Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. VII ZR 69/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2212

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Mai 2000Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] §§ 8, 10Zu den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung, wenn derAuftraggeber selbst Architekt ist.[X.], Urteil vom 18. Mai 2000 - [X.] - [X.] LG Düsseldorf- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Mai 2000 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 28. Januar 1999 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt vom Beklagten Honorar für erbrachte Architektenlei-stungen aus einem beendeten Vertrag.Die Parteien sind Architekten. Der Beklagte ist Eigentümer eines Grund-stücks in der Stadt [X.], für das bisher kein Bebauungsplan bestand. Er kam [X.] überein, als privater Investor die Erschließung durchzuführen. [X.] Oktober 1993 beauftragte er den Kläger mit der Planung der äußeren Er-schließung, d.h. der Anbindung des Baugebietes an das Verkehrsnetz. [X.] dafür sind erbracht und [X.] -Der Kläger plante anschließend die innere und äußere Erschließungweiter. Er behauptet, damit zu einem Pauschalpreis von 290.000 [X.] zu sein. Ferner sei ihm die Planung für die provisorische [X.] Grundstücks des Beklagten an die [X.] zu einem Pau-schalbetrag von 28.000 DM übertragen worden. Der Kläger stellte seine [X.] Mitte August 1996 ein, als der Beklagte eine am 29. Juli 1996 geforderteAbschlagszahlung für die Planung der inneren und äußeren Erschließung [X.] der provisorischen Anbindung nicht bezahlt hatte. Der Beklagte beauftragte1997 ein anderes Ingenieurbüro mit der inneren Erschließung.Der Kläger verlangt für die geleisteten Arbeiten [X.]. Der Beklagte bestreitet die Auftragserteilung, hält die erstell-ten Rechnungen für nicht prüffähig und wendet Mängel ein.Das [X.] hat der Klage unter Einschränkung des [X.], das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der hiergegen ge-richteten Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils und verfolgt seine zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] 4 -I.1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das geltend gemachte [X.] 19.723,19 DM für die provisorische Anbindung sei nicht fällig. Der Beklagtehabe den Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 1996 beauftragt, eine [X.] fertigen. Die insoweit mit netto 17.150,60 DM in Rechnung gestellten [X.] des unstreitig beendeten Vertrages seien nicht prüffähig abgerechnet.Die Grundleistungen der Phase 3 (des § 55 [X.]) seien pauschal mit 20 %angesetzt. Dies sei angesichts der Vielfalt der Leistungen in dieser Phase nichtausreichend. Auch die anrechenbaren Kosten seien nicht prüffähig, weil nureine Kostenschätzung und nicht eine Kostenberechnung vorliege.2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-richt stellt verfehlte Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung (a).Es verlangt zu Unrecht, daß die Leistung nach der Kostenberechnung abge-rechnet werden mußte (b).a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ergeben sich [X.] an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung aus [X.] und [X.] des Auftraggebers. Diese bestimmen undbegrenzen die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Die Prüfbarkeit ist somit keinSelbstzweck ([X.], Urteil vom 18. September 1997 - [X.]/96,[X.]Z 136, 342 = [X.] 1997, 1055 = [X.] 1998, 25; [X.], Urteil vom 18. [X.], [X.]Z 139, 111 = [X.] 1998, 229 = [X.], 1108;[X.], Urteil vom 8. Oktober 1998 - [X.] = [X.] 1999, 63 =[X.] 1999, 37). Unter welchen Voraussetzungen eine Schlußrechnung alsprüfbar angesehen werden kann, kann nicht abstrakt bestimmt werden. [X.] hängen vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab ([X.],Urteil vom 9. Juni 1994 - [X.] = NJW-RR 1994, 1238 = [X.] 1994,- 5 -655 = [X.] 1994, 219; [X.], Urteil vom 27. Oktober 1994 - [X.] =[X.]Z 127, 254 = NJW 1995, 399 = [X.] 1995, 126 = [X.] 1995, 73). Dabeiist unter anderem der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen undrechtlichen Umstände von Bedeutung, auf dem die Berechnung des Honorarsberuht ([X.], Urteil vom 18. Juni 1998 - [X.]