Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. VII ZR 288/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 517

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:27. November 2003Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 8 Abs. 1a)Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] muß diejenigen Angabenenthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der [X.] objektiv unver-zichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zuermöglichen.b)Der Auftraggeber kann sich nach [X.] und Glauben nicht auf die fehlende Prüffä-higkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren An-gaben seinen Kontroll- und [X.] genügt.c)Der Auftraggeber ist nach [X.] und Glauben mit solchen Einwendungen gegendie [X.] der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens in-nerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht [X.])In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt [X.] eines Guthabens verlangen, das unter [X.]erücksichtigung eventueller [X.] und Abschlagszahlungen bereits feststeht.[X.]G[X.] §§ 198 a.[X.], 199 Abs. 1 Nr. 1 n.[X.]e)Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einerprüffähigen [X.] 2 -f)Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende [X.] berufen, weil [X.] seinen Kontroll- und [X.] genügt, beginnt die [X.], wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.g)Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestütztenForderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohnedaß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die [X.] vorge-bracht hat.h)Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorar-schlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt [X.].[X.], Urteil vom 27. November 2003 - [X.]/02 - OLG[X.]LG[X.]- 3 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. November 2003 durch [X.] Dressler und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 12. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt [X.] in Höhe von 709.568,83 (1.387.796 DM) und die Feststellung, daß die [X.]eklagte verpflichtet ist, die [X.] in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die [X.]eklagte hat die Einrede derVerjährung erhoben und sich sachlich u.a. mit einer Aufrechnung und hilfsweisemit einer Widerklage verteidigt.Die [X.]eklagte beauftragte den Kläger 1992 mit Planungsleistungen u.a.für die Erweiterung einer Paketumschlaghalle in H. Der von dem Kläger ver-wendete [X.] enthielt die Klausel zur Abrechnung nach[X.]eendigung des [X.] 4 -"8.3. In allen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragli-che Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der [X.] Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wirddieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachtenLeistungen [X.] Kläger erbrachte Planungsleistungen bis zur Unterbrechung [X.] im Jahre 1993. Nach Gesprächen im Jahre 1995 über die Fortset-zung der Arbeiten überreichte der Kläger eine Honorarschlußrechnung vom27. Juni 1995. Die ersparten Aufwendungen hat er mit 40 % des Honorars an-gesetzt. Die [X.]eklagte teilte im August mit, sie habe die Rechnung geprüft undbemängelte u.a., der Kläger habe die Verkehrsanlagen als Außenanlagen [X.]. Sie bat um Zuleitung einer korrigierten Schlußrechnung. Die [X.] kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 24. August 1995 auswichtigem Grund, hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung. Der [X.] die außerordentliche Kündigung zurück und erstellte am 18. Januar 1996eine neue Schlußrechnung, in der er die ersparten Aufwendungen ebenfalls mit40 % bezifferte und einen Teil der Leistungen nicht mehr für Freianlagen, son-dern für Verkehrsanlagen abrechnete. Er hat einen am 30. Dezember 1998 zu-gestellten Mahnbescheid über die Klageforderung erwirkt, gegen den die [X.] Widerspruch eingelegt hat.Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung der [X.]