Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. XII ZR 10/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7400

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 10/08 Verkündet am: 21. April 2010 [X.]reskic, [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 288 Abs. 2; [X.]-RL 35/2000 Art. 2 Nr. 1 Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] ist, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist. [X.], Urteil vom 21. April 2010 - [X.] ZR 10/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], Schilling und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2007 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe von Verzugszinsen für von der [X.] geschuldete Zahlungen aus einem "[X.] 1 Die Klägerin, ein Immobilienfonds, schloss am 10. Februar 1997 mit der [X.] einen insgesamt als "[X.]" (im Folgenden: Vertrag) bezeichneten [X.] (Teil A) und [X.] (Teil [X.]) über in einer Anlage 2 aufgelistete Immobilienobjekte, die von der Klägerin zum Teil bereits an Dritte vermietet worden waren. 2 Der für [X.] abgeschlossene Teil [X.] umfasste neben den von der Klägerin noch nicht vermieteten Objekten auch von ihr bereits vermietete Objekte, soweit deren Mieter dem [X.] der [X.] in den Mietvertrag zustimmten ([X.] Ziff. 3; § 1 Nr. 1 Teil [X.]). Der monatlich im Voraus zu zahlende Mietzins (§ 3 Ziff. 1 Teil [X.]) war in einer Anlage 3 im Einzelnen festgelegt. 3 - 3 - Über die Objekte, deren Mieter dem Eintritt der [X.] nicht zustimm-ten, schlossen die Parteien schon jetzt den [X.] unter der auf-schiebenden [X.]edingung der [X.]eendigung dieser Mietverträge. [X.]efristet bis zum Eintritt dieser [X.]edingung schlossen die Parteien unter Teil [X.] für diese Mietobjekte einen [X.] ([X.] Ziff. 4.2; § 6 Teil [X.]). In diesem verpflichtete sich die [X.]eklagte, den Mietzins gemäß der Anlage 3 als Garantiezahlung monatlich im Voraus spätestens am achten Werktag eines Monats an die Klägerin zu leisten (§ 3 Teil [X.]). Gleichzeitig trat die Klägerin sämtliche [X.] aus den von ihr mit den [X.] abgeschlossenen Mietverträgen an die [X.]eklagte ab (§ 2 Teil [X.]). Nach § 4 Teil [X.] war die [X.]eklagte verpflichtet, bauli-che Veränderungen der Mietobjekte, die über ihre Instandhaltungsverpflichtung hinausgehen und der Vermietbarkeit des Objektes unmittelbar dienen, auf ihre Kosten durchzuführen. 4 Mit der Klage hat die Klägerin von der [X.] Zahlung rückständiger [X.] für die Zeit von Januar 2005 bis Mai 2006 [X.] Verzugs-zinsen in Höhe von 8 % über dem [X.]asiszinssatz aus einem von der Klägerin vor Abschluss des Vertrages abgeschlossenen Mietvertrag im Fachmarktzent-rum [X.]

verlangt, dessen Mieterin einem Eintritt der [X.] auf Vermieterseite nicht zugestimmt hatte. 5 Nachdem die [X.]eklagte die Hauptforderung und die Zinsforderung in [X.] von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz bezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt er-klärt. Das [X.] hat der auf Zahlung von weiteren Zinsen in Höhe von 3 % gerichteten Klage stattgegeben. Die [X.]erufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgründe: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 8 Das [X.]erufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 [X.]G[X.] i.V.m. § 3 Teil [X.] einen Anspruch auf Verzugs-zinsen aus den unstreitigen Mietgarantieforderungen in Höhe von insgesamt acht Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz, somit über die von der [X.] bereits bezahlten Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszins-satz hinaus einen Anspruch auf weitere 3 % Zinsen. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] seien erfüllt. Die geltend gemachte Garantieforderung resultiere aus einem Rechtsgeschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt sei. Es handle sich bei ihr auch um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.]G[X.]. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Richtlinie 2000/35/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur [X.]ekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr auch Mietzinsforderungen oder diesen gleichzustellende Forderungen erfasse. Denn aus den Materialien zum [X.], mit dem § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] neu gefasst worden sei, ergebe sich, dass [X.] Geldforderungen aus gegenseitigen Verträgen beträfen und nicht auf [X.] aus Lieferung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen beschränkt seien. 