Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 277/01vom18. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2002 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Dr. Klein, [X.] und [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 8. Zivilsenats [X.] in [X.] vom 26. Juni 2001 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. [X.] des Interesses an der Restitution, das den Kläger [X.] würde, dem beklagten [X.] die Grundstücke zu [X.] und statt dessen Schadensersatz zu fordern, beugenim [X.] die Regeln des § 3 Abs. 3 [X.] vor. [X.] im Falle der Restitution ein Anspruch des [X.] aufSchadensersatz wegen Verstoßes gegen das [X.] bereits daran, daß die vom Beklagten als Verfügungsbe-rechtigtem durchgeführten Maßnahmen zu einer Erhöhung desGrundstückswertes geführt haben. Maßgeblich für die Beurteilungdes Schadens ist das Dispositionsinteresse des [X.], dessenSchutz das [X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 1.948.431,10 [X.]Tropf Klein Lemke Gaier
Meta
18.07.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. V ZR 277/01 (REWIS RS 2002, 2228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2228
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.