/97 [X.] Beachtung dieser Rechtsgrundsätze war es zulässig, die er-brachten Leistungen der Phase 2 des § 55 [X.] mit 15 % und der Phase 3 des§ 55 [X.] mit 20 % anzusetzen. Dies bedeutet nichts anderes als die Erklä-rung, die Vorplanung (Phase 2), die nach der [X.] mit 15 % bewertet wird, [X.] erbracht worden und die Entwurfsplanung (Phase 3), die mit 30 [X.] bewertet wird, sei zu zwei Drittel erbracht worden. Dagegen konntesich der Beklagte, der selbst Architekt ist und dem die Pläne nach Vertragsbe-endigung übergeben wurden, nicht mit der pauschalen Erklärung verteidigen,die Rechnung sei nicht prüfbar. Ihm lagen die Pläne vor. Er konnte als Archi-tekt selbst die Leistung prozentual beurteilen. Soweit er vorträgt, die Pläne [X.] unbrauchbar oder wertlos, handelt es sich nicht um eine Frage der Prüfbar-keit der Rechnung.b) Verfehlt ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die [X.] deswegen nicht prüffähig, weil ihr nicht eine Kostenberechnung, sonderneine Kostenschätzung zugrunde lag.Maßgebend für die Berechnung des Honorars sind jeweils die [X.], die in der jeweiligen Leistungsphase der [X.] dem [X.] entsprechen, der vertraglich vereinbart ist ([X.], Urteil vom16. April 1998 - [X.], [X.], 813 = [X.] 1998, 239; Urteil vom8. Juli 1999 - [X.], [X.], 3493 = [X.] 2000, 33 = [X.]). Dies gilt auch, wenn der Leistungsumfang durch eine Kündigung ver-- 6 -kürzt oder der Vertrag vorzeitig beendet wird. Da die Kostenberechnung für diegeltend gemachten Leistungen der Phasen 2 und 3 des § 55 [X.] bei [X.] noch nicht vorlag und wegen der Vertragsbeendigung nichtmehr geschuldet war, war der Kläger berechtigt, nach der Kostenschätzungabzurechnen.[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, für die Planung der "inneren Er-schließung" könne der Kläger nur Honorar für die Überarbeitung der bisherigenPlanung verlangen. Dieses habe er jedoch nicht prüffähig abgerechnet.Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, im Anschluß an den [X.] 22. Oktober 1993 (äußere Erschließung) zusätzlich den Auftrag zur [X.] erhalten zu haben. [X.], mündlich mit der Phase 1 bis 4 des § 55 [X.] beauftragt [X.] sein, sei zu unbestimmt, da weder eine konkrete Besprechung noch einsonstiger Anlaß genannt sei. Allerdings habe der Kläger den Auftrag erhalten,die bisherige Planung zu überprüfen. Diese Leistung sei nicht prüfbar abge-rechnet.2. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insofern einebeantragte Zeugenvernehmung verfahrensfehlerhaft unterlassen hat.Die Beweisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache darf [X.] werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung so [X.] ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie aufsGeratewohl, gleichsam "ins Blaue", aufgestellt und deshalb rechtsmißbräuch-- 7 -lich ist (st. Rspr., [X.], Urteil vom 8. November 1995 - [X.] 1996, 394 = [X.]R ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 Prozeßvortrag 1; Urteil vom13. März 1996 - [X.], NJW 1996 , 1541 = [X.]R ZPO § 286 Abs. 1Beweisantrag, Ablehnung 16, jeweils m.w.[X.] ist nicht der Fall. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 7. Oktober 1998die Zeugen K. und [X.]zum Beweis dafür angeboten, daß ihmder Beklagte die Zusatzleistungen ausdrücklich in Auftrag gegeben und [X.] habe, diese Leistungen zu erbringen. Auch wenn damit die Tatsache [X.] zeitlich und örtlich nicht weiter eingegrenzt ist, handelt es sichum eine erhebliche Tatsachenbehauptung. Daß sie gleichsam "ins Blaue" auf-gestellt ist, wird vom Berufungsgericht nicht angenommen. Unstreitig habenzwischen den Parteien mehrfach Gespräche stattgefunden, die vom [X.] zeitlich konkretisiert sind.[X.] Wie-bel Kuffer Kniffka

Meta

VII ZR 69/99

18.05.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. VII ZR 69/99 (REWIS RS 2000, 2212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2212

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