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PDF anzeigen[X.]/02vom20. März 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. März 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Dr. Klein, [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 23. August 2002 wird zurückgewiesen.Das Berufungsurteil enthält rechtsfehlerhaft keinen Tatbestand.Auf das Berufungsverfahren findet gem. § 26 Nr. 5 EGZPO [X.] zum 31. Dezember 2001 geltende Verfahrensrecht Anwen-dung. Hiernach muß das Berufungsurteil einen Tatbestand ent-halten (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.). Daß auf das [X.] Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltendenFassung anzuwenden ist, ändert hieran nichts. Sowohl die Ent-scheidung über die Zulassung der Revision durch das Revisions-gericht als auch eine Entscheidung über eine vom Revisionsge-richt zugelassene Revision erfordern die Feststellung der tatsäch-lichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl.[X.], [X.]. v. 19. Februar 2003, [X.], Umdruck S. 3 [X.] Veröffentlichung vorgesehen).Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt im vorliegenden Fallallein deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die tatsäch-lichen Grundlagen des [X.]eils hinreichend deutlich den [X.] entnommen werden können (vgl. [X.], [X.]. [X.] -18. September 1986, [X.], NJW 1987, 1200 m.w.[X.] wirft die Rechtssache weder entscheidungserheblicheFragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch ist eine Ent-scheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543Abs. 2 ZPO).Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt36.518,56 [X.]Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
Meta
20.03.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. V ZR 333/02 (REWIS RS 2003, 3800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3800
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