. Die [X.]erufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Re-vision des [X.], die der [X.] zugelassen [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 [X.] anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]G[X.]).I.Das [X.]erufungsgericht meint, die Honorarforderung des [X.] sei [X.] 1995 fällig geworden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 und [X.] Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 30. Dezember 1998 ver-jährt. Die Rechnung vom 27. Juni 1995 sei die Schlußrechnung über die Lei-stungen. Sie sei prüffähig. Die [X.]eklagte habe sich niemals auf fehlende Prüffä-higkeit berufen. Sie habe vielmehr eine Überprüfung vorgenommen und ledig-lich die Richtigkeit gerügt. Alle [X.]eanstandungen zeigten, daß die [X.]eklagte [X.] habe nachvollziehen können. Die [X.]eklagte habe, obwohl sie von derUnwirksamkeit der Klausel 8.3 zwischenzeitlich Kenntnis erlangt habe, auchden pauschalen Ansatz von 40 % des Honorars für ersparte Aufwendungennicht beanstandet. Der Kläger könne sich als Verwender der Klausel auch nichtauf deren Unwirksamkeit berufen und damit die [X.] -II.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Zutreffend geht das [X.]erufungsgericht davon aus, daß die Verjährunggrundsätzlich beginnt, wenn die Honorarforderung des Architekten fällig wird.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s kann die Honorarforderung einesArchitekten gemäß § 8 Abs. 1 [X.] grundsätzlich erst fällig werden, wenn die-ser eine prüffähige Schlußrechnung erteilt. Das gilt auch, wenn das [X.] vorzeitig beendet worden ist ([X.], Urteil vom 11. November 1999- [X.], [X.], 589 = [X.], 125 = NZ[X.]au 2000, 202).2. Fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, die Rech-nung sei prüffähig, weil der Auftraggeber die [X.] nicht gerügt habe.a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann sich der Auftraggebernicht auf die fehlende [X.] berufen, wenn die Rechnung seinen [X.] und [X.] genügt. Das bedeutet nicht, daß die Prüffähig-keit zur Disposition des Auftraggebers steht. Eine prüffähige Rechnung im [X.] des § 8 Abs. 1 [X.] muß vielmehr diejenigen Angaben enthalten, die nachdem geschlossenen Vertrag und der [X.] objektiv unverzichtbar sind, um diesachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen (Koeble,[X.], 785 f.). Diese Anknüpfung an objektive Kriterien ist notwendig fürdie materiellrechtliche Einordnung der [X.] als Fälligkeitsvorausset-zung. Ohne sie könnten die Vertragsparteien nicht verläßlich beurteilen, welcheAnforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit die Forderung durch-setzbar ist. Ohne sie könnte auch die Schlüssigkeit eines Klagevorbringens imVersäumnisverfahren in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden. Auch dergesetzliche [X.]eginn der Verjährung wäre ohne objektive Kriterien nicht sicher.Soweit der bisherigen [X.]srechtsprechung etwas anderes entnommen [X.] 7 -den könnte (vgl. z.[X.]. Urteil vom 26. Oktober 2000 - [X.], [X.] = [X.] 2001, 102), hält der [X.] hieran nicht fest. Demgemäß ist eine Rechnung über eine nach der [X.] [X.] grundsätzlich nur dann prüffähig, wenn sie diejenigen An-gaben enthält, die nach der [X.] notwendig sind, um die Vergütung zu [X.]. Das sind z.[X.]. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden,Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 [X.] die Angaben zuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach [X.] 276 in [X.] vom April 1981 ([X.] 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des [X.], zum Umfang der Leistung und deren [X.]ewertung, zur [X.], [X.] Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berech-neten [X.] nach §§ 16 oder 17 [X.].b) Der [X.] hat zu den Einzelheiten der objektiven Anfor-derungen an die [X.] in einer Reihe von Entscheidungen Stellung ge-nommen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 1998 - [X.], [X.]Z 139, 111,114; Urteil vom 22. Januar 1998 - [X.], [X.]Z 138, 87, 90, 91; [X.] vom 6. Juli 2000 - [X.], [X.], 1513 = [X.] 2000, 546).Dazu gehören auch die Entscheidungen über die Anforderungen an die Prüffä-higkeit einer [X.]schlußrechnung nach der vorzeitigen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 1994 - [X.], [X.]1994, 655 = [X.] 1994, 219 = [X.] 1994, 511). Der Architekt muß seineSchlußrechnung entsprechend den [X.]estimmungen der [X.] in der Weise auf-schlüsseln, daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche undrechnerische Richtigkeit überprüfen kann. Verlangt der Architekt nach der vor-zeitigen [X.]eendigung des Vertrages Honorar für nicht erbrachte Leistungen, ge-nügt seine Schlußrechnung diesen zur [X.] entwickelten Grundsätzenim Regelfall nur, wenn in der Schlußrechnung die Honorarforderungen des [X.] -chitekten sowohl für die bereits erbrachten als auch für die nicht erbrachten Lei-stungen prüffähig ausgewiesen sind ([X.], Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR87/93 aaO). Der Architekt muß angeben, was er bei den nicht erbrachten Lei-stungen konkret erspart oder anderweitig erworben hat. Diese Anforderungenan eine prüffähige Rechnung gelten auch in den Fällen, in denen die Parteien indem vom Architekten verwendeten [X.] vereinbart haben,daß dem Architekten nach einer freien Kündigung der Anspruch auf das ver-tragliche Honorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen zusteht und dieserAnspruch mit 40% des Honorars pauschaliert wird, wenn der [X.]auherr im Ein-zelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist. [X.] ist unwirksam. Der Architekt muß deshalb die Ersparnis und den [X.] Erwerb konkret abrechnen. Diese Abrechnung ist [X.]estandteil derSchlußrechnung ([X.], Urteil vom 8. Februar 1996 - [X.], [X.] 1996,412 = [X.] 1996, 294 = [X.] 1996, 200; Urteil vom 4. Dezember 1997 - [X.]/96, [X.], 357 = [X.] 1998, 155 = [X.] 1998, 142; Urteil vom30. September 1999 - [X.], [X.], 126 = [X.], 28 = NZ[X.]au2000, 140 = [X.] 2000, 47; Urteil vom 28. Oktober 1999 - [X.]/98,[X.]Z 143, 79, 81 ff.). Ohne eine konkrete Abrechnung ist die Rechnung nichtprüffähig, weil sie den Auftraggeber nicht in die Lage versetzen kann, die Rich-tigkeit des Anspruchs zu überprüfen.c) Nach diesem Maßstab ist die Honorarschlußrechnung vom 27. [X.] nicht prüffähig.Der Kläger macht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 [X.]G[X.] geltend. [X.] vom 27. Juni 1995 weist die Ersparnis lediglich pauschal mit40% aus. Das genügt nach der dargestellten [X.]srechtsprechung für eine[X.] nicht. Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, daß [X.] vom 27. Juni 1995 nach dem in der Revision zu unterstellenden- 9 -Sachverhalt teilweise noch aus einem anderen Grund nicht prüffähig ist. [X.] hat in dieser Rechnung einen erheblichen Teil seiner Forderung für Lei-stungen für Freianlagen geltend gemacht und das Honorar nach § 17 [X.] be-rechnet. Nach der als richtig zu unterstellenden [X.]ehauptung der [X.]eklagtenhandelt es sich um Leistungen für Verkehrsanlagen, die nach §§ 52 ff. [X.]berechnet werden müssen. Mit der Abrechnung nach § 17 [X.] hat der Klägerdas für die erbrachten Leistungen vorgeschriebene Abrechnungssystem der[X.] nicht eingehalten. Die Abrechnung der Planung von [X.] in anderer Weise als die Abrechnung der Planung von Freianlagen undführt zu einem anderen Honorar. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsge-richts ist die Schlußrechnung insoweit nicht lediglich unrichtig, sondern nichtprüffähig. Denn es fehlen die für die vertragsgemäße Abrechnung notwendigenAngaben, wie sie sich aus der [X.] ergeben. Daß die [X.]eklagte das [X.] gerügt hat, belegt entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts die[X.] nicht. Die Rüge der [X.]eklagten ist vielmehr als Hinweis auf derenFehlen zu verstehen.[X.] ist auch nicht aus anderen Gründen richtig.Die Fälligkeit der Honorarschlußrechnung eines Architekten kann auchdann eintreten, wenn der Auftraggeber nach [X.] und Glauben gehindert ist,sich auf die fehlende [X.] zu berufen. In diesem Fall kann die [X.] auch ohne Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung beginnen. Ein der-artiger Fall liegt nicht vor.