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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Aussetzung des Verfahrens; Verfassungswidrigkeit der Beamtenversorgung in Niedersachsen
I
Die Klägerin ist die Witwe des früheren [X.], eines Beamten des beklagten [X.], der im Jahre 1999 in den Ruhestand getreten war und im Jahr 2018 verstorben ist. [X.] beanstandete der frühere Kläger gegenüber den Beklagten die Alimentation; er hielt seine Versorgungsbezüge für verfassungswidrig zu niedrig. [X.] sind die Versorgungsbezüge im Zeitraum von 2005 bis 2017.
Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 25. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des früheren [X.] gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.
Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der frühere Kläger sein Begehren weiter. Nach dem Tod des früheren [X.] führt die Klägerin das Verfahren fort.
II
Die neuere Rechtsprechung des [X.] zur Prüfung der Verfassungskonformität der Alimentation von Beamten und [X.]n (vgl. insbesondere [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64.; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - [X.]E 140, 240, vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - [X.]E 145, 1 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - [X.]E 145, 304) ist in Verfahren zur Besoldung noch im aktiven Dienst stehender Beamter und [X.] ergangen. Sie enthält keine Ausführungen dazu, ob sie uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Versorgung von im Ruhestand befindlichen Beamten und [X.]n zu übertragen ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. April 2017 in einem anderen Verfahren (5 [X.]/17) dem [X.] die Frage der Verfassungskonformität der Versorgung eines nach der Besoldungsgruppe [X.] besoldeten Beamten im Jahr 2013 vorgelegt. Damit hat das [X.] im Fall der Zulässigkeit dieser [X.]vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die Möglichkeit, die Frage zu beantworten, ob sein zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung eines im aktiven Dienst befindlichen Beamten oder [X.]s entwickeltes Prüfschema uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Prüfung der Alimentationsgerechtigkeit der Versorgung eines im Ruhestand befindlichen Beamten oder [X.]s zu übertragen ist. In den beiden letztgenannten Fällen wären weitere Ausführungen des [X.] zu den abweichenden Maßstäben zu erwarten.
Es ist sachdienlich und zweckmäßig, zunächst die Entscheidung des [X.] in dem genannten Verfahren abzuwarten und dann auf dieser Grundlage über die Revision der Klägerin zu entscheiden.
Meta
25.10.2018
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend OVG Lüneburg, 25. April 2017, Az: 5 LB 283/13, Urteil
Art 100 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 94 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2018, Az. 2 C 31/17 (REWIS RS 2018, 2422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 2422
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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