Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 49/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8550

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 49/12

vom
6. März
2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. März
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ansbach vom 26.
September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die
Verfahrensrüge hinsichtlich der entgegen § 52 StPO unterbliebe-nen Belehrung des Zeugen K.

scheitert schon daran, dass zu den verwandtschaftlichen Beziehungen nichts konkret vorgetragen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]Wahl Elf

Graf [X.]

Meta

1 StR 49/12

06.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 49/12 (REWIS RS 2012, 8550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8550

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