- 10 -1. Der [X.] hat wiederholt hervorgehoben, daß das Erfor-dernis der [X.] in der [X.] oder der Prüfbarkeit in vergleichbaren ver-traglichen Regelungen kein Selbstzweck ist. Der Auftraggeber darf sich deshalbauf die fehlende [X.] einer Rechnung nicht berufen, wenn seine [X.] und [X.] auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rech-nung gewahrt sind. Der Auftraggeber handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er sichauf die fehlende [X.] einer Schlußrechnung beruft, obwohl er des ihmdurch die [X.] garantierten Schutzes nicht bedarf. Das ist z.[X.]. dann derFall, wenn der Auftraggeber die Rechnung geprüft hat ([X.], Urteil vom11. November 2001 - [X.], [X.], 468 = [X.] 2002, 68 = NZ[X.]au2002, 90 = [X.] 2002, 248), er die sachliche und rechnerische Richtigkeit derSchlußrechnung nicht bestreitet ([X.], Urteil vom 18. September 1997 - [X.], [X.]Z 136, 342, 344), Angaben zu anrechenbaren Kosten fehlen, derAuftraggeber diese Kosten jedoch nicht in Zweifel zieht ([X.], Urteil vom25. November 1999 - [X.], [X.], 591 = [X.], 82 = NZ[X.]au2000, 204 = [X.] 2000, 173; Urteil vom 30. September 1999 - [X.]/97,[X.], 124 = [X.], 27 = NZ[X.]au 2000, 141 = [X.] 2000, 46) oder [X.] Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war ([X.], [X.] 8. Oktober 1998 - [X.], [X.], 63, 64 = [X.] 1998, 537 =[X.] 1999, 37; Urteil vom 22. November 2001 - [X.], [X.], 468= [X.] 2002, 68 = NZ[X.]au 2002, 90 = [X.] 2002, 248). Dazu gehören auch [X.], in denen der Auftraggeber die notwendigen Kenntnisse für die [X.]erech-nung des Honorars bereits anderweitig erlangt hat und deshalb deren ergän-zende Aufnahme in die Schlußrechnung reine [X.] wäre. Dieser Ausschlußder Einwendungen gegen die [X.] führt nicht dazu, daß die [X.] ist. Er führt vielmehr dazu, daß der Auftraggeber sich nach [X.] undGlauben nicht auf die an sich nicht gegebene Fälligkeit berufen kann und [X.] zu bejahen [X.] -2. Damit erschöpft sich nicht die Anwendung von [X.] und Glauben zuder Frage, ob sich der Auftraggeber auf die fehlende [X.] berufenkann. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen [X.] und Glauben auch dann vor, wennder Auftraggeber den Einwand fehlender [X.] verspätet erhebt. Er [X.] mit diesem Einwand ausgeschlossen mit der Folge, daß die Honorarforde-rung fällig wird.a) Die von der [X.] gestellten Anforderungen an die [X.], wiesie auch in vergleichbaren vertraglichen Regelungen an die Prüfbarkeit gestelltwerden, sollen den Auftraggeber davor schützen, eine Abrechnung hinnehmenzu müssen, die ihn von vornherein nicht in die Lage versetzt, die [X.] geltend gemachten Forderung zu überprüfen. Das Erfordernis einer prüffä-higen Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung eröffnetdem Auftragnehmer die Möglichkeit, anhand der erbrachten Leistungen zuprüfen, welcher Anspruch ihm zusteht, ohne daß er Gefahr läuft, die [X.] Forderung könne beginnen ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1988 - [X.]/87, [X.], 87, 88). Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber unge-achtet der Frage, ob die Forderung materiellrechtlich berechtigt ist oder nicht,die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihrenthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmenund zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er nochweitere Angaben benötigt. Der Auftraggeber ist gehalten, diese [X.]eurteilung [X.] nach Erhalt der Rechnung vorzunehmen und seine [X.]edenken gegen die[X.] mitzuteilen. Denn es ist mit [X.] und Glauben und dem auch nachErbringung der Vorleistung des Werkunternehmers fortwirkenden [X.] nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die [X.]eurteilung der[X.] der Rechnung hinausschiebt, um diese später in Frage zu stellen.Die als Fälligkeitsvoraussetzung geregelte [X.] hat auch den Zweck,das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen ([X.] -[X.], Urteil vom 20. Oktober 1988 - [X.], aaO). Ergibt bereits [X.], daß die Abrechnung keine ausreichenden Angaben zur [X.]enthält, kann der Auftraggeber diese Rechnung zurückweisen. Der Auftrag-nehmer ist dann gehalten, zur