Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 557/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8522

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 557/11

vom
6. März
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1. + 3.: Beihilfe zum Diebstahl
u.a.

zu 2.: Diebstahls
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. März
2012 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Allg.) vom 9.
Juni 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Zur Verfahrensrüge des Angeklagten [X.]

, die darauf gestützt ist, der Antrag, die Verteidigerin eines Mitangeklagten "zu dem Schreiben" zu vernehmen, sei nicht berücksichtigt worden, bemerkt der Senat: Es liegt kein Beweisantrag vor, weil keine Beweisbehauptung genannt ist. Da dem Revisionsvorbringen der Inhalt des Schreibens nicht zu [X.] ist, kann die Rüge auch nicht in eine Aufklärungsrüge umge-deutet werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Wahl Elf

Graf Sander

Meta

1 StR 557/11

06.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 557/11 (REWIS RS 2012, 8522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8522

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