Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 259/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5843

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 16. Juni 2010 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 288 Abs. 2; HGB § 89b a) Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.] liegt unter Berücksich-tigung des Ziels der Richtlinie 2000/35/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 200 S. 35) vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht ([X.] an [X.], Urteil vom 21. April 2010 - [X.]). Einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner bedarf es nicht. b) Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.]. [X.], Urteil vom 16. Juni 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 23. Zivil-senats des [X.] vom 27. August 2009 aufgehoben und das Urteil der [X.] des [X.] vom 18. Februar 2009 geändert, soweit für die [X.] ab dem 25. April 2008 hinsichtlich des Zinssatzes zum Nachteil des Klägers er-kannt worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von weiteren drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.883,96 • seit dem 25. April 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 1 Tatbestand: Der Kläger war aufgrund eines Tankstellenverwaltervertrages für die [X.] als Handelsvertreter tätig. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung [X.] er von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Ausgleichs gemäß § 89b HGB. - 3 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und die [X.] verurteilt, an den Kläger 3.883,96 • nebst fünf Prozent Zinsen aus 6.273,14 • vom 1. Dezember 2007 bis zum 24. April 2008 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.883,96 • seit dem 25. April 2008 zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. 2 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.883,96 • seit dem 25. April 2008 weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (KG, Urteil vom 27. August 2009 - 23 U 52/09, [X.]) hat - soweit hier von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung [X.]: 5 [X.] stelle keinen Entgeltan-spruch dar, so dass § 288 Abs. 2 [X.] nicht anwendbar sei. 6 Der in § 288 Abs. 2 und § 286 Abs. 3 [X.] genannte Begriff der "Entgelt-forderung" gehe zurück auf die Richtlinie 2000/35/[X.] Europäischen Parla-ments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Rechtsverkehr. Diese Richtlinie sei, wie sich aus ihrem Erwägungsgrund 13 ergebe, auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen be-schränkt und betreffe nach ihrem Art. 1 alle Zahlungen, die als Entgelt im [X.] - 4 - schäftsverkehr anzusehen seien. Als Geschäftsverkehr definiere Art. 2 der Richtlinie Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unter-nehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führten. Mit der Verwendung des Begriffes "Entgeltforderung" in § 288 Abs. 2 und § 286 Abs. 3 [X.] habe der [X.] Gesetzgeber diese Richtlinie umsetzen und den [X.] auf Entgeltforderungen im Sinne der genannten Richtlinie beschränken wollen. Dementsprechend seien Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.] und des § 286 Abs. 3 [X.] solche Forderungen, die auf [X.] eines Entgelts für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leis-tung gerichtet seien, wobei die zu beurteilende Forderung zu der Leistung des Gläubigers in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen müsse. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe komme dem [X.] des Handelsvertreters kein Entgeltcharakter zu. Zwar sei der [X.] nicht - was einer Einordnung als Entgeltforderung entgegen-stünde - als Entschädigungs-, sondern als Vergütungsregelung anzusehen. § 89b HGB habe zum Inhalt, dass der Handelsvertreter für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnis-ses nicht mehr vergüteten Vorteil, wie er in der Schaffung eines Kundenstam-mes liege, eine Gegenleistung erhalte. Ferner scheitere der Entgeltcharakter nicht an dem Umstand, dass der Ausgleichsanspruch kein reiner Vergütungs-anspruch sei, sondern auch von [X.] abhänge. Der [X.] sei aber deshalb keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.], weil die Leistung des Handelsvertreters, die damit abgegolten werden solle, zu dem Zahlungsanspruch nicht im Gegenseitigkeits-verhältnis stehe, es insoweit also an einer synallagmatischen Verknüpfung zwi-schen den Ansprüchen fehle. Gegenleistung und Entgelt für die nach § 86 HGB geschuldete Leistung des Handelsvertreters sei nicht der Ausgleichsanspruch 8 - 5 - nach § 89b HGB, sondern allein der Provisionsanspruch nach § 87 HGB. Der Handelsvertreter vermittle Geschäfte, um hierfür Provisionen zu erhalten, und nicht, um nach Beendigung des Vertrages einen Ausgleich nach § 89b HGB zu bekommen. Der Ausgleich gehe über die durch die Vermittlungstätigkeit [X.] Provisionen hinaus, ohne dass der Handelsvertreter hierfür eine zusätz-liche Leistung zu erbringen habe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger Verzugszinsen nur in Höhe von fünf und nicht in Höhe von acht Prozentpunkten über dem [X.] zugesprochen. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist als [X.] im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.] zu qualifizieren. 9 1. Der in § 288 Abs. 2 und § 286 Abs. 3 [X.] verwendete Begriff der Ent-geltforderung geht, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auf die [X.]/35/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ([X.]. [X.] Nr. L 200 S. 35) zurück. Diese Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden, wobei als [X.] in Art. 2 der Richtlinie die Geschäftsvorgänge zwischen Unter-nehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen definiert sind, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. Ziel ist es ausweislich der Erwägungsgründe 7 und 16 sicherzu-stellen, dass die Folgen des [X.] der [X.]sfristen abschrecken, und so der Gefahr der Insolvenz von Unternehmen und dem Verlust von Arbeitsplätzen entgegenzuwirken. Zu den Unternehmen gehören nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie auch Einzelpersonen, sofern diese eine 10 - 6 - unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Nach Art. 3 Abs. 1d der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Höhe der [X.] mindestens sieben Prozentpunkte über dem dort näher definierten [X.] liegt. 11 Der [X.] Gesetzgeber wollte bei der Umsetzung der Richtlinie den sich aus ihr ergebenden hohen Zinssatz nur für den Anwendungsbereich der Richtlinie und damit für Entgeltzahlungen vorsehen (Stellungnahme des [X.] zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines [X.], [X.]. 14/6857, [X.]4; aufgegriffen in der Gegenäußerung der Bundesregierung, aaO, [X.] und der [X.], [X.]. 14/7052, [X.]). Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.] liegt nach diesen Ausführungen daher dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Ent-gelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2010 - [X.], juris, [X.]. 23; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 286 Rdnr. 27, § 288 Rdnr. 8; [X.]/[X.], [X.] (2009), § 286 Rdnr. 95, § 288 Rdnr. 17; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 286 Rdnr. 39, § 288 Rdnr. 5; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 286 Rdnr. 75). 12 2. Nicht gefolgt werden kann indessen der Ansicht des Berufungsge-richts, für die Qualifikation einer Forderung als Entgeltforderung sei über die dargestellten Voraussetzungen hinaus zu verlangen, dass zwischen der Leis-tung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner eine synallagmati-sche Verknüpfung bestehe (so aber auch MünchKomm[X.]/[X.], aaO). Der Begriff der Entgeltlichkeit ist nicht mit dem Begriff des [X.] [X.] - zen. Entgeltlichkeit liegt nicht nur bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen im Sinne der §§ 320 ff. [X.] vor, sondern auch dann, wenn die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist (sog. konditionelle Verknüpfung, vgl. [X.], Urteile vom 10. Januar 1951 - [X.], NJW 1951, 268, unter I; vom 11. November 1981 - [X.], NJW 1982, 436, unter I; [X.]/[X.], aaO, Einf. v. § 320 Rdnr. 7; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., Vor § 320 Rdnr. 6; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Vor § 320 Rdnr. 10). Auch in den letztgenannten Fällen stellt sich die Zahlung wirt-schaftlich als Entgelt für die Leistung dar (Soergel/[X.], aaO). 3. Nach diesen Maßstäben ist der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB als Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.] zu [X.] (so auch [X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - 18 U 164/07, juris, [X.]. 91; [X.], Urteil vom 17. Dezember 2008 - 7 U 3114/08, juris, [X.]. 37; [X.], Urteil vom 12. Februar 2009 - 6 U 60/08, juris, [X.]. 161; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 89b Rdnr. 337). 14 a) Der [X.] sieht in dem Ausgleichsanspruch in Überein-stimmung mit der im Schrifttum weit überwiegenden Auffassung einen Vergü-tungsanspruch, der dem Handelsvertreter die restliche, durch [X.] bis zum Vertragsende noch nicht abgegoltene Gegenleistung für einen auf seiner Vermittlungstätigkeit beruhenden Vorteil verschaffen soll, der in der Schaffung des Kundenstamms besteht (st. Rspr.; [X.] 24, 214, 220 ff.; 29, 275, 278 f.; 41, 129, 133; 45, 268, 270 f.; 45, 385, 386; [X.], Urteile vom 10. Mai 1984 - [X.], NJW 1985, 58, unter [X.]; vom 6. Februar 1985 - [X.], NJW 1985, 3076, unter [X.]; Senatsurteile vom 6. August 1997 - [X.] ZR 92/96, [X.], 71 unter [X.]; vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 58/00, NJW-RR 2002, 1548, unter [X.], [X.]; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.]/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 2; [X.]/[X.], aaO, § 89b Rdnr. 14 ff.; 15 - 8 - MünchKommHGB/von [X.], 2. Aufl., § 89b Rdnr. 5; [X.] in[X.]/[X.]/[X.], HGB, 6. Aufl., § 89b Rdnr. 1; [X.]/[X.], HGB, 34. Aufl., § 89b Rdnr. 2; [X.]/Busche, HGB, § 89b Rdnr. 1; [X.], [X.], 5. Aufl., § 27 V 2; [X.], Handelsrecht, 24. Aufl., § 15 V[X.]; [X.], [X.], 3. Aufl., S. 31 f.; [X.], BB 2009, 1026, 1028; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 2000, [X.]7 ff.; vgl. auch die amtliche Begründung zu § 89b HGB, [X.]