Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 2 ARs 321/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2436

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 569 Js 2071/07 Jug. Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 32 [X.]. 569 Js 2071/07 (74/07) Amtsgericht [X.] Az.: 121-94/07 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. August 2007 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts [X.] - Jugendrichterin - vom 23. Mai 2007 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-dung der Sache zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese voraussetzt, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil er bereits im Februar 2007 nach [X.] zu seinem Vater umgezogen ist (siehe dazu Schreiben des Ju-gendamts [X.] in [X.] vom 13. Mai 2007) und nach Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnsitzwechsel stattgefunden hat ([X.]/[X.] 11. Auflage § 42 [X.]. 10 m.w.[X.]). - 3 - Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht veran-lasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Das Amtsgericht [X.] ist mit der Sache vertraut und hat in dieser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem der [X.] nicht erschienen ist (siehe [X.]). Der Angeklagte hat sich zur Sache bislang nicht geäußert; die in der Anklageschrift benannten [X.] wohnen in [X.] oder Umgebung von [X.]. Demgegenüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 3 JGG Be-rücksichtigung findet, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal der An-geklagte seit seinem 11. Lebensjahr mehrfach den Wohnort gewechselt hat (siehe Schreiben des Jugendamtes [X.] in [X.] vom 13. Mai 2007) und nicht ohne weiteres abzusehen ist, ob sein Aufenthalt - 4 - in [X.] für längere Zeit gesichert ist. Daher muss es zur Vermeidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zustän-digkeit des Amtsgerichts [X.] bleiben." Dem tritt der Senat bei. [X.] Bode Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 321/07

15.08.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 2 ARs 321/07 (REWIS RS 2007, 2436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2436

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.