Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2018, Az. 2 C 33/17

2. Senat | REWIS RS 2018, 2411

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Gründe

I

1

Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Beamter des beklagten [X.]. Er ist als [X.] a.D. seit 1998 im Ruhestand und seitdem Versorgungsempfänger. [X.] beanstandete er gegenüber dem Beklagten die Alimentation; er hält seine Versorgungsbezüge für verfassungswidrig zu niedrig. [X.] sind die Versorgungsbezüge im Zeitraum von 2005 bis 2017.

2

Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2017 hinsichtlich der Alimentation im Jahr 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Alimentation im beklagten Land bezogen auf die Besoldungsgruppe [X.] im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. Mit Urteil ebenfalls vom 25. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des [X.] gegen die [X.] erstinstanzlichen Urteile hinsichtlich der Alimentation in den übrigen streitgegenständlichen Jahren zurückgewiesen.

3

Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II

4

Das Revisionsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.

5

Die neuere Rechtsprechung des [X.]s zur Prüfung der Verfassungskonformität der Alimentation von Beamten und [X.]n (vgl. insbesondere [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64.; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - [X.]E 140, 240, vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - [X.]E 145, 1 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - [X.]E 145, 304) ist in Verfahren zur Besoldung noch im aktiven Dienst stehender Beamter und [X.] ergangen. Sie enthält keine Ausführungen dazu, ob sie uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Versorgung von im Ruhestand befindlichen Beamten und [X.]n zu übertragen ist.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - im Verfahren des [X.] dem [X.] die Frage der Verfassungskonformität der Versorgung eines nach der Besoldungsgruppe [X.] besoldeten Beamten im Jahr 2013 vorgelegt. Damit hat das [X.] im Fall der Zulässigkeit dieser [X.]vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die Möglichkeit, die Frage zu beantworten, ob sein zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung eines im aktiven Dienst befindlichen Beamten oder [X.]s entwickeltes Prüfschema uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Prüfung der Alimentationsgerechtigkeit der Versorgung eines im Ruhestand befindlichen Beamten oder [X.]s zu übertragen ist. In den beiden letztgenannten Fällen wären weitere Ausführungen des [X.]s zu den abweichenden Maßstäben zu erwarten.

7

Es ist sachdienlich und zweckmäßig, zunächst die Entscheidung des [X.]s in dem genannten Verfahren abzuwarten und dann auf dieser Grundlage über die die übrigen streitgegenständlichen Jahre betreffende Revision des [X.] zu entscheiden.

Meta

2 C 33/17

25.10.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 25. April 2017, Az: 5 LC 227/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2018, Az. 2 C 33/17 (REWIS RS 2018, 2411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2411

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13 K 1553/18 (Verwaltungsgericht Arnsberg)


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2 BvL 1/10

2 BvR 883/14

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