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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 635/11
vom
21. März
2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März
2012 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag vom 20.
Juli 2011 auf Vernehmung des Zeugen S.
hilfsweise wegen Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen hat, trägt die Ablehnung im Er-gebnis noch. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die [X.] [X.] gerade nicht geschildert haben, dass der [X.] bei dem Versuch angeschossen wurde, ihn selbst zu ent-waffnen.
Entsprechendes gilt für die Zurückweisung der Anträge vom 26.
Juli 2011 auf Vernehmung der Zeugen [X.]
, [X.]
, Mohamed S.
und Ahmed S.
zu den unter Ziffer 1, 2 und 4 unter Beweis gestellten Tatsachen, die mit den in das Wissen des [X.] S.
gestellten übereinstimmen bzw. dieselbe Zielrichtung auf-weisen. Auch soweit die Zeugen bekunden sollen, dass der Angeklagte "als er zum Nebenausgang ging ... unbewaffnet war" (Ziffer 3 des [X.]), unterliegt die Ablehnung durch das [X.] im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Weder werden im Antrag die näheren Umstände -
etwa die konkrete Wahrnehmungssituation der Zeugen, die Bekleidung des Angeklagten -
vorgetragen, die es den Zeugen ermög-licht haben sollen, Aussagen zu der unter Beweis gestellten [X.] zu treffen, noch wird ein ausreichender zeitlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und der festgestell-ten Tat hergestellt.
Der Antrag des [X.] vom 23.
Februar 2012 ist [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Dezember 2008 -
2 StR 563/08).
Ernemann Cierniak
Schmitt
Bender Quentin
Meta
21.03.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. 4 StR 635/11 (REWIS RS 2012, 7925)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7925
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