9 - 5 - Aus dem vertraglichen Zusammenhang folge, dass der gesamte [X.] auf Leistung und Gegenleistung gerichtet sei. Denn die von der Klägerin begehrten Zahlungen hätten nach der vertraglichen Regelung [X.] auch für eine - gegebenenfalls zukünftige - Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch die Klägerin erfolgen sollen, ohne dass es im Einzelfall darauf angekommen sei, ob die Zahlung als Mietzins oder als garantierte Miete er-bracht werde. Die Höhe des Mietzinses und des garantierten Mietzinses seien identisch geregelt worden. Für die Parteien sei es auf den Wert der Leistung als Gegenleistung für das Mietobjekt und nicht darauf angekommen, ob die [X.]eklag-te Zahlungen als Mietzins oder garantierte Miete erbracht habe. So seien die Verpflichtungen der [X.] auch jederzeit im Sinne eines Automatismus austauschbar gewesen. Habe ein Mietvertrag geendet, sei automatisch ein Mietverhältnis zwischen den Parteien begründet worden und die zuvor garan-tierte Miete als Mietzins geschuldet worden. Aus diesem vertraglich geregelten Zusammenhang könne die Garantie nicht als Leistung ohne Gegenleistung he-rausgenommen werden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die [X.] auch Gegenleistungen für die von der Klägerin geleistete Vergütung oder die erfolgten Abtretungen sein könnten. 10 Das Gesamtgefüge der Regelung sei folglich so angelegt gewesen, dass bereits die konkrete Gebrauchsüberlassung an den [X.] sich als eine Gegen-leistung an die [X.]eklagte dargestellt habe. Im Übrigen sei auch die Abtretung der [X.] aus den Mietverträgen mit den [X.] an die [X.]eklagte als Gegenleistung für die Übernahme der Mietgarantie erfolgt, so dass schon [X.] ein Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben sei. 11 Soweit die [X.]eklagte geltend mache, ihr seien keine Ansprüche in [X.]ezug auf die Mietsache eingeräumt worden, sei dies nicht zutreffend. Der [X.] sei der mittelbare [X.]esitz im Wege der konkludenten Abtretung der [X.] - 6 - beansprüche, die der Klägerin gegenüber den Mietern der Flächen [X.] habe, eingeräumt worden. In Ziff. 4 der [X.] hätten die Parteien gere-gelt, dass die [X.]eklagte auf Vermieterseite in die bereits bestehenden [X.] anstelle der Klägerin habe eintreten sollen. Es habe der [X.] oblegen, die erforderliche Zustimmung der Mieter einzuholen. Nur im Falle der fehlenden Zustimmung habe die Regelung zur Mietgarantie eingreifen sollen ([X.] Ziff. 4.2). Die [X.]eklagte habe nach dem Gesamtkonzept der Rege-lungen letztlich die Verwaltung und Vermietung des Objektes übernehmen [X.]. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 13 Die Klägerin hat gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 [X.]G[X.] für den Zeitraum, in dem sich die [X.]eklagte unstreitig mit der Zahlung der [X.] in Verzug befunden hat, einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von (insgesamt) acht Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz. 14 1. Entgegen der Ansicht der Revision findet der am 1. Januar 2002 mit dem [X.] vom 26. November 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 3138) in [X.] getretene § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] auf die geltend gemach-ten, auf den [X.] gestützten Mietgarantieforderungen aus den Jahren 2005 und 2006 Anwendung. 15 Nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G[X.] ist auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ab dem 1. Januar 2003 nur das [X.]ürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden. [X.]ei dem an das [X.]estehen der Mietverträge zwischen der Klägerin und [X.] gekoppel-16 - 7 - ten, unter Teil [X.] vereinbarten [X.], der die [X.]e-klagte zu monatlich im voraus zu erbringenden Zahlungen in Höhe des verein-barten Mietzinses verpflichtet (Teil [X.] § 3 Ziff. 2 des Vertrages), handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. 17 2. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die auf Zahlung der Mietgarantie gerichtete Hauptforderung sei unter [X.]erücksichtigung der gesamten vertragli-chen Vereinbarungen der Parteien Gegenleistung für eine Leistung der Klägerin und damit eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.]G[X.], ist [X.] nicht zu beanstanden. a) Nach § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Pro-zentpunkte über dem [X.]asiszinssatz. [X.]ei der Auslegung des [X.]egriffs [X.] ist ausgehend vom Wortlaut auch der Zweck des § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] zu berücksichtigen. 