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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 35/03
vom 5. November 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
am 5. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Be-schluß der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des [X.] vom 16. September 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so unterliegt die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] der Aufhebung von Amts wegen ([X.], 200).
Für die erneute Entscheidung weist der Senat auf seinen Beschluß vom 25. Juni 2004 ([X.], [X.], 911 = ZIP 2004, 2022 unter II. 2. a) hin. Des weiteren wird sich der Einzelrichter des [X.] mit den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung zu § 1124 BGB auseinan-derzusetzen haben und insoweit prüfen müssen, ob er das Verfahren nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer zu übertragen hat.
[X.] [X.]
Boetticher
[X.]
Zoll - 3 -
Meta
05.11.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 35/03 (REWIS RS 2004, 856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 856
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