Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 19/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 2440

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[X.] BESCHLUSS [X.] 19/06vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Besetzung einer Notarstelle hier: Beschwerde gegen die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 24. Juli 2006 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des weiteren Beteiligten und des [X.] gegen den Aussetzungsbeschluss des [X.] in [X.] vom 23. März 2006 werden als unzulässig verworfen. Der weitere Beteiligte hat die Hälfte der Gerichtskosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen und zusammen mit dem Antrags-gegner dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 • Gründe: Der Antragsgegner schrieb im Jahre 2003 ([X.] im Be-zirk des Amtsgerichts K. aus (Bewerbungsschluss: 31. Juli 2003). Mit [X.] vom 29. November 2005 teilte er mit, dass er beabsichtige, vier andere Mitbewerber zum Notar zu bestellen, u.a. (letztrangig) auch den weiteren Betei-ligten, obwohl dieser in der Bewertung der fachlichen Eignung eine niedrigere 1 - 3 - Punktzahl erzielt hatte als der Antragsteller. Als Grund gab der Antragsgegner hierfür an, es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstel-lers für das [X.]. Hintergrund ist, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Vorfalls vom 2. Oktober 2004 am 18. November 2005 Anklage gegen den Antragsteller mit dem Vorwurf erhoben hat, an diesem Tag mit seinