatans[X.]hrift) wäre mit einem Eingriff von mindestens glei[X.]hem Gewi[X.]ht verbunden (vgl. [X.], [X.] 2023, 11, 16).

Die Angabe des Wohnorts bietet zudem, au[X.]h wenn er ni[X.]ht mit dem Wohnsitz gemäß §§ 7 ff. [X.] identis[X.]h sein muss (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Westphalen/[X.]/Mo[X.]k/[X.], HGB, 6. Aufl., § 106 Rn. 11), na[X.]h § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] die Mögli[X.]hkeit, dur[X.]h eine einfa[X.]he Melderegisterauskunft bei der für diesen Wohnort zuständigen Meldebehörde die aktuelle Ans[X.]hrift zu ermitteln. Das kann notwendig werden, um evtl. erforderli[X.]he Zustellungen (vgl. §§ 166 ff. ZPO), etwa bei der Geltendma[X.]hung von Direktansprü[X.]hen gegen das Organ, bewirken zu können. Die Veränderli[X.]hkeit des Wohnorts spri[X.]ht au[X.]h dann ni[X.]ht dagegen, wenn man den We[X.]hsel des Wohnorts ni[X.]ht für anmeldepfli[X.]htig hält, weil jedenfalls die Wegzugsmeldebehörde über die aktuelle Ans[X.]hrift verfügt (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 [X.]; [X.], Datens[X.]hutz in der elektronis[X.]hen Justiz, 2010, [X.]; [X.], [X.] 2023, 1172).

([X.]) S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h die Erforderli[X.]hkeit der Offenlegung dieser Daten dur[X.]h deren unbes[X.]hränkte Abrufbarkeit im [X.] zu bejahen. Das Ziel, jeder interessierten Person die Mögli[X.]hkeit zu geben, si[X.]h mögli[X.]hst uns[X.]hwer unabhängig von ihrem Aufenthaltsort und ohne zeitli[X.]he Verzögerung dur[X.]h eine zuverlässige Informationsquelle Kenntnis von den wesentli[X.]hen Angaben über die Gründung der Handelsgesells[X.]haften und über die mit ihrer Vertretung betrauten Personen zu vers[X.]haffen, lässt si[X.]h nur dur[X.]h die Gewährung des s[X.]hrankenlosen, mit keinem besonderen Aufwand oder Hindernissen verbundenen Zugangs zu diesen Daten im [X.] errei[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]/15, [X.]:[X.]:C:2017:197 = [X.] 2017, 652 Rn. 51 - [X.] [zum GmbH-Ges[X.]häftsführer]; S[X.]hlussanträge der Generalanwältin vom 14. September 2023 - [X.]/22, [X.]:[X.]:[X.], juris Rn. 169 zur Online-Veröffentli[X.]hung von Doping-Verstößen).

([X.][X.]) Die dur[X.]h diese Datenverarbeitung verursa[X.]hten Na[X.]hteile stehen ni[X.]ht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Die Grundre[X.]hte des Antragstellers auf S[X.]hutz seiner personenbezogenen Daten und A[X.]htung seines Privatlebens haben bei der gebotenen Abwägung mit den mit der Datenverarbeitung seines Geburtsdatums und Wohnorts im Rahmen seiner Eintragung als GmbH-Ges[X.]häftsführer im Handelsregister verfolgten Zielen der Gewährleistung der Si[X.]herheit, Lauterkeit und Lei[X.]htigkeit des Re[X.]htsverkehrs im kaufmännis[X.]hen und gesells[X.]haftli[X.]hen Berei[X.]h zurü[X.]kzustehen.

([X.]) Bei der gebotenen Gewi[X.]htung des Eingriffs in die Re[X.]hte des betroffenen Ges[X.]häftsführers (siehe Erwägungsgrund 76 DS-GVO) ist zunä[X.]hst festzustellen, dass si[X.]h die in Rede stehende Verarbeitung auf wenige personenbezogene Daten bes[X.]hränkt, die weder zu den besonders sensiblen Daten im Sinne von Erwägungsgrund 51 Satz 1 DS-GVO zählen no[X.]h besonders tief in den [X.] hineinrei[X.]hen (vgl. Prütting/[X.], [X.] 2006, 477, 479 [zum Geburtsdatum]). Das gilt au[X.]h für die Angabe des Wohnorts, da damit no[X.]h ni[X.]ht die vollständige Privatans[X.]hrift preisgegeben, sondern ledigli[X.]h eine örtli[X.]he Eingrenzung vorgenommen wird.

Eine besondere S[X.]hwere des Eingriffs ergibt si[X.]h allerdings grundsätzli[X.]h daraus, dass diese Daten dur[X.]h ihre unbes[X.]hränkte Zurverfügungstellung im [X.] einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugängli[X.]h gema[X.]ht werden, wodur[X.]h au[X.]h Personen, die si[X.]h aus ni[X.]ht mit der Zielsetzung der Verarbeitung zusammenhängenden Gründen Kenntnis von diesen Daten vers[X.]haffen wollen, ungehindert darauf zugreifen können. Außerdem können die Daten na[X.]h ihrem Abruf beliebig weiter verarbeitet, verknüpft und zu einer Vielzahl von Zwe[X.]ken, au[X.]h für die Planung von Straftaten zum Na[X.]hteil des Betroffenen, verwendet werden (vgl. [X.], Urteil vom 1. August 2022- [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:601 = [X.] 2023, 49 Rn. 102, 104 - Vyriausioji tarnybinės etikos komisija; [X.], Urteil vom 22. November 2022 - [X.]/20 und [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:912 = [X.], 63 Rn. 42 f. – [X.]; [X.] 128, 1, 52 f.).

Die Intensität dieses Eingriffs ist jedo[X.]h in vers[X.]hiedener Hinsi[X.]ht gemildert.

(α) Zum einen ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Ges[X.]häftsführer mit der Übernahme seines Amtes und [X.]eldung zur Eintragung in das Handelsregister selbst bzw. ihm zure[X.]henbar Anlass für die Datenverarbeitung gibt, wobei ihm die damit verbundene Offenlegung der hier in Rede stehenden Daten im Handelsregister in diesem Augenbli[X.]k bewusst ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]/15, [X.]:[X.]:C:2017:197 = [X.] 2017, 652 Rn. 59 - [X.]; [X.] 128, 1, 53 [zum Standortregister über den Anbau von gente[X.]hnis[X.]h veränderten Organismen]; [X.], NJW 2008, 1505 Rn. 78).

Dagegen ma[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ohne Erfolg geltend, dass der unbes[X.]hränkte Zugang zu diesen Daten erst zum 1. August 2022 mit Eröffnung der allgemeinen und kostenfreien Einsi[X.]htnahme in das Handelsregister für jedermann über das [X.] dur[X.]h das [X.] (Gesetz zur Umsetzung der [X.] vom 5. Juli 2021, [X.] I S. 3338) ges[X.]haffen worden sei, da die hier in Rede stehenden Daten des Antragstellers bereits seit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung und Bekanntma[X.]hung im Jahr 2012 kostenfrei über das [X.] abrufbar waren. Die herkömmli[X.]he Einsi[X.]ht in das Handelsregister auf der Ges[X.]häftsstelle war seit jeher jedermann gestattet, ohne an besondere Voraussetzungen, wie ein bere[X.]htigtes Interesse, geknüpft (siehe § 9 Abs. 1 HGB in der bis zum 14. Dezember 2001 geltenden Fassung) oder mit einer Identitätsfeststellung der Einsi[X.]ht nehmenden Person verbunden zu sein (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2023 - [X.], [X.], 1640 Rn. 28 mwN). Dieses unbes[X.]hränkte "[X.]" zur Einsi[X.]htnahme wurde bereits mit Wirkung zum 15. Dezember 2001 (dur[X.]h das Gesetz über elektronis[X.]he Register und Justizkosten für Telekommunikation vom 10. Dezember 2001, [X.] I S. 3422 - ERJuKoG) auf das automatisierte Abrufverfahren erweitert, indem das bis dahin dafür geltende Genehmigungsverfahren dur[X.]h eine unbes[X.]hränkte Zulassung mit Verbotsvorbehalt ersetzt wurde ([X.] zum ERJuKoG, BT-Dru[X.]ks. 14/6855, [X.]8 zur Änderung von § 9a HGB aF). Dieser automatisierte Abruf war zwar zunä[X.]hst no[X.]h registrierungs- und gebührenpfli[X.]htig. Glei[X.]hes galt na[X.]h Einführung der zwingend elektronis[X.]hen Registerführung zum 1. Januar 2007 dur[X.]h das Gesetz über elektronis[X.]he Handelsregister und Genossens[X.]haftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 ([X.] I [X.]553 - [X.]) für eine Einsi[X.]htnahme in das Handelsregister im [X.] über das [X.]. Die Bekanntma[X.]hungen der Registereintragungen, d.h. au[X.]h der hier in Rede stehenden Eintragung der personenbezogenen Daten eines GmbH-Ges[X.]häftsführers, waren jedo[X.]h ebenfalls seit Einführung des zwingend elektronis[X.]hen Handelsregisters zum1. Januar 2007 für jedermann gebührenfrei und ohne Registrierung über das [X.] im [X.] zugängli[X.]h ([X.] eines Gesetzes über elektronis[X.]he Handelsregister und Genossens[X.]haftsregister sowie das Unternehmensregister ([X.]), BT-Dru[X.]ks. 16/960, [X.], 34).Das war mithin au[X.]h bei der Eintragung und Bekanntma[X.]hung des [X.] bereits seit mehreren Jahren der Fall. Dass mit dem [X.] ab 1. August 2022 die Abrufgebühren in [X.] generell entfallen sind ([X.] zum [X.], BT-Dru[X.]ks. 19/28177, [X.], 4, 93 f., 145), hat demgegenüber keine Erweiterung des Zugangs zu seinen eingetragenen Daten bewirkt.

(β) Zum anderen wird das in der Offenlegung der Daten über das [X.] liegende Gewi[X.]ht des Eingriffs dadur[X.]h relativiert, dass na[X.]h § 52 Satz 2 [X.] te[X.]hnis[X.]h si[X.]herzustellen ist, dass keine gezielte Su[X.]he na[X.]h natürli[X.]hen Personen mögli[X.]h ist, und die Einsi[X.]ht von Daten aus dem Handelsregister über das [X.] auf einzelne Abrufe zu begrenzen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 52 Satz 2 [X.]), wodur[X.]h - entspre[X.]hend Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Erwägungsgrund 111 Satz 2 und 3 DS-GVO - ein Massenabruf von Registerdaten und deren zwe[X.]kwidrige Weiterverarbeitung verhindert werden sollen (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des [X.] zum [X.], BT-Dru[X.]ks. 19/30523, [X.]00).

(bbb) Demgegenüber würde das mit der Datenverarbeitung verfolgte Ziel, die Si[X.]herheit, Lauterkeit und Lei[X.]htigkeit des Re[X.]htsverkehrs im kaufmännis[X.]hen und gesells[X.]haftli[X.]hen Berei[X.]h zu gewährleisten, sowohl bei vollständiger Entfernung der Daten aus dem Handelsregister als au[X.]h bei einer Bes[X.]hränkung des Zugangs über das [X.] gravierend beeinträ[X.]htigt. Bei vollständiger Entfernung dieser Daten wäre eine hinrei[X.]hend gesi[X.]herte zuverlässige Identifizierung des Vertreters einer sol[X.]hen [X.] anhand des Registers überhaupt ni[X.]ht mehr mögli[X.]h, bei einer Bes[X.]hränkung des Zugangs auf Dritte mit bere[X.]htigtem Interesse mit zusätzli[X.]hem, insbesondere im grenzübers[X.]hreitenden Ges[X.]häftsverkehr meist erhebli[X.]hem Aufwand verbunden.

([X.]) In Anbetra[X.]ht dessen hat der Normgeber mit der Bes[X.]hränkung der einzutragenden und offenzulegenden Angaben zur Person eines - wie hier - amtierenden GmbH-Ges[X.]häftsführers auf wenige personenbezogene Basisdaten unter Bea[X.]htung des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) und der Gewährleistung der Datensi[X.]herheit (Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO) einen angemessenen Kompromiss zwis[X.]hen dem Informationsinteresse des Re[X.]htsverkehrs einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen andererseits gefunden. Die damit vorges[X.]hriebene Registerpublizität ist quasi der "Preis", der für den Zugang zum Handelsverkehr, insbesondere in Form einer [X.] mit Haftungsbes[X.]hränkung, zu akzeptieren ist (vgl. [X.], [X.], 2018, [X.], 652; siehe au[X.]h Mün[X.]hKommHGB/[X.], 5. Aufl., § 106 Rn. 20; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Westphalen/[X.]/Mo[X.]k/[X.], HGB, 6. Aufl., § 106 Rn. 11 [jeweils zu § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB]).

([X.]) Eine andere Beurteilung ergibt si[X.]h au[X.]h dann ni[X.]ht, wenn - wie vom Antragsteller geltend gema[X.]ht - aufgrund des Gegenstands der [X.] tätigkeitsbedingt eine allgemein erhöhte Gefährdungslage für den Ges[X.]häftsführer bestehen sollte.

Die vom Antragsteller insoweit angeführte Befür[X.]htung, aufgrund seines berufli[X.]hen Umgangs mit explosiven Stoffen der Gefahr einer Entführung oder eines Raubes ausgesetzt zu sein, kann in verglei[X.]hbarer Weise bei einer Vielzahl von anderen berufli[X.]hen Tätigkeiten gegeben sein, wie etwa bei berufli[X.]hem Umgang mit anderen gefährli[X.]hen Stoffen oder mit wertvollen Vermögensgegenständen. Würde man bereits aufgrund der damit generell verbundenen Gefährdung Ausnahmen von der hier in Rede stehenden Verarbeitung von Basisdaten eines GmbH-Ges[X.]häftsführers ermögli[X.]hen, wäre die im öffentli[X.]hen Interesse liegende Publizitäts- und Informationsfunktion des Handelsregisters (au[X.]h bei einer "bloßen" Zugangsbes[X.]hränkung) ni[X.]ht mehr ausrei[X.]hend gewährleistet.

Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die Offenlegung des Geburtsdatums und Wohnorts dur[X.]h unbes[X.]hränkten Zugang im [X.] zu einer relevanten Erhöhung einer berufsbedingt generell bestehenden Gefahrenlage führen würde. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass si[X.]h auf diesem Weg ein potenziell unbegrenzter Personenkreis uns[X.]hwer Kenntnis von den Daten vers[X.]haffen und damit eine elektronis[X.]he Re[X.]her[X.]he zu der betroffenen Person in EDV-Systemen oder anhand des Wohnorts vor Ort dur[X.]hführen kann, um ihre Privatans[X.]hrift zu ermitteln und ihre privaten Lebensumstände auszufors[X.]hen. Dass die unbes[X.]hränkte Einsehbarkeit von Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister bisher in dieser Form in erhebli[X.]her Weise ausgenutzt worden wäre und si[X.]h damit risikoerhöhend ausgewirkt hätte, ist jedo[X.]h weder allgemein no[X.]h konkret in Bezug auf den Antragsteller festgestellt. Die diesbezügli[X.]he Verfahrensrüge des Antragstellers hat der Senat geprüft, aber für ni[X.]ht dur[X.]hgreifend befunden (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 ZPO).

([X.]) Dass die vom Antragsteller angeführten nationalen Regelungen zur Datenverarbeitung im Melderegister und in den [X.] die Mögli[X.]hkeit von Ausnahmen von der unbes[X.]hränkten Offenlegung der erfassten Daten bei besonderen Umständen im konkreten Einzelfall vorsehen (§ 51 [X.], § 41 Abs. 2 StVG), spri[X.]ht ni[X.]ht gegen, sondern für die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Datenverarbeitung. Hierzu hat bereits das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl das Melderegister (§ 3 [X.]) als au[X.]h das örtli[X.]he und das Zentrale [X.] (§ 33 Nr. 2 StVG) weitergehende personenbezogene Daten, insbesondere die Ans[X.]hrift, der erfassten Personen enthalten. Das Gewi[X.]ht eines mit einer sol[X.]hen Auskunft, insbesondere der vollständigen Ans[X.]hrift, verbundenen Eingriffs in die S[X.]hutzre[X.]hte des Betroffenen ist ni[X.]ht mit der auf wenige Basisdaten bes[X.]hränkten Offenlegung der im Handelsregister eingetragenen Daten eines GmbH-Ges[X.]häftsführers zu verglei[X.]hen. Insgesamt ergibt si[X.]h damit ein gestuftes S[X.]hutzkonzept, bei dem die aus dem Handelsregister ersi[X.]htli[X.]hen Basisdaten die Ermittlung weitergehender Daten aus anderen Registern mit entspre[X.]hend weitergehenden S[X.]hutzvorkehrungen ermögli[X.]hen.

(fff) Dieses [X.] steht im Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.].

(α) Dana[X.]h haben bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Fall der Offenlegung weniger personenbezogener Daten des Vertretungsorgans einer [X.]italgesells[X.]haft grundsätzli[X.]h sowohl die Notwendigkeit, die Interessen Dritter gegenüber diesen [X.]en zu s[X.]hützen und die Re[X.]htssi[X.]herheit zu gewährleisten, als au[X.]h die Lauterkeit von Handelsges[X.]häften und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts Vorrang vor den Grundre[X.]hten des Betroffenen aus Art. 7 und Art. 8 der [X.] ([X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]/15, [X.]:[X.]:C:2017:197 = [X.] 2017, 652 Rn. 57, 60 - [X.] [zur [X.]]). Zwar s[X.]hließt das na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ni[X.]ht aus, dass es besondere Situationen gibt, in denen es aus überwiegenden, s[X.]hutzwürdigen, si[X.]h aus dem konkreten Fall ergebenden Gründen ausnahmsweise gere[X.]htfertigt ist, na[X.]h Ablauf einer hinrei[X.]hend langen Frist na[X.]h Auflösung der fragli[X.]hen [X.] den Zugang zu den im Register eingetragenen personenbezogenen Daten auf Dritte zu bes[X.]hränken, die ein besonderes Interesse an der Einsi[X.]htnahme dieser Daten na[X.]hweisen. Abgesehen davon, dass au[X.]h dana[X.]h keine vollständige Entfernung der Daten aus dem Register in Betra[X.]ht kommt, liegt die endgültige Ents[X.]heidung darüber, ob der von der Datenverarbeitung betroffenen Person das Re[X.]ht einzuräumen ist, eine sol[X.]he Einzelfallents[X.]heidung zu beantragen, aber beim nationalen Gesetzgeber ([X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]/15, [X.]:[X.]:C:2017:197 = [X.] 2017, 652 Rn. 60 - [X.] [unter Verweis auf Art. 14 Abs. 1 Bu[X.]hst. a der [X.]]).

(β) Die vom Antragsteller angeführte Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] vom 22. November 2022 zum Zugang der Öffentli[X.]hkeit zu Informationen über die wirts[X.]haftli[X.]hen Eigentümer von eingetragenen [X.]en oder juristis[X.]hen Personen ([X.], Urteil vom 22. November 2022 - [X.]/20 und [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:912 = [X.], 63 Rn. 87- [X.]) gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

Die dortigen Erwägungen des Geri[X.]htshofs, aufgrund derer der Geri[X.]htshof die in Art. 1 Nr. 15 Bu[X.]hst. [X.] der [X.] (Ri[X.]htlinie [[X.]] 2018/843 des [X.] und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Ri[X.]htlinie [[X.]] 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwe[X.]ke der Geldwäs[X.]he und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Ri[X.]htlinien 2009/138/[X.] und 2013/36/[X.] [[X.] 2018, [X.] S. 43]) vorgesehene Regelung, na[X.]h der die Mitgliedstaaten si[X.]herstellen, dass die Informationen über die wirts[X.]haftli[X.]hen Eigentümer in allen Fällen und für alle Mitglieder der Öffentli[X.]hkeit zugängli[X.]h sind, für ungültig erklärt hat, sind auf die hier vorzunehmende Abwägung ni[X.]ht übertragbar. Wie der Geri[X.]htshof klargestellt hat, unters[X.]heiden si[X.]h die Vors[X.]hriften der [X.] über die öffentli[X.]he Zugängli[X.]hkeit der Informationen über die wirts[X.]haftli[X.]hen Eigentümer von [X.]en und anderen juristis[X.]hen Personen einerseits und die na[X.]h der Publizitätsri[X.]htlinie bestehende Pfli[X.]ht zur Offenlegung der Personalien des Organs einer [X.]italgesells[X.]haft andererseits sowohl hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Zielsetzungen als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Umfangs der erfassten personenbezogenen Daten ([X.], Urteil vom 22. November 2022 - [X.]/20 und [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:912 = [X.], 63 Rn. 87- [X.]; [X.], [X.] 2023, 1859, 1874; [X.], GmbHR 2023, 593, 597). Die Offenlegung der zur Identifizierung des Vertretungsorgans erforderli[X.]hen Daten bezwe[X.]kt die Information der gesamten Öffentli[X.]hkeit, während die mit der Transparenz der wirts[X.]haftli[X.]hen Eigentümer intendierte Verhütung von Geldwäs[X.]he und Terrorismusfinanzierung vorrangig den Behörden und bestimmten Einri[X.]htungen obliegt und damit keine Offenlegung in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentli[X.]hkeit erfordert (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2022 - [X.]/20 und [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:912 = [X.], 63 Rn. 83 - [X.]). Überdies waren bei der Ents[X.]heidung des [X.] ni[X.]ht nur wenige personenbezogene Basisdaten betroffen, sondern Informationen, anhand derer si[X.]h ein je na[X.]h Ausgestaltung des nationalen Re[X.]hts mehr oder weniger umfassendes Profil mit bestimmten persönli[X.]hen Identifizierungsdaten, der Vermögenslage des Betroffenen sowie den Wirts[X.]haftssektoren, Ländern und spezifis[X.]hen Unternehmen, in die er investiert hat, erstellen ließ ([X.], Urteil vom22. November 2022 - [X.]/20 und [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:912 = [X.], 63 Rn. 41 - [X.]).