Herbeiführung der Fälligkeit seiner Forderungeine neue Schlußrechnung zu übergeben, die die Anforderungen erfüllt. [X.] Zweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Rüge derfehlenden [X.] zurückstellt und, wie das vom [X.] in vielen Fällenbeobachtet worden ist, erst dann erhebt, wenn der Auftragnehmer seine Werk-lohnforderung gerichtlich durchsetzt. Der Auftragnehmer kann vielmehr nach[X.] und Glauben davon ausgehen, daß der Auftraggeber Einwände gegen die[X.] der Rechnung alsbald vorbringt und damit die ordnungsgemäßeAbrechnung seinerseits fördert. Geschieht das nicht, darf der [X.] dahin verstehen, daß der Auftraggeber die erteilte Schlußrech-nung als geeignete Grundlage für die Abrechnung akzeptiert und nicht mehr [X.] stellen will.b) Das bedeutet, daß der Auftraggeber den durch die Ausgestaltung der[X.] als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz verliert, wenner seine Einwendungen gegen die [X.] nicht in angemessener Fristerhebt. Der Auftraggeber wird durch diese Anforderung nicht unverhältnismäßigbelastet. Er ist regelmäßig in der Lage, die [X.] rasch und [X.] beurteilen und deshalb die [X.]edenken dagegen vorzubringen. Erhebt er [X.] gegen die [X.], verliert er nicht seine sachlichenEinwendungen gegen die Rechnung. Er ist also uneingeschränkt in der Lage,die sachliche [X.]erechtigung der berechneten Forderung anzugreifen, auch mitden Gründen, die gleichzeitig die fehlende [X.] belegen. Die [X.] und [X.]eweislast für die Forderung ändert sich nicht. Die Rechtslage ent-spricht dann derjenigen des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem die [X.] ist und eine [X.] -rung auch ohne Rechnungserteilung verjähren kann ([X.], Urteil vom 18. [X.] - [X.], [X.]Z 79, 176, 178).c) Der Einwand der fehlenden [X.] einer Rechnung ist dannrechtzeitig, wenn er binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Auf ein Verschul-den des Auftraggebers kommt es insoweit nicht an. Der Einwand geht also so-wohl in den Fällen verloren, in denen der Auftraggeber die fehlende Prüffähig-keit erkennt und nicht reagiert, als auch in den Fällen, in denen er, häufig [X.] wie der Auftragnehmer, von der [X.] ausgeht. Dem Auftraggeber istnach Erhalt der Rechnung eine ausreichend angemessene Zeit zur [X.] stellen, in der er die [X.] der Rechnung beurteilen und die regelmä-ßig gleichzeitig damit einhergehende Prüfung vornehmen kann. Welcher Zeit-raum angemessen ist, hängt vom Umfang der Rechnung und deren [X.] ab. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist ein Zeitraum festzulegen, indem der Einwand der fehlenden [X.] nach [X.] und Glauben zu erfol-gen hat. Dieser Zeitraum erscheint bei der insoweit gebotenen [X.] [X.]etrachtungsweise mit dem auch in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VO[X.]/[X.] geregeltenZeitraum von zwei Monaten seit Zugang der Schlußrechnung angemessen.d) Ist der angemessene Zeitraum abgelaufen, ohne daß der [X.] Stellung genommen hat, ist er mit dem Einwand fehlender [X.]ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und deren objektivfehlende [X.] nicht beanstandet, sondern nur gegen die Richtigkeit ge-richtete, sachliche oder überhaupt keine Einwendungen erhoben, so ist er mitdem Einwand der fehlenden [X.] ebenfalls ausgeschlossen. Die Fällig-keit der Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erho-ben wird, tritt ein, wenn der Prüfungszeitraum ohne [X.]eanstandungen zur Prüf-fähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird,soweit keine [X.]eanstandungen zur [X.] erhoben werden. Hat der Auf-- 14 -traggeber die Rechnung dagegen mangels [X.] zurückgewiesen, sowird die Forderung nicht fällig, wenn sie materiell nicht prüffähig ist und derAuftraggeber nicht ausnahmsweise daran gehindert ist, sich nach [X.] undGlauben auf die fehlende [X.] zu berufen. Ausreichend ist dabei [X.] nicht allein die Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig (vgl. [X.], [X.] 14. Januar 1999 - [X.], [X.]Z 140, 263, 266). Vielmehr muß dieRüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungenan die [X.] nachzuholen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der [X.] der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach [X.] zu dem Mangel der fehlenden [X.] führen.3. Tritt die Fälligkeit nach den dargestellten Grundsätzen auch dann ein,wenn eine prüffähige Rechnung nicht vorliegt, so ist es im Gegenzug geboten,die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung beginnen zulassen. Insoweit ist eine objektive Anknüpfung notwendig. Denn es kann im [X.] nur darauf an-kommen, wann dieser Tatbestand nach außen getreten ist, also für den [X.] erkennbar wird. Ungeeignet ist die von der [X.]eklagten gewünschteAnknüpfung an die Erteilung der nicht prüffähigen Schlußrechnung. Denn dannwürde die Verjährung beginnen können, bevor die Forderung fällig ist. [X.] könnte der Auftraggeber dadurch, daß er auf notwendige Informationender Abrechnung nachträglich verzichtet, den Eintritt der Verjährung manipulie-ren. [X.] ist vielmehr die Anknüpfung an den Zeitpunkt, zu dem der [X.] das Recht verliert, sich auf die fehlende [X.] zu berufen.Denn zu diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit ein.Die Verjährung einer nicht prüffähigen Rechnung beginnt danach, wenndie Frist von zwei Monaten ohne eine richtig ausgeführte Rüge der fehlenden[X.] abgelaufen ist. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und- 15 -dem Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt, ohne die [X.]zu beanstanden, beginnt die Verjährung mit dieser Mitteilung. Hat hingegen derAuftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten ausreichende [X.] gegendie [X.] erhoben, beginnt die Verjährung nicht, wenn die [X.] nicht prüffähig ist und der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nach[X.] und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende [X.] zu berufen.In den Fällen, in denen der Auftraggeber ausnahmsweise gehindert ist, sichnach [X.] und Glauben auf die fehlende [X.] zu berufen, er sich [X.] innerhalb der Frist von zwei Monaten auf die fehlende [X.]berufen hat, beginnt die Verjährung, wenn die Umstände, die den Verstoß ge-gen [X.] und Glauben begründen, nach außen treten, so daß auch für den [X.] erkennbar ist, daß er die Forderung durchsetzen kann und deshalbdie Verjährung [X.] Auch auf dieser Grundlage ist die Honorarforderung des [X.] nichtverjährt.a) Zutreffend ist allerdings, daß die [X.]eklagte innerhalb der Frist von zweiMonaten nicht die pauschale Abrechnung der Ersparnis gerügt hat. Wäre dieserFehler der Abrechnung der einzige Punkt, der die fehlende [X.] be-gründen würde, wäre die Forderung verjährt.b) Die [X.]eklagte hat die Rechnung innerhalb der Frist von zwei Monatenaus anderen Gründen wegen fehlender [X.] als ungeeignete [X.] zurückgewiesen und die Vorlage einer korrigierten [X.] verlangt. Denn sie hat die Abrechnung als Leistung für Freianlagenbeanstandet. Ob diese [X.]eanstandung zu Recht erfolgt ist oder nicht, hat [X.] nicht aufgeklärt. Darauf kommt es für die Verjährung auchnicht an. Denn der Kläger rechnet nach wie vor Leistungen für [X.] -ab, wie es dem Verlangen der [X.]eklagten entspricht. Die [X.]eklagte könnte sichnach [X.] und Glauben hinsichtlich ihrer Verjährungseinrede nicht darauf be-rufen, die Abrechnung als Leistungen für Freianlagen sei richtig und damit dieursprüngliche Rechnung prüffähig gewesen. Diese Rechnung ist auf Veranlas-sung der [X.]eklagten zurückgezogen worden, so daß sie die Fälligkeit aus-nahmsweise selbst dann nicht begründen könnte, wenn die Leistungen zutref-fend abgerechnet sein sollten.c) Danach ist die Verjährung nicht eingetreten. Die neue Rechnung ist imJahr 1996 erteilt worden. Vorher konnte die Verjährung nicht beginnen. Die Zu-stellung des Mahnbescheides am 30. Dezember 1998 hat die mit dem [X.] beginnende zweijährige Verjährungsfrist rechtzeitig unterbro-chen.5. An dieser [X.]eurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die [X.]nur für einen Teil der Rechnung fehlte. Der Architekt hat zwar Anspruch aufAuszahlung