Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. VII ZR 435/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2174

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. Juni 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 4Auf eine Vergütungsvereinbarung in einem nach Beendigung der [X.]geschlossenen Vergleich über die Honorarforderung ist § 4 [X.] nicht anwendbar.[X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.] - [X.] LG München I- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. Juni 2001 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 21. September 1999 auf-gehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt 290.000 DM als Teilbetrag einer [X.] erbrachte Planungsleistungen. Die Beklagte hatte die Projektierung desBauvorhabens Musicaltheater N. übernommen und die Klägerin mit der Trag-werksplanung beauftragt.Nach Unstimmigkeiten beschlossen die Parteien Anfang März 1998 sichzu trennen. Sie regelten im selben Monat durch schriftliche "Vereinbarung nachErbringung von Leistungen bei der Tragwerksplanung" die Beendigung ihresVertragsverhältnisses und die Bezahlung der Klägerin. Nach der [X.] -sollte die Klägerin für die bereits erbrachten Planungsleistungen sofort90.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Weitere 250.000 DM zuzüglichUmsatzsteuer sollte die Klägerin erhalten, sobald die Gesamtfinanzierung ge-sichert ist, spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, "sofern die zur Prüfung be-reits eingereichten statischen Berechnungen ... ohne Nachträge prüffähig sindund den [X.] ermöglichen." Im übrigen sollten alle am20. März 1998 etwa noch bestehenden, wechselseitigen Rechte und Ansprü-che durch Abschluß der Vereinbarung ausgeschlossen sein.Die Beklagte hat die 90.000 DM und Mehrwertsteuer bezahlt, [X.] DM zuzüglich Mehrwertsteuer =) 290.000 DM dagegen nicht.In der Folgezeit überreichte die Klägerin drei unterschiedliche Honorar-rechnungen über zunächst pauschal 290.000 DM brutto und sodann über rund380.000 DM sowie rund 398.000 DM, die beiden letzteren berechnet nach [X.] für Architekten und Ingenieure.Die Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 290.000 DM blieb in bei-den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Revision der Klägerin strebt weiterhin [X.] der Beklagten in dieser Höhe an.Entscheidungsgründe:Die Revision ist [X.] 4 -I.1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin nicht [X.] beanspruchen, das gemäß § 4 [X.] nach Mindestsätzen berechnetist. Als Grundlage ihres Zahlungsanspruches komme allein die [X.] Parteien vom 20. März 1998 in Betracht. Diese Vereinbarung sei ein Ver-gleich zur Beendigung und Abwicklung des Auftrags. Der Vergleich sei wirk-sam. Er tangiere nicht den Regelungsgehalt des § 4 [X.]; ein nach [X.] abgeschlossener Vergleich über die Honorarfor-derung falle nicht unter diese Vorschrift. Die im Vergleich genannte Prüffähig-keit und Eignung der vorgelegten Planungsunterlagen sei keine Bedingung imSinne eines unbestimmten künftigen Ereignisses, sondern eine materielle Vor-aussetzung des Zahlungsanspruchs.2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.a) Der Senat hat die Verfahrensrügen der Revision geprüft und für nichtdurchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).b) Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Vereinba-rung der Parteien vom 20. März 1998 ein Vergleich ist. Die Parteien haben mitdieser Vereinbarung die Unstimmigkeiten über ihre Zusammenarbeit im [X.] behoben.c) Die im Vergleich enthaltene Vergütungsvereinbarung ist wirksam. § 4[X.] steht nicht entgegen. Ein nach Beendigung der [X.] überdie Honorarforderung abgeschlossener Vergleich fällt nicht unter diese Rege-lung ([X.], Urteil vom 25. September 1986 - [X.], [X.], 112,113 = [X.] 1986, 283; Urteil vom 9. Juli 1987 - [X.], [X.],706, 707). Dieser Fall ist hier gegeben. Die Parteien haben sich zur [X.] 5 -frage geeinigt, nachdem sie bereits am 4. März 1998 die vorzeitige [X.] Zusammenarbeit beschlossen hatten. Mit dem Vergleich haben sie aus-drücklich bestätigt, daß eine weitere Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen sei.Die vorgesehene Übergabe vorhandener Planungsunterlagen war im Gegen-satz zur Auffassung der Revision keine weitere [X.] nach [X.] März 1998, sondern lediglich Teil der Abwicklung des Vergleichs.[X.] ist die Auffassung der Revision, das zeitliche Merkmal [X.] "nach" Beendigung der [X.] bedeute einenzeitlichen Abstand zwischen der Beendigung sowie dem Vergleich und erlaubenicht eine gleichzeitige Verständigung über den Abbruch der Arbeiten und überdas geschuldete Honorar, ohne in den Geltungsbereich des § 4 [X.] zu ge-raten. Dieses Verständnis ist nicht zwingend, sondern fernliegend und findet inder Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25. September 1986 und [X.] aaO) sowie den dort dargelegten Zwecken und Grenzen der preisrechtli-chen Einschränkungen durch die Honorarordnung keine Stütze.Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden, daß das [X.] genannte Erfordernis der Prüffähigkeit und Eignung kein unbe-stimmtes, künftiges Ereignis bezeichnet und noch weniger eine zur [X.] des Vergleichs führende fehlerhafte Bedingung ist. Vielmehr handeltes sich um eine materielle Voraussetzung des Anspruchs. Die Auszahlung derweiteren 290.000 DM ist nicht etwa an die Genehmigung des Bauvorhabensdurch die zuständige Behörde geknüpft. Voraussetzung des [X.] soll lediglich die Tauglichkeit der Planungsunterlagen sein. Das her-abgesetzte und pauschalierte Honorar soll nicht für unbrauchbare, sondern nurfür verwendbare Planungsleistungen geschuldet sein. Ob diese Voraussetzung- 6 -gegeben ist, richtet sich nach den Umständen am 20. März 1998, nicht nachungewissen künftigen [X.]) Da die Parteien sich wirksam und abschließend über den Honoraran-spruch der Klägerin geeinigt haben, kommt ein nach der [X.] und Ingenieure berechneter Anspruch in weitergehendem [X.] in Betracht.[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch keinen [X.] auf das im Vergleich vorgesehene Honorar in Höhe von 290.000 DM.Die am 20. März 1998 bereits eingereichten Genehmigungsplanungen seiennicht uneingeschränkt prüffähig und erwiesen sich deshalb nicht als geeignet,den [X.] zu ermöglichen. Denn zu dieser Prüffähigkeitwäre es erforderlich gewesen, auch die Berechnung der Bodenplatte vorzule-gen, was unstreitig nicht geschehen sei.2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.Die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist rechts-fehlerhaft. Sie ist in sich widersprüchlich. Eine das Revisionsgericht bindendeVertragsauslegung fehlt deshalb. Da weitere [X.]stellungen insoweit nicht [X.] kommen, kann der Senat den Vergleich selber auslegen.a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die der Klägerin übertra-gene Tragwerksplanung nicht fertiggestellt war, als die Parteien ihre [X.] vorzeitig beendeten. Zumindest die Bodenplatte war noch nicht be-- 7 -rechnet; entsprechende Unterlagen hatte die Klägerin unstreitig nicht vorge-legt. Mit ihrem Vergleich haben die Parteien jede weitere Leistung ab [X.] März 1998 ausgeschlossen. Die Klägerin durfte also die fehlende Berech-nung nicht mehr liefern. Trotzdem läßt das Berufungsgericht die im [X.] weitere Vergütung am Fehlen der Berechnung der [X.]. Das ist sinnwidrig und entspricht weder dem Wortlaut noch [X.] des [X.]) Bei richtiger Betrachtungsweise ergibt sich zunächst, daß die Parteienim Vergleich nicht ein Honorar für die vollständige Genehmigungsplanung ver-einbart haben, sondern für die bereits eingereichten statischen Berechnungen.Nicht die ursprünglich geschuldeten, sondern die in der [X.] bis zum 20. [X.] eingereichten Unterlagen sind Gegenstand der Vereinbarung und derdort vorgesehenen Vergütung.Das Berufungsgericht hat nicht weiter ausgeführt, welche [X.] im einzelnen am 20. März 1998 vorgelegt waren. [X.] steht jedenfalls,daß die Berechnung der Bodenplatte nicht dabei war.Die Parteien haben die Vergütung für die so umschriebenen Planungs-leistungen der Klägerin an die naheliegende Voraussetzung geknüpft, daß dieerbrachten Planungsleistungen in Ordnung sind. Im Vergleich ist das so formu-liert, daß die Planungen "ohne Nachträge prüffähig sind und den [X.] ermöglichen." Diese Voraussetzung kann nicht so verstandenwerden, daß nach dem Willen der Parteien die unvollständigen Unterlagen nundoch vollständig sein müßten. Vielmehr ist vereinbart, daß die tatsächlich vor-gelegten Unterlagen verwertbar und, erforderlichenfalls im Zusammenhang mitweiteren, von dritter Seite erarbeiteten Unterlagen wie beispielsweise der Be-- 8 -rechnung der Bodenplatte, eine geeignete Grundlage für den [X.] sein müssen.Ob die bis zum 20. März 1998 erbrachten Leistungen der Klägerin indem Sinne fehlerfrei sind, daß das Bauvorhaben auf ihrer Grundlage geneh-migt werden kann, sobald die fehlende Berechnung der Bodenplatte und etwanoch weiter fehlende Planungsunterlagen von dritter Seite erbracht und [X.] worden sind, ist mangels [X.]stellungen des Berufungsgerichts offen.[X.] Kuffer Kniffka

Meta

VII ZR 435/99

21.06.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. VII ZR 435/99 (REWIS RS 2001, 2174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2174

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