Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 1 StR 91/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7794

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 91/12

vom
22. März
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2 -

Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. März
2012 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 14.
November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es ist allerdings fraglich, ob die Annahme, der zur Tatzeit 20 Jahre und zehn Monate alte Angeklagte P.

sei noch einem Jugendlichen gleichzusetzen, tragfähig damit begründet werden kann, er sei "[X.]" und zahle keinen Unterhalt für sein Kind. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
[X.]
Wahl Graf

Jäger [X.]

Meta

1 StR 91/12

22.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 1 StR 91/12 (REWIS RS 2012, 7794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7794

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