. I/3856, [X.], 35). Ausgangspunkt dieses Verständnisses ist die Provisionsregelung des § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB, nach welcher dem [X.] für jeden von ihm vermittelten Einzelabschluss eine Provision zu-steht. Die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters führt jedoch über den [X.] einzelner Geschäfte hinaus zum Aufbau eines Kundenstammes. Dieser Erfolg wird während der Dauer des [X.] zum einen durch die bei Stammkunden häufig erleichterte Vermittlung von den [X.] nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HGB begründenden Geschäftsabschlüs-sen und zum anderen durch den Provisionsanspruch für Folgegeschäfte nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 HGB abgegolten. Soweit die durch den Handelsvertre-ter geschaffenen Kundenbeziehungen das Ende des Vertragsverhältnisses überdauern, hat - jenseits der engen Voraussetzungen des [X.]s nach § 87 Abs. 3 HGB - aber allein der Unternehmer den Nutzen, für den er dem Handelsvertreter als Gegenleistung ein Entgelt zahlen muss (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rdnr. 14 ff.; [X.], aaO, [X.]8). b) Der Ausgleichsanspruch ist allerdings kein reiner Vergütungsan-spruch, weil sowohl die Entstehung als auch die Bemessung des Anspruchs weitgehend durch Aspekte der Billigkeit beeinflusst werden (st. Rspr.; [X.] 24, 214, 222; 45, 268, 270 f.; 45, 385, 386; vgl. auch [X.], NJW 1996, 381; [X.]/[X.], aaO, Rdnr. 16 f.; MünchKommHGB/von [X.], aaO, Rdnr. 6; [X.]/[X.], aaO, Rdnr. 3; [X.], NJW 2009, 955). Dabei dür-16 - 9 - fen diese Billigkeitsaspekte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Gemeinschaften zu Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (künftig Handels-vertreterrichtlinie; [X.]. [X.] Nr. L 382 [X.]7), der der Gesetzgeber durch die Neu-fassung des § 89b Abs. 1 HGB mit Wirkung vom 5. August 2009 Rechnung ge-tragen hat (Art. 6a des [X.] aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durch-setzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009, [X.]l. [X.]), zwar nicht ausschließlich zu einer Anpassung des [X.]s nach unten führen ([X.], Urteil vom 26. März 2009 - Rs. [X.]/07, [X.] 2009, 304, Rdnr. 23 - Turgay Semen/[X.] GmbH; Thume, BB 2009, 2490, 2493; [X.], [X.], 1478, 1482 f.). [X.] darf der Anspruch auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung nicht allein auf [X.] gestützt werden (so zur Rechtslage vor Erlass des [X.]-Urteils: Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - [X.] ZR 22/96, NJW 1997, 655, unter [X.] bb m.w.N.; [X.], aaO, [X.]9; zur neuen Rechtsla-ge: Thume, aaO; [X.], aaO, [X.]483; vgl. auch den Bericht der [X.] über die Anwendung von Artikel 17 der Richtlinie des [X.] betreffend die selbständigen Handelsvertreter, [X.], 364 endg., [X.] ff.). Denn sowohl Art. 17 Abs. 2a Spiegelstrich 1 der Handelsvertreterrichtlinie als auch § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HGB knüpfen das Bestehen eines [X.]s an die Voraussetzung, dass der Handelsvertreter für den Un-ternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vor-handenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den [X.] mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht. - 10 - c) Der Umstand, dass es sich bei § 89b HGB um einen Mischtatbestand handelt, der aus einer Entgelt- und einer Billigkeitskomponente besteht, hindert seine Qualifikation als Entgeltforderung nicht (aA [X.], NJW 2009, 955 ff.). § 288 Abs. 2 [X.] verfolgt in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/35/[X.] den Zweck sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr abschrecken, und so der Gefahr von Insolvenzen von Unternehmen und dem Verlust von Arbeits-plätzen vorzubeugen. Dieser Sinn erfordert die Einbeziehung einer Geldforde-rung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schon dann, wenn sie auch - wenn auch nicht ausschließlich - die Vergütung einer vom Gläubiger er-brachten oder zu erbringenden Gegenleistung darstellt. Dem steht nicht entge-gen, dass der Handelsvertreter durch die Zahlung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende ein Entgelt erhält, welches er im Falle der Vertragsfortsetzung nicht sofort, sondern erst in Form von Provisionen aus weiteren Geschäftsab-schlüssen erhalten hätte. Diesem Vorteil wird bereits durch die vorzunehmende Abzinsung (vgl. Senatsurteil vom 6. August 1997, aaO, unter [X.] 4 m.w.N.) Rechnung getragen. 17 III. Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung kei-nen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellun-gen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 18 - 11 - Abs. 3 ZPO). Dem Kläger stehen gemäß § 288 Abs. 2 [X.] Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2009 - 105 O 83/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 23 U 52/09 -

Meta

VIII ZR 259/09

16.06.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 259/09 (REWIS RS 2010, 5843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5843

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