eines Guthabens, das sich unter [X.]erücksichtigung der Voraus- [X.] bereits aus dem prüffähigen Teil ergibt. Der Anspruch aufdie [X.] verjährt jedoch erst mit Erteilung einer vollständigprüffähigen Rechnung.a) Ist die Rechnung nur in Teilen prüffähig, kann der Architekt [X.] die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter [X.]erücksichtigung even-tueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht (vgl. dazu [X.], [X.] 9. Januar 1997 - [X.], [X.], 468 = [X.] 1997, 182). Der [X.] hat entschieden, daß die Abrechnung nicht als nicht prüffähig zurückgewie-sen werden kann, wenn der Architekt die erbrachten Leistungen prüffähig abge-rechnet hat, die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht ([X.], Urteil vom17. September 1998 - [X.] = [X.], 265 = [X.] 1999, 88). Auch- 17 -hat er entschieden, daß die [X.]egründetheit der Klage nicht insgesamt verneintwerden kann, wenn lediglich unklar ist, inwieweit in einem für nicht erbrachteLeistungen geltend gemachten Werklohnanteil für Gewinn und allgemeine Ge-schäftskosten Mehrwertsteuer zu Unrecht enthalten ist ([X.], Urteil vom [X.] = [X.], 1294 = [X.] 2000, 30 = [X.] 1999, 402,403, 413). Diesen Entscheidungen liegt zugrunde, daß der Auftraggeber keinschutzwürdiges Interesse daran hat, den Teil der Forderung nicht bezahlen zumüssen, der prüffähig abgerechnet ist und unabhängig von dem nicht prüffähigabgerechneten Teil geprüft werden kann. Soweit die Rechnung prüffähig ist, istes dem Auftraggeber zuzumuten, die Prüfung vorzunehmen und ein eventuellbereits feststehendes Guthaben auszuzahlen. Dieser Rechtsgedanke liegt auchder Regelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VO[X.]/[X.] zugrunde, daß der Auftraggeber einunbestrittenes Guthaben als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen hat, wennsich die Prüfung der Schlußrechnung verzögert (vgl. [X.]/Korbion,15. Aufl., [X.] § 16 Nr. 3 Rdn. 21). Er leitet sich allgemein aus [X.] und [X.], denn der Unternehmer, der seine Vorleistung bereits erbracht hat, hat einanerkanntes Interesse an einer beschleunigten Zahlung, wie es auch im Gesetzzur [X.]eschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 ([X.]G[X.]l. I S. 330) undin Entwürfen zu einem Forderungssicherungsgesetz (vgl. [X.]R-Drucks. 902/02und dazu den [X.]ericht der [X.]und-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zah-lungsmoral" vom 3. September 2003) zum Ausdruck kommt.b) Der [X.] muß nicht entscheiden, ob der Anspruch auf [X.]ezahlung desprüffähig abgerechneten Teils wie in der VO[X.]/[X.] als Anspruch auf Abschlags-zahlung zu werten ist oder als Anspruch auf Teilzahlung auf eine teilweise [X.] Schlußzahlungsforderung. Denn die Verjährung der Schlußzahlungsforde-rung kann auch im zweiten Fall erst dann beginnen, wenn sie insgesamt fälligwird. Eine Anknüpfung der Verjährung an unterschiedliche [X.] mit dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu vereinba-- 18 -ren. Es ist zwar auch nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, daß eine Werk-lohnforderung in verschiedene Teile aufgespalten wird und zu unterschiedlichenTerminen verjähren kann. Das ist so, wenn die Parteien eine Teilabnahme ver-einbart haben und sich daran auch das Recht des Auftragnehmers knüpft, denabgenommenen Teil abzurechnen. In diesem Fall ist für beide Parteien [X.] erkennbar, welcher Teil der Forderung gesondert fällig wird. Es istdeshalb gerechtfertigt, diesen Teil auch gesondert verjähren zu lassen. [X.] das, wenn es um die [X.]eurteilung der [X.] einer Rechnung geht, mitder eine Leistung insgesamt abgerechnet wird. Inwieweit die Rüge der fehlen-den [X.] sich auf die ganze Rechnung auswirkt, ein gesondert prüffähi-ger Teil verbleibt und der Auftraggeber trotz der berechtigten Rüge zur Zahlungeines Guthabens verpflichtet ist, ist häufig nicht zuverlässig zu beurteilen. Fürbeide Parteien wäre der [X.]eginn der Verjährung nicht eindeutig bestimmbar, sodaß eine Anknüpfung daran, wann die Rechnung letztlich insgesamt prüffähigist, geboten ist. Das