Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2010, Az. XII ZR 10/08

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7444

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Gegenstand

Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer Entgeltforderung


Leitsatz

Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe von Verzugszinsen für von der Beklagten geschuldete Zahlungen aus einem "[X.]“.

2

Die Klägerin, ein Immobilienfonds, schloss am 10. Februar 1997 mit der Beklagten einen insgesamt als "[X.]" (im Folgenden: Vertrag) bezeichneten [X.] (Teil A) und [X.] (Teil B) über in einer Anlage 2 aufgelistete Immobilienobjekte, die von der Klägerin zum Teil bereits an Dritte vermietet worden waren.

3

[X.] abgeschlossene Teil [X.] umfasste neben den von der Klägerin noch nicht vermieteten Objekten auch von ihr bereits vermietete Objekte, soweit deren Mieter dem Eintritt der Beklagten in den Mietvertrag zustimmten (Präambel Ziff. 3; § 1 Nr. 1 Teil [X.]). Der monatlich im Voraus zu zahlende Mietzins (§ 3 Ziff. 1 Teil [X.]) war in einer Anlage 3 im Einzelnen festgelegt.

4

Über die Objekte, deren Mieter dem Eintritt der Beklagten nicht zustimmten, schlossen die Parteien schon jetzt den [X.] unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung dieser Mietverträge. Befristet bis zum Eintritt dieser Bedingung schlossen die Parteien unter Teil [X.] für diese Mietobjekte einen [X.] (Präambel Ziff. 4.2; § 6 Teil [X.]). In diesem verpflichtete sich die Beklagte, den Mietzins gemäß der Anlage 3 als Garantiezahlung monatlich im Voraus spätestens am achten Werktag eines Monats an die Klägerin zu leisten (§ 3 Teil [X.]). Gleichzeitig trat die Klägerin sämtliche Mietzinsansprüche aus den von ihr mit den [X.] abgeschlossenen Mietverträgen an die Beklagte ab (§ 2 Teil [X.]). Nach § 4 Teil [X.] war die Beklagte verpflichtet, bauliche Veränderungen der Mietobjekte, die über ihre Instandhaltungsverpflichtung hinausgehen und der Vermietbarkeit des Objektes unmittelbar dienen, auf ihre Kosten durchzuführen.

5

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung rückständiger Mietgarantiebeträge für die Zeit von Januar 2005 bis Mai 2006 [X.] Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus einem von der Klägerin vor Abschluss des Vertrages abgeschlossenen Mietvertrag im Fachmarktzentrum M. verlangt, dessen Mieterin einem Eintritt der Beklagten auf Vermieterseite nicht zugestimmt hatte.

6

Nachdem die Beklagte die Hauptforderung und die Zinsforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das [X.] hat der auf Zahlung von weiteren Zinsen in Höhe von 3 % gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das [X.]erufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 [X.]G[X.] i.V.m. § 3 Teil [X.] des Vertrages einen Anspruch auf Verzugszinsen aus den unstreitigen Mietgarantieforderungen in Höhe von insgesamt acht Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz, somit über die von der [X.]eklagten bereits bezahlten Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz hinaus einen Anspruch auf weitere 3 % Zinsen.

9

Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] seien erfüllt. Die geltend gemachte Garantieforderung resultiere aus einem Rechtsgeschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt sei. Es handle sich bei ihr auch um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.]G[X.]. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Richtlinie 2000/35/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur [X.]ekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr auch Mietzinsforderungen oder diesen gleichzustellende Forderungen erfasse. Denn aus den Materialien zum [X.], mit dem § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] neu gefasst worden sei, ergebe sich, dass Entgeltforderungen Geldforderungen aus gegenseitigen Verträgen beträfen und nicht auf Ansprüche aus Lieferung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen beschränkt seien.