(ggg) Ob in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Na[X.]hweis konkreter Gefahren für Leib und Leben, eine andere Beurteilung oder evtl. eins[X.]hränkende Auslegung der re[X.]htli[X.]hen Vorgaben geboten sein könnte (vgl. etwa Mün[X.]hKommHGB/[X.], 5. Aufl., § 106 Rn. 20: ausnahmsweise Angabe eines anderen spezifis[X.]hen [X.] statt des Wohnorts), bedarf hier keiner Ents[X.]heidung.

Wie oben ausgeführt sind keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Antragstellers festgestellt. Dass für ihn na[X.]h seinem Vortrag im Melderegister eine Auskunftssperre (§ 51 [X.]) und in den [X.] eine Übermittlungssperre (§ 41 Abs. 2 StVG) eingetragen ist, rei[X.]ht dafür, wie oben dargelegt, ni[X.]ht aus, weil diese Register deutli[X.]h weitgehendere Daten des Antragstellers, insbesondere seine vollständige Ans[X.]hrift, enthalten, mit deren Offenlegung folgli[X.]h au[X.]h ein Eingriff von anderem Gewi[X.]ht bzw. mit größerem Gefährdungspotential verbunden ist. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat au[X.]h das [X.] in der den Antragsteller betreffenden Ents[X.]heidung über die Anordnung einer Übermittlungssperre gemäß § 41 Abs. 2 StVG ni[X.]ht ausgeführt, dass sein Geburtsdatum und sein Wohnort gesperrt werden müssten, sondern es hat auf die vom dortigen Berufungsgeri[X.]ht angenommene Gefährdung des Antragstellers dur[X.]h die Angabe seiner "Halterdaten, also insbesondere seines Namens, seiner Ans[X.]hrift und der seinen Fahrzeugen zugeteilten Kennzei[X.]hen" abgestellt.

(3) Eine Abwägung im Li[X.]hte der Grundre[X.]hte des Grundgesetzes führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Verarbeitung von Geburtsdatum und Wohnort des Antragstellers dur[X.]h das Registergeri[X.]ht greift zwar in das Grundre[X.]ht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, dessen S[X.]hutz si[X.]h au[X.]h auf Basisdaten wie Geburtsdatum und Wohnort erstre[X.]kt (vgl. [X.] 65, 1, 41 f.; 128, 1, 44; [X.], NJW 2008, 1435 Rn. 18).

Dieser Eingriff ist jedo[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt (allgemein zum Handelsregister: [X.]OGK HGB/Beurskens, Stand: 15.4.2023, § 9 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.], HGB, 4. Aufl., § 9 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], HGB, 6. Aufl., § 9 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.] Westphalen/[X.]/ Mo[X.]k/[X.], HGB, 6. Aufl., § 9 Rn. 1; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/ [X.], HGB, 10. Aufl., § 9 Rn. 1). Das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung ist ni[X.]ht s[X.]hrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss vielmehr Eins[X.]hränkungen dieses Re[X.]hts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Diese Bes[X.]hränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzli[X.]hen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss ([X.] 65, 1, 43 f.; 128, 1, 46; [X.], NJW 2008, 1435 Rn. 21).

Diesen Anforderungen halten § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 43 Nr. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] sowie § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2 HGB stand. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Au[X.]h bei Anwendung nationaler [X.] enthalten diese Vors[X.]hriften eine hinrei[X.]hend bestimmte gesetzli[X.]he Grundlage und sind die daraus folgenden Eins[X.]hränkungen in das Re[X.]ht des Antragstellers dur[X.]h ein überwiegendes öffentli[X.]hes Interesse gere[X.]htfertigt. Umstände, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben würden, sind weder allgemein no[X.]h konkret im Fall des Antragstellers ersi[X.]htli[X.]h.

b) Ein Anspru[X.]h des Antragstellers auf Entfernung der Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus seiner Eintragung als GmbH-Ges[X.]häftsführer im Handelsregister aus nationalem Re[X.]ht besteht ebenfalls ni[X.]ht.

Ungea[X.]htet der Frage, ob und ggf. inwieweit im Anwendungsberei[X.]h der [X.] in Anbetra[X.]ht des in Erwägungsgrund 9 und 10 der Verordnung angestrebten Ziels eines glei[X.]hmäßigen Datens[X.]hutzniveaus überhaupt auf Ansprü[X.]he aus dem nationalen Re[X.]ht zurü[X.]kgegriffen werden könnte (vgl. dazu etwa [X.] in [X.]/[X.], Europäis[X.]hes Zivilre[X.]ht, 3. Aufl., [X.]. 30 Rn. 82 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. September 2023 - [X.] 97/22, [X.], 2096), wären die Voraussetzungen der hier in Betra[X.]ht kommenden Ansprü[X.]he aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1, § 839 [X.], Art. 2 Abs. 1 GG auf Folgenbeseitigung und/oder künftige Unterlassung (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 1981 - [X.] 273/79, [X.]Z 80, 311, 319; Urteil vom 17. Dezember 1985 - [X.] 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; Urteil vom 15. September 2015 - [X.] 175/14, [X.]Z 206, 347 Rn. 17 f., 28; BVerwGE 69, 366, 370; 82, 76, 95; 105, 288) ni[X.]ht erfüllt. Die verfahrensgegenständli[X.]he Datenverarbeitung ist, wie oben ausgeführt, ni[X.]ht re[X.]htswidrig, sondern erfolgt im Rahmen verfassungs- und unionsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]her re[X.]htli[X.]her Verpfli[X.]htungen des Registergeri[X.]hts. Das gilt au[X.]h für die Anwendung dieser Verpfli[X.]htungen im Fall des Antragstellers; eine eins[X.]hränkende Auslegung dieser Regelungen ist daher au[X.]h insoweit ni[X.]ht geboten.

2. Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht au[X.]h den [X.] Anspru[X.]h des Antragstellers auf Bes[X.]hränkung der Offenlegung seines Geburtsdatums und Wohnorts dahingehend, dass eine Übermittlung an Dritte erst na[X.]h einer Interessenabwägung erfolgt, verneint.

a) Ein Re[X.]ht auf Eins[X.]hränkung der Verarbeitung aus Art. 18 Abs. 1 und 2 oder aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO steht dem Antragsteller ni[X.]ht zu.

aa) Die in Art. 18 Abs. 1 Bu[X.]hst. a bis [X.] genannten [X.] liegen ni[X.]ht vor. Der Antragsteller hat die Ri[X.]htigkeit der eingetragenen Daten ni[X.]ht bestritten, die Verarbeitung der betroffenen Daten ist ni[X.]ht unre[X.]htmäßig und die Daten werden für die Zwe[X.]ke ihrer Verarbeitung dur[X.]h das Registergeri[X.]ht weiter benötigt.

bb) Der Antragsteller kann au[X.]h keine Eins[X.]hränkung der Verarbeitung na[X.]h Art. 18 Abs. 1 Bu[X.]hst. d oder Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO wegen des von ihm erhobenen Widerspru[X.]hs verlangen, weil bereits die Voraussetzungen eines Widerspru[X.]hre[X.]hts gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO ni[X.]ht erfüllt sind.

Ein Widerspru[X.]hsre[X.]ht gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO besteht ni[X.]ht, wenn die Datenverarbeitung - wie hier - aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] zur Erfüllung einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung des Verantwortli[X.]hen erfolgt. Das gilt au[X.]h dann, wenn die Verarbeitung zuglei[X.]h na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. e DS-GVO erlaubt wäre ([X.], [X.] 2020, 95, 96; Giers[X.]hmann/Assion/[X.]/[X.], DS-GVO, Art. 6 Rn. 95; [X.] in Ehmann/ [X.], DS-GVO, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.],DS-GVO/[X.], 4. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 4. Aufl., § 36 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/Gabel,DS-GVO/[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 10; [X.]/[X.] in Ehmann/[X.], DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 13; [X.] in Laue/[X.], Das neue Datens[X.]hutzre[X.]ht in der betriebli[X.]hen Praxis, 2. Aufl., § 4 Rn. 76; [X.]OK IT-Re[X.]ht/[X.], Stand: 1.1.2023, Art. 21 DS-GVO Rn. 10; [X.], NZS 2018, 10, 13; im Ergebnis au[X.]h [X.] in [X.]/[X.],DS-GVO/[X.], 3. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 28, 45a [Auss[X.]hluss auf Re[X.]htsfolgenebene]; vgl. au[X.]h Giers[X.]hmann/[X.], DS-GVO, 1. Aufl., Art. 21 Rn. 27 f.; [X.] in [X.]/Hilf, Das Re[X.]ht der Europäis[X.]hen [X.], Stand: Mai 1999, Art. 14 [X.] [A 30] Rn. 6 [zu Art. 14 der [X.]]).

[X.]) Na[X.]h Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein Widerspru[X.]hsre[X.]ht zu, wenn die Datenverarbeitung na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. e (in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentli[X.]hen Interesse liegt, oder in Ausübung übertragener öffentli[X.]her Gewalt) oder Bu[X.]hst. f (zur Wahrung bere[X.]htigter Interessen des Verantwortli[X.]hen oder eines [X.]) erfolgt. Die Regelung gilt ihrem Wortlaut na[X.]h nur in Fällen einer Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. e oder f DS-GVO. Anders als die no[X.]h in Art. 14 Abs. 1 Bu[X.]hst. a der [X.] enthaltene Regelung, na[X.]h der die Mitgliedstaaten "zumindest" in den Fällen von Art. 7 Bu[X.]hst. e und f der Ri[X.]htlinie (entspre[X.]hend Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. e und f DS-GVO) ein Widerspru[X.]hsre[X.]ht der betroffenen Person anerkannten, enthält die Norm damit keine verglei[X.]hbare Öffnung für andere Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1DS-GVO. Dem Wortlaut ist aber au[X.]h ni[X.]ht eindeutig zu entnehmen, dass das Widerspru[X.]hsre[X.]ht damit auf Fälle bes[X.]hränkt sein soll, in denen die Verarbeitung auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. e oder f DS-GVO legitimiert wird (vgl. [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 3. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 28).

bbb) Für eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung spri[X.]ht allerdings die Systematik der [X.].

