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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 199/03 vom 25. März 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 25. März 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2003 wird auf seine Kosten verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, vgl. [X.], [X.]. vom 18. November 2003, [X.] 2/03 [zur [X.] bestimmt]). Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 7.700,00 •. [X.] Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch
Meta
25.03.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. V ZR 199/03 (REWIS RS 2004, 3897)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3897
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