Aus dem vertraglichen Zusammenhang folge, dass der gesamte [X.] auf Leistung und Gegenleistung gerichtet sei. Denn die von der Klägerin begehrten Zahlungen hätten nach der vertraglichen Regelung jedenfalls auch für eine - gegebenenfalls zukünftige - Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch die Klägerin erfolgen sollen, ohne dass es im Einzelfall darauf angekommen sei, ob die Zahlung als Mietzins oder als garantierte Miete erbracht werde. Die Höhe des Mietzinses und des garantierten Mietzinses seien identisch geregelt worden. Für die Parteien sei es auf den Wert der Leistung als Gegenleistung für das Mietobjekt und nicht darauf angekommen, ob die [X.]eklagte Zahlungen als Mietzins oder garantierte Miete erbracht habe. So seien die Verpflichtungen der [X.]eklagten auch jederzeit im Sinne eines Automatismus austauschbar gewesen. Habe ein Mietvertrag geendet, sei automatisch ein Mietverhältnis zwischen den Parteien begründet worden und die zuvor garantierte Miete als Mietzins geschuldet worden. Aus diesem vertraglich geregelten Zusammenhang könne die Garantie nicht als Leistung ohne Gegenleistung herausgenommen werden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Garantiezahlungen auch Gegenleistungen für die von der Klägerin geleistete Vergütung oder die erfolgten Abtretungen sein könnten.

Das Gesamtgefüge der Regelung sei folglich so angelegt gewesen, dass bereits die konkrete Gebrauchsüberlassung an den [X.] sich als eine Gegenleistung an die [X.]eklagte dargestellt habe. Im Übrigen sei auch die Abtretung der [X.] aus den Mietverträgen mit den [X.] an die [X.]eklagte als Gegenleistung für die Übernahme der Mietgarantie erfolgt, so dass schon deswegen ein Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben sei.

Soweit die [X.]eklagte geltend mache, ihr seien keine Ansprüche in [X.]ezug auf die Mietsache eingeräumt worden, sei dies nicht zutreffend. Der [X.]eklagten sei der mittelbare [X.]esitz im Wege der konkludenten Abtretung der Herausgabeansprüche, die der Klägerin gegenüber den Mietern der Flächen zugestanden habe, eingeräumt worden. In Ziff. 4 der [X.] hätten die Parteien geregelt, dass die [X.]eklagte auf Vermieterseite in die bereits bestehenden Mietverhältnisse anstelle der Klägerin habe eintreten sollen. Es habe der [X.]eklagten oblegen, die erforderliche Zustimmung der Mieter einzuholen. Nur im Falle der fehlenden Zustimmung habe die Regelung zur Mietgarantie eingreifen sollen ([X.] Ziff. 4.2). Die [X.]eklagte habe nach dem Gesamtkonzept der Regelungen letztlich die Verwaltung und Vermietung des Objektes übernehmen sollen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

Die Klägerin hat gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 [X.]G[X.] für den Zeitraum, in dem sich die [X.]eklagte unstreitig mit der Zahlung der [X.] in Verzug befunden hat, einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von (insgesamt) acht Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz.

1. Entgegen der Ansicht der Revision findet der am 1. Januar 2002 mit dem [X.] vom 26. November 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 3138) in [X.] getretene § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] auf die geltend gemachten, auf den [X.] gestützten Mietgarantieforderungen aus den Jahren 2005 und 2006 Anwendung.

Nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G[X.] ist auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ab dem 1. Januar 2003 nur das [X.]ürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden. [X.]ei dem an das [X.]estehen der Mietverträge zwischen der Klägerin und [X.] gekoppelten, unter Teil [X.] des Vertrages vereinbarten [X.], der die [X.]eklagte zu monatlich im voraus zu erbringenden Zahlungen in Höhe des vereinbarten Mietzinses verpflichtet (Teil [X.] § 3 Ziff. 2 des Vertrages), handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis.

2. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die auf Zahlung der Mietgarantie gerichtete Hauptforderung sei unter [X.]erücksichtigung der gesamten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien Gegenleistung für eine Leistung der Klägerin und damit eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.]G[X.], ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem [X.]asiszinssatz. [X.]ei der Auslegung des [X.]egriffs Entgeltforderung ist ausgehend vom Wortlaut auch der Zweck des § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] zu berücksichtigen.