18 aa) § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] ist durch das [X.] vom 26. November 2001 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur [X.]ekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingeführt worden ([X.]G[X.]l. I S. 3138; [X.]T-Drucks. 14/6857 S. 1; A[X.]l.[X.] vom 8. August 2000, L 2000/35 = NJW 2001, 132 - im Folgenden: Richtlinie 2000/35/[X.]). Die in § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] enthaltene [X.]eschränkung auf Entgeltforderungen war im [X.] noch nicht vorgesehen (Gesetzentwurf der [X.]undesregierung, [X.]T-Drucks. 14/6040, S. 8). Sie wurde auf Antrag des [X.]undesrats eingefügt, der zur [X.]egründung ausführte, die Richtlinie 2000/35/[X.], deren Art. 1 den höheren Zinssatz nur für Entgeltzahlungen vorschreibe, solle nicht über deren Geltungs-bereich hinaus umgesetzt werden ([X.]T-Drucks. 14/6857, [X.]). Dem schloss 19 - 8 - sich die [X.]undesregierung an und schlug mit dem Hinweis, der [X.] des § 288 Abs. 2 [X.]G[X.]-RE solle auf Entgeltforderungen aus Verträgen beschränkt werden, die Gesetz gewordene Fassung vor ([X.]T-Drucks. 14/6857, [X.]). [X.]ei der Auslegung des [X.]egriffs der Entgeltforderung in § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] sind somit das Ziel der Richtlinie 2000/35/[X.] und deren Inhalt zu berück-sichtigen. Ziel der Richtlinie 2000/35/[X.] ist die [X.]ekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, der als einer der Hauptgründe für die Insolvenzen von Unternehmen angesehen wird (Erwägungsgrund 7). Die Richtlinie ist [X.] auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt und umfasst weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z.[X.]. unter das Scheck- und Wech-selrecht fallenden Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften (Erwägungsgrund 13). 20 Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/35/[X.] ist sie auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Dabei bezeichnet der Ausdruck Geschäftsverkehr gemäß Art. 2 der Richtlinie 2000/35/[X.] Geschäfts-vorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistun-gen gegen Entgelt führen. Der [X.]egriff "Dienstleistung" bestimmt sich allerdings nicht nach § 611 [X.]G[X.] (vgl. [X.] Europarecht 3. Aufl. S. 47). Er ist weiter ge-fasst. Nach der Rechtsprechung des [X.] stellt z.[X.]. auch die Gewährung eines Kredits eine Dienstleistung dar ([X.]/96, 1998 I -1199 = NJW 1998, 1295 - [X.]). 21 Hier folgt freilich aus der [X.]eschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/35/[X.] auf Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu 22 - 9 - leisten sind, und aus dem ausdrücklichen Ausschluss der Anwendung auf [X.] Zahlungen (Erwägungsgrund 13), dass die Richtlinie 2000/35/[X.] nicht für alle Geldforderungen gilt, sondern nur für solche, die Gegenleistungen aus zwi-schen Unternehmen geschlossenen Verträgen darstellen. 23 [X.]) Der Gesetzgeber hat unter [X.]erücksichtigung dieser Vorgaben in § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] den nach Art. 3 Abs. 1 d der Richtlinie 2000/35/[X.] vorge-schriebenen höheren Zinssatz für alle Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäf-ten, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, angeordnet. Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung ist somit, dass die Geldforderung die Ge-genleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (MünchKomm/[X.] 5. Aufl. § 288 [X.]G[X.] Rdn. 19, § 286 [X.]G[X.] Rdn. 75; [X.]/[X.]/[X.] [Neubearbeitung 2009] [X.]G[X.] § 288 Rdn. 17, § 286 Rdn. 90 ff.; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 288 [X.]G[X.] Rdn. 32). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind als [X.] gemäß § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] angesehen worden: [X.] ([X.] 2005, 139), Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a [X.]G[X.] ([X.], 772, 773) und der Ausgleichsanspruch des [X.] nach § 89 b HG[X.] ([X.] 2009, 339; a.A. KG Urteil vom 27. August 2009 - 23 U 52/09 - juris). Demgegenüber werden nicht als [X.] eingeordnet Ansprüche aus einem [X.] ([X.], 432), auf Erstattung von Abmahnkosten ([X.] NJW-RR 2007, 393), aus § 765 [X.]G[X.] ([X.], 449) und der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters ([X.], 101). 