Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 343/02
vom 15. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juli 2004 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Beklagte ist, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] zu-rückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.
2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten.
3. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten 252.739,81 • und für die außergerichtlichen Kosten 287.346,65 • mit der Maßgabe, daß diese im Verhältnis zu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind.
4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom 17. Dezember 2003 und 30. April 2004.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
- 3 - Bei der Berechnung des [X.] ist einerseits zu berücksich-tigen, daß er bis zum 1. April 2003 (Rücknahme der Nichtzulassungsbe-schwerde der [X.]) 252.739,81 • (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]) zuzüglich 34.606,84 • (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vor dem [X.] vom 17. Dezember 2003), insgesamt also 287.346,65 • betrug. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die Kosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin be-reits durch den [X.] vom 17. Dezember 2003 entschieden worden ist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu be-sonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.
- 4 - Demnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nichtzulas-sungsbeschwerde der [X.] zu berechnen. Für die Berechnung der [X.] ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbe-schwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil des Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] an dem Gesamtge-genstandswert) anzusetzen.
[X.]
Tropf
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Meta
15.07.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2004, Az. V ZR 343/02 (REWIS RS 2004, 2300)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2300
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.