Die Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO stehen grundsätzli[X.]h unabhängig und glei[X.]hrangig nebeneinander, d.h. jeder Erlaubnistatbestand na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DS-GVO re[X.]htfertigt die Verarbeitung eigenständig und vollständig (vgl. [X.]OK Datens[X.]hutzre[X.]ht/[X.]/[X.], Stand: [X.], Art. 6 DS-GVO Rn. 24; [X.]OK IT-Re[X.]ht/[X.]/[X.], Stand: 1.1.2022, Art. 6 DS-GVO Rn. 6 mwN). Ist die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. [X.] zur Erfüllung einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung erforderli[X.]h, brau[X.]ht daher ni[X.]ht geprüft zu werden, ob sie au[X.]h von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. e DS-GVO erfasst wäre ([X.], Urteil vom 1. August 2022 - [X.]/20, [X.]:[X.]:C:2022:601 = [X.] 2023, 49 Rn. 71- Vyriausioji tarnybinės etikos komisija; Urteil vom 4. Juli 2023 - [X.]/21, [X.]:[X.]:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = [X.] 2023, 516 Rn. [X.]). Diese eigenständige Legitimationswirkung der anderen Erlaubnistatbestände würde entwertet, wenn das Widerspru[X.]hsre[X.]ht auf in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO ni[X.]ht genannte Tatbestände erstre[X.]kt würde (vgl. [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 3. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 45a [X.]).

Das gilt insbesondere bei einer Verarbeitung aufgrund einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. [X.], da der Normgeber hier eine für den Verantwortli[X.]hen verbindli[X.]he Ents[X.]heidung über die Re[X.]ht- bzw. Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung getroffen hat. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. e und f DS-GVO enthalten dagegen Erlaubnistatbestände, in denen die Ents[X.]heidung über die Datenverarbeitung im konkreten Fall letztli[X.]h dem Verantwortli[X.]hen überlassen ist. Würde man in Fällen, in denen die Verarbeitung sowohl aufgrund von Bu[X.]hst. [X.] als au[X.]h von Bu[X.]hst. e erfolgt, dem Betroffenen ein Widerspru[X.]hsre[X.]ht einräumen und damit eine Einzelfallbeurteilung des Verantwortli[X.]hen ermögli[X.]hen, würde die Abwägungsents[X.]heidung des Normgebers unterlaufen.

[X.]) Sinn und Zwe[X.]k des Art. 21 Abs. 1 DS-GVO spre[X.]hen ebenfalls für eine sol[X.]he Auslegung.

Na[X.]h Erwägungsgrund 69 der DS-GVO soll die betroffene Person au[X.]h im Fall einer mögli[X.]herweise gemäß Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. e oder f DS-GVO re[X.]htmäßigen Datenverarbeitung die Mögli[X.]hkeit haben, Widerspru[X.]h gegen die Verarbeitung der si[X.]h aus ihrer besonderen Situation ergebenden Daten einzulegen, mithin die dur[X.]h den Verantwortli[X.]hen in ihrem Fall getroffene Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Interessen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO) überprüfen und ggf. korrigieren zu lassen (vgl. [X.] in [X.]/[X.],DS-GVO/[X.], 4. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 15; Giers[X.]hmann/[X.], DS-GVO, Art. 21 Rn. 74). Dafür ist indes kein Raum, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung des Verantwortli[X.]hen erforderli[X.]h ist und der Normgeber die Abwägung damit bereits für den Verantwortli[X.]hen verbindli[X.]h dur[X.]hgeführt hat, ohne diesem die Mögli[X.]hkeit einer Beurteilung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des Einzelfalls einzuräumen (vgl. [X.]OKDatens[X.]hutzre[X.]ht/Forgó, Stand: 1.11.2021, Art. 21 DS-GVO Rn. 16 f.; [X.] in [X.]/He[X.]kmann, DS-GVO/[X.], 3. Aufl., § 36 [X.] Rn. 10). Hat der Verantwortli[X.]he Zweifel an der Re[X.]ht- bzw. Verhältnismäßigkeit seiner re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung, muss er gegen diese auf dem dafür vorgesehenen Weg re[X.]htli[X.]h vorgehen, au[X.]h wenn diese Zweifel auf datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Erwägungen beruhen (vgl. S[X.]hlussanträge der Generalanwältin vom 14. September 2023 - [X.]/22, [X.]:[X.]:[X.], juris Rn. 135 ff.). Die Einräumung eines Widerspru[X.]hsre[X.]hts na[X.]h Art. 21 Abs. 1 DS-GVO kann ni[X.]ht dazu führen, im Wege einer Einzelfallabwägung dur[X.]h den Verantwortli[X.]hen die vom Normgeber bereits vorgenommene und die Verarbeitung na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. [X.] legitimierende Abwägung zu umgehen bzw. zu unterlaufen.

[X.]) Im Übrigen lägen au[X.]h keine Gründe vor, die si[X.]h aus einer besonderen Situation des Antragstellers im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO ergeben und seinen Widerspru[X.]h in der Sa[X.]he tragen würden. Ni[X.]ht zuletzt wegen der Normstruktur des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO, die eine Abwägung erfordert, müssen von Seiten der betroffenen Person konkrete Tatsa[X.]hen zu ihrer besonderen Situation vorgetragen werden, die ausnahmsweise das Unterlassen der Erhebung re[X.]htfertigen sollen ([X.] in [X.]/He[X.]kmann, DS-GVO/[X.], 3. Aufl., Art. 21 Rn. 9 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da mit dem besonders s[X.]hützenswerten Informationsinteresse des Re[X.]hts- und Handelsverkehrs zwingende s[X.]hutzwürdige Gründe für die Spei[X.]herung und Offenlegung von Geburtsdatum und Wohnort des Antragstellers vorliegen, die au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der von ihm geltend gema[X.]hten generellen berufsbedingten Gefährdungslage seine s[X.]hutzwürdigen Interessen, Re[X.]hte und Freiheiten überwiegen.

b) Aus nationalem Re[X.]ht ergibt si[X.]h ebenfalls kein Anspru[X.]h des Antragstellers auf die begehrte Eins[X.]hränkung des Zugangs zur Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts dur[X.]h Vors[X.]haltung einer Interessenabwägung.