aa) § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] ist durch das [X.] vom 26. November 2001 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur [X.]ekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingeführt worden ([X.]G[X.]l. I S. 3138; [X.]T-Drucks. 14/6857 S. 1; A[X.]l.[X.] vom 8. August 2000, L 2000/35 = NJW 2001, 132 - im Folgenden: Richtlinie 2000/35/[X.]). Die in § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] enthaltene [X.]eschränkung auf Entgeltforderungen war im Gesetzesentwurf noch nicht vorgesehen (Gesetzentwurf der [X.]undesregierung, [X.]T-Drucks. 14/6040, S. 8). Sie wurde auf Antrag des [X.]undesrats eingefügt, der zur [X.]egründung ausführte, die Richtlinie 2000/35/[X.], deren Art. 1 den höheren Zinssatz nur für Entgeltzahlungen vorschreibe, solle nicht über deren Geltungsbereich hinaus umgesetzt werden ([X.]T-Drucks. 14/6857, [X.]). Dem schloss sich die [X.]undesregierung an und schlug mit dem Hinweis, der Anwendungsbereich des § 288 Abs. 2 [X.]G[X.]-RE solle auf Entgeltforderungen aus Verträgen beschränkt werden, die Gesetz gewordene Fassung vor ([X.]T-Drucks. 14/6857, [X.]). [X.]ei der Auslegung des [X.]egriffs der Entgeltforderung in § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] sind somit das Ziel der Richtlinie 2000/35/[X.] und deren Inhalt zu berücksichtigen.

Ziel der Richtlinie 2000/35/[X.] ist die [X.]ekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, der als einer der Hauptgründe für die Insolvenzen von Unternehmen angesehen wird (Erwägungsgrund 7). Die Richtlinie ist demgemäß auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt und umfasst weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z.[X.]. unter das Scheck- und Wechselrecht fallenden Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften (Erwägungsgrund 13).

Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/35/[X.] ist sie auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Dabei bezeichnet der Ausdruck Geschäftsverkehr gemäß Art. 2 der Richtlinie 2000/35/[X.] Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. Der [X.]egriff "Dienstleistung" bestimmt sich allerdings nicht nach § 611 [X.]G[X.] (vgl. [X.] Europarecht 3. Aufl. S. 47). Er ist weiter gefasst. Nach der Rechtsprechung des [X.] stellt z.[X.]. auch die Gewährung eines Kredits eine Dienstleistung dar ([X.]/96, 1998 I -1199 = NJW 1998, 1295 - Dietzinger).

Hier folgt freilich aus der [X.]eschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/35/[X.] auf Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, und aus dem ausdrücklichen Ausschluss der Anwendung auf andere Zahlungen (Erwägungsgrund 13), dass die Richtlinie 2000/35/[X.] nicht für alle Geldforderungen gilt, sondern nur für solche, die Gegenleistungen aus zwischen Unternehmen geschlossenen Verträgen darstellen.

bb) Der Gesetzgeber hat unter [X.]erücksichtigung dieser Vorgaben in § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] den nach Art. 3 Abs. 1 d der Richtlinie 2000/35/[X.] vorgeschriebenen höheren Zinssatz für alle Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, angeordnet. Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung ist somit, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (MünchKomm/[X.] 5. Aufl. § 288 [X.]G[X.] Rdn. 19, § 286 [X.]G[X.] Rdn. 75; [X.]/[X.]/[X.] [Neubearbeitung 2009] [X.]G[X.] § 288 Rdn. 17, § 286 Rdn. 90 ff.; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 288 [X.]G[X.] Rdn. 32).

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind als Entgeltforderungen gemäß § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] angesehen worden: [X.] ([X.] 2005, 139), Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a [X.]G[X.] ([X.], 772, 773) und der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HG[X.] ([X.] 2009, 339; a.A. KG Urteil vom 27. August 2009 - 23 U 52/09 - juris). Demgegenüber werden nicht als Entgeltforderungen eingeordnet Ansprüche aus einem [X.] ([X.], 432), auf Erstattung von Abmahnkosten ([X.] NJW-RR 2007, 393), aus § 765 [X.]G[X.] ([X.], 449) und der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters ([X.] 2006, 101).

b) Die geltend gemachte Forderung der Klägerin auf Zahlung rückständigen Mietzinses als Garantie gemäß § 3 Teil [X.] des Vertrages ist eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 [X.]G[X.].

aa) Zwar trifft der Einwand der Revision zu, dass, wenn ein Unternehmer Vermietungsleistungen erbringt und ein Dritter eine Garantie für deren Ausfall gibt, der bei Ausfall in Anspruch genommene Dritte für seine Garantiezahlungen keine Gegenleistung erhält. Etwaige Garantiezahlungen sind in diesem Fall wie eine Art Versicherungsleistung anzusehen, die keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] ist (vgl. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2000/35/[X.]).

