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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 31/12
vom
7. März
2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. März
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten weitere selbständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last legte, kam die Nachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat nicht in Betracht, weil diese Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind und daher nicht der Über-prüfung durch das Revisionsgericht unterliegen; sie sind beim [X.] anhängig geblieben (vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 2001 -
2 StR 7/01 mwN). Der Antrag des [X.] auf entsprechende ergänzende Berichtigung des Schuldspruchs steht der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht ent-gegen (vgl. [X.] aaO).
Nack
Rothfuß Hebenstreit
Elf [X.]
Meta
07.03.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2012, Az. 1 StR 31/12 (REWIS RS 2012, 8472)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8472
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