Die Bes[X.]hränkung des Widerspru[X.]hsre[X.]hts in Art. 21 Abs. 1 Satz 1DS-GVO auf die dort genannten Fälle des Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. e und [X.] enthält eine abs[X.]hließende Harmonisierung. Anders als in Art. 14 Bu[X.]hst. a der [X.] ("zumindest in den Fällen") wird den Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 1 DS-GVO ni[X.]ht mehr die Mögli[X.]hkeit eingeräumt, den Anwendungsberei[X.]h des Widerspru[X.]hsre[X.]hts über die genannten Fälle hinaus zu erweitern (vgl. [X.]/[X.] in Ehmann/[X.], DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 15). Ein Rü[X.]kgriff auf nationale Regelungen ist damit ausges[X.]hlossen.

Zudem bestünde kein entspre[X.]hender Anspru[X.]h des Antragstellers aus nationalem Re[X.]ht, weil die Eintragung und Offenlegung seines Geburtsdatums und Wohnorts im uneinges[X.]hränkt abrufbaren Registerordner re[X.]htli[X.]h vorgegeben ist und, wie ausgeführt, weder im Allgemeinen no[X.]h konkret im Fall des Antragstellers [X.] oder verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken begegnet.

IV. Ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist ni[X.]ht veranlasst. Die Anwendung des [X.]sre[X.]hts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die ni[X.]ht s[X.]hon aus si[X.]h heraus klar oder dur[X.]h die zitierte Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] hinrei[X.]hend geklärt sind (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]:[X.]:C:1982:335 = NJW 1983, 1257 Rn. 14, 16, 21 - [X.] u.a.).

Letzteres gilt insbesondere für die Kriterien und Maßstäbe der Auslegung und Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.], Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 DS-GVO sowie der [X.]sgrundre[X.]hte. Die Feststellung, ob die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. [X.] erforderli[X.]h ist, ist zudem in erster Linie Sa[X.]he der nationalen Geri[X.]hte (Urteil vom 4. Juli 2023 - [X.]/21, [X.]:[X.]:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = [X.] 2023, 516 Rn. [X.]). Dasselbe gilt für die erforderli[X.]he Abwägung der betroffenen Re[X.]hte und Interessen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2021 - [X.]/19, [X.]:[X.]:C:2021:492 = GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - [X.]; Urteil vom 4. Juli 2023 - [X.]/21, [X.]:[X.]:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = [X.] 2023, 516 Rn. 110- Meta Platforms; [X.] 152, 216 Rn. 137 ff. - Re[X.]ht auf [X.]). Die Auslegung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO, wona[X.]h ein Widerspru[X.]hsre[X.]ht ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, wenn die Datenverarbeitung au[X.]h gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. [X.] zur Erfüllung einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung erforderli[X.]h ist, ist angesi[X.]hts des Wortlauts, der klaren Systematik der Vors[X.]hrift und ihres Sinns und Zwe[X.]ks von vornherein eindeutig (a[X.]te [X.]lair, vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 f. - [X.]). Überdies wäre ein Widerspru[X.]h des Antragstellers gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO au[X.]h unbegründet.

Die von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde für vorlagepfli[X.]htig era[X.]hteten Fragen, wel[X.]he Grenzen den Mitgliedstaaten bei Gesetzgebungsmaßnahmen (hier § 10a Abs. 3 HGB) dur[X.]h Art. 23 DS-GVO insbesondere in Bezug auf die erforderli[X.]he Normierung der Garantien gegen Missbrau[X.]h gezogen sind, wenn sie das Widerspru[X.]hsre[X.]ht der Betroffenen aus Gründen des S[X.]hutzes sonstiger wi[X.]htiger Ziele des allgemeinen öffentli[X.]hen Interesses auss[X.]hließen wollen, und ob der Auss[X.]hluss des Widerspru[X.]hsre[X.]hts dur[X.]h gesetzgeberis[X.]he Maßnahmen der Mitgliedstaaten au[X.]h bei Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen von Art. 23 DS-GVO gede[X.]kt ist, stellen si[X.]h damit ni[X.]ht.

[X.]     

      

B. Grüneberg     

      

V. Sander

      

von Selle     

      

Adams     

      

Meta

II ZB 7/23

23.01.2024

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 24. Februar 2023, Az: 9 W 16/23, Beschluss

Art 6 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 6 Abs 3 S 4 EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, Art 17 Abs 2 EUV 2016/679, Art 17 Abs 3 Buchst b Alt 1 EUV 2016/679, Art 18 Abs 1 Buchst d EUV 2016/679, Art 21 Abs 1 EUV 2016/679, § 7 Abs 1 GmbHG, § 10 Abs 1 GmbHG, § 9 Abs 1 HGB, § 10 Abs 1 HGB, § 24 Abs 1 HdlRegVfg, § 43 Nr 4 S 1 Buchst b HdlRegVfg, Art 7 EUGrundrCharta, Art 8 EUGrundrCharta, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. II ZB 7/23 (REWIS RS 2024, 1332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1332

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