bedeutet, daß die Honorarforderung des [X.] erst dann verjähren kann, wenn dieser insgesamt prüffähig abge-rechnet hat. Ist die Rechnung teilweise nicht prüffähig und rügt dies der [X.] innerhalb der Frist von zwei Monaten, ohne daß er daran nach [X.]und Glauben gehindert ist, so beginnt die Verjährung ebenfalls nicht. Auch indiesem Fall kann die Verjährung grundsätzlich erst dann beginnen, wenn eineinsgesamt prüffähige Rechnung vorliegt. Unberührt davon bleibt, daß die [X.] für alle Vergütungsansprüche und vergütungsgleichen [X.] einheitlich zu beurteilen ist, so daß nicht in die Rechnung einge-stellte Forderungen verjähren können (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 1970- [X.], NJW 1970, 938, 940; Urteil vom 21. März 1968 - [X.]/67,NJW 1968, 1234, 1235).6. Der Kläger ist nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert,die nicht verjährte Forderung [X.] 19 -a) Auch wenn nach den dargelegten Grundsätzen die Fälligkeit der [X.] nicht eintritt und die Verjährung nicht beginnt, kann der [X.] gegen [X.] und Glauben verstoßen, wenn er eine nicht ver-jährte Forderung noch durchsetzt ([X.], Urteil vom 11. November 1999 - [X.]/99, [X.], 589 = [X.], 125 = NZ[X.]au 2000, 202 = [X.] 2000,172). Dieser Grundsatz ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Verwir-kung. Eine Architektenforderung ist danach verwirkt, wenn sich der [X.] nach Erteilung einer nicht prüffähigen Schlußrechnung nach einem gewis-sen Zeitraum bei objektiver [X.]etrachtung darauf einrichten durfte und eingerich-tet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zu dem Zeitablaufmüssen besondere, auf dem Verhalten des Architekten beruhende Umständehinzutreten, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Architektwerde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. [X.], Urteil vom14. November 2002 - [X.], [X.], 379 = [X.] 2003, 61 = NZ[X.]au2003, 213 = [X.] 2003, 147). Der [X.] hat hervorgehoben, daß ein solcherUmstand nicht allein darin liegt, daß der Architekt eine nicht prüffähige [X.] vorgelegt hat. Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände gegebensein, um aus Gründen von [X.] und Glauben die Durchsetzbarkeit einer Hono-rarforderung zu verneinen, die noch nicht verjährt ist. Ein solcher Umstand kannbeispielsweise eine Fristsetzung durch den Auftraggeber sein ([X.], Urteil vom11. November 1999 - [X.], aaO). Der Auftraggeber kann den [X.] auffordern, binnen angemessener Frist eine prüffähige Rechnung zu er-stellen. Nach Ablauf der Frist kann sich der Architekt nach einem gewissen Zeit-raum nicht mehr auf die mangels Fälligkeit nicht eingetretene Verjährung beru-fen. Damit wird dem Interesse des Auftraggebers Rechnung getragen, wenn erdie fehlende [X.] rügt, der Architekt jedoch keine neue Rechnung [X.] -b) Ein derartiger oder vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Die [X.]eklagtekonnte kein Vertrauen darauf entwickeln, daß der Kläger die Forderung nichtinnerhalb der Verjährungsfrist geltend macht.7. Die Forderung ist entgegen der Auffassung der [X.]eklagten auch nichtdeshalb verjährt, weil zwischen dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids undder Abgabe der Sache an das [X.] fast zwei Jahre lagen. Die [X.] ist durch die Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, § 209Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.]. Daran ändert nichts, daß die Sache nicht alsbald an das[X.] abgegeben worden ist ([X.], Urteil vom 8. Mai 1996 - [X.], 2152). Das Verfahren ist nach dem Stillstand rechtzeitig vor [X.] Verjährung aufgenommen [X.] 21 -IV.Das [X.]erufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen [X.] und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. Das[X.]erufungsgericht wird zu klären haben, ob die geltend gemachte Forderungbesteht.[X.]

Meta

VII ZR 288/02

27.11.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. VII ZR 288/02 (REWIS RS 2003, 517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 517

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