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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 557/11
vom
6. März
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. + 3.: Beihilfe zum Diebstahl
u.a.
zu 2.: Diebstahls
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. März
2012 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Allg.) vom 9.
Juni 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Zur Verfahrensrüge des Angeklagten [X.]
, die darauf gestützt ist, der Antrag, die Verteidigerin eines Mitangeklagten "zu dem Schreiben" zu vernehmen, sei nicht berücksichtigt worden, bemerkt der Senat: Es liegt kein Beweisantrag vor, weil keine Beweisbehauptung genannt ist. Da dem Revisionsvorbringen der Inhalt des Schreibens nicht zu [X.] ist, kann die Rüge auch nicht in eine Aufklärungsrüge umge-deutet werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Wahl Elf
Graf Sander
Meta
06.03.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 557/11 (REWIS RS 2012, 8522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8522
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