Hier liegt der Fall jedoch anders.

bb) Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des [X.] durch das [X.]erufungsgericht ist die Forderung der Klägerin auf Zahlung rückständigen Mietzinses als Garantie die Gegenleistung für von der Klägerin erbrachte vertragliche Leistungen.

Welche Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ist anhand des Parteiwillens unter [X.]erücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Revision kann danach für die Frage, ob ein Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegt, nicht allein auf den im Vertrag unter Teil [X.] geregelten [X.] abgestellt werden. Vielmehr ist der gesamte Vertrag zur [X.]eantwortung der Frage heranzuziehen, ob und gegebenenfalls für welche Pflichten der Klägerin nach dem Willen der Parteien die geforderte Mietgarantiezahlung Gegenleistung sein sollte.

cc) Ziel des als "Generalmietvertrag" bezeichneten Vertrages war der Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Parteien über sämtliche sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke gemäß Anlage 2 des Vertrages gegen Zahlung des sich aus der [X.] gemäß Anlage 3 ergebenden Gesamtmietzinses ([X.] Ziff. 3, 4, § 1 Ziff. 1 Teil A, § 3 Ziff. 1 Teil A, § 3 Ziff. 1 Teil [X.] des Vertrages).

Durch den in Teil [X.] des Vertrages vereinbarten [X.] sollte dieses Ziel - zumindest weitgehend - auch für die bereits vermieteten Objekte erreicht werden, deren Mieter einem Eintritt der [X.]eklagten in den Mietvertrag nicht zustimmten. Die Rechtsposition der [X.]eklagten wurde der eines [X.] und [X.] angenähert. Gemäß § 3 Teil [X.] des Vertrages war die [X.]eklagte zur monatlichen Zahlung des festgelegten Mietzinses an die Klägerin verpflichtet, unabhängig davon, ob der Mieter die Miete zahlte oder nicht. Im Gegenzug trat die Klägerin ihre Mietzinsforderungen gegen die Mieter an die [X.]eklagte ab (§ 2 Teil [X.] des Vertrages), so dass die [X.]eklagte wie eine Untervermieterin Mietzins von den Mietern verlangen konnte und wie eine Untervermieterin deren Insolvenzrisiko trug. Ihre künftige Position als Hauptmieterin auch dieser Objekte wurde darüber hinaus durch den insoweit aufschiebend bedingt abgeschlossenen Generalmietvertrag Teil A gesichert. Schließlich spricht auch die in § 4 Teil [X.] des Vertrages übernommene Verpflichtung der [X.]eklagten, bauliche Veränderungen der Mietobjekte, die über die Instandhaltungsverpflichtung der [X.]eklagten hinausgehen und der Vermietbarkeit der Objekte unmittelbar dienen, auf ihre Kosten durchzuführen, dafür, dass der [X.]eklagten nach dem Willen der Parteien die Objekte wie einer Mieterin und Untervermieterin überlassen werden sollten, auch soweit sie noch nicht Mieterin geworden war.

Mit der gewählten vertraglichen Konstruktion wollten die Parteien ihren Willen verwirklichen, die gesamten der Klägerin gehörenden Grundstücke zu dem kalkulierten Gesamtmietzins der [X.]eklagten zur Nutzung zu überlassen. Deshalb ist nach dem Willen der Parteien die Gesamtmietzahlung, unabhängig davon, ob sie gemäß § 3 Teil A als Miete oder gemäß § 3 Teil [X.] des Vertrages als Mietgarantie geschuldet wird, die Gegenleistung für die Überlassung der Mietobjekte. Die [X.]eklagte sollte, wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach dem Gesamtkonzept der Regelungen letztlich die Verwaltung und Vermietung des gesamten Objektes übernehmen.

[X.]                                Vézina                               Dose

                  Schilling                               [X.]

Meta

XII ZR 10/08

21.04.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 22. November 2007, Az: 8 U 96/07, Urteil

§ 288 Abs 2 BGB, Art 2 Nr 1 EGRL 35/2000

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2010, Az. XII ZR 10/08 (REWIS RS 2010, 7444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7444

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