24 - 10 - b) Die geltend gemachte Forderung der Klägerin auf Zahlung [X.] als Garantie gemäß § 3 Teil [X.] ist eine [X.] i.S.d. § 288 Abs. 2 [X.]G[X.]. 25 26 aa) Zwar trifft der Einwand der Revision zu, dass, wenn ein Unternehmer Vermietungsleistungen erbringt und ein Dritter eine Garantie für deren Ausfall gibt, der bei Ausfall in Anspruch genommene Dritte für seine Garantiezahlungen keine Gegenleistung erhält. Etwaige Garantiezahlungen sind in diesem Fall wie eine Art Versicherungsleistung anzusehen, die keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 [X.]G[X.] ist (vgl. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2000/35/[X.]). Hier liegt der Fall jedoch anders. 27 [X.]) Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des [X.] durch das [X.]erufungsgericht ist die Forderung der Klägerin auf Zahlung rückständigen Mietzinses als Garantie die Gegenleis-tung für von der Klägerin erbrachte vertragliche Leistungen. 28 Welche Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ist anhand des Parteiwillens unter [X.]erücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Revision kann danach für die Frage, ob ein Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegt, nicht allein auf den im Vertrag unter Teil [X.] geregelten [X.] abgestellt werden. Vielmehr ist der gesamte Vertrag zur [X.]eantwortung der Frage heranzuziehen, ob und gegebenenfalls für welche Pflichten der Klägerin nach dem Willen der Parteien die geforderte Miet-garantiezahlung Gegenleistung sein sollte. 29 cc) Ziel des als "[X.]" bezeichneten Vertrages war der Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Parteien über sämtliche sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke gemäß Anlage 2 des [X.] - 11 - ges gegen Zahlung des sich aus der [X.] gemäß Anlage 3 erge-benden Gesamtmietzinses ([X.] Ziff. 3, 4, § 1 Ziff. 1 Teil A, § 3 Ziff. 1 Teil A, § 3 Ziff. 1 Teil [X.]). 31 Durch den in Teil [X.] vereinbarten [X.] sollte dieses Ziel - zumindest weitgehend - auch für die bereits vermieteten Objekte erreicht werden, deren Mieter einem Eintritt der [X.] in den Mietvertrag nicht zustimmten. Die Rechtsposition der [X.] wurde der eines Hauptmie-ters und [X.] angenähert. Gemäß § 3 Teil [X.] war die [X.]eklagte zur monatlichen Zahlung des festgelegten Mietzinses an die Klägerin verpflichtet, unabhängig davon, ob der Mieter die Miete zahlte oder nicht. Im Gegenzug trat die Klägerin ihre Mietzinsforderungen gegen die Mieter an die [X.]eklagte ab (§ 2 Teil [X.]), so dass die [X.]eklagte wie eine Unter-vermieterin Mietzins von den Mietern verlangen konnte und wie eine Unterver-mieterin deren Insolvenzrisiko trug. Ihre künftige Position als Hauptmieterin auch dieser Objekte wurde darüber hinaus durch den insoweit aufschiebend bedingt abgeschlossenen [X.] Teil A gesichert. Schließlich spricht auch die in § 4 Teil [X.] übernommene Verpflichtung der [X.], bauliche Veränderungen der Mietobjekte, die über die [X.] der [X.] hinausgehen und der Vermietbarkeit der [X.] unmittelbar dienen, auf ihre Kosten durchzuführen, dafür, dass der [X.] nach dem Willen der Parteien die Objekte wie einer Mieterin und Unter-vermieterin überlassen werden sollten, auch soweit sie noch nicht Mieterin ge-worden war. Mit der gewählten vertraglichen Konstruktion wollten die Parteien ihren Willen verwirklichen, die gesamten der Klägerin gehörenden Grundstücke zu dem kalkulierten Gesamtmietzins der [X.] zur Nutzung zu überlassen. Deshalb ist nach dem Willen der Parteien die Gesamtmietzahlung, unabhängig 32 - 12 - davon, ob sie gemäß § 3 Teil A als Miete oder gemäß § 3 Teil [X.] als Mietgarantie geschuldet wird, die Gegenleistung für die Überlassung der Mietobjekte. Die [X.]eklagte sollte, wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausge-führt hat, nach dem Gesamtkonzept der Regelungen letztlich die Verwaltung und Vermietung des gesamten Objektes übernehmen. [X.]Vézina Dose
Schilling Günter
Vorinstanzen: LG [X.]erlin, Entscheidung vom 07.03.2007 - 101 O 124/06 - KG [X.]erlin, Entscheidung vom 22.11.2007 - 8 U 96/07 -

Meta

XII ZR 10/08

21.04.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. XII ZR 10/08 (REWIS RS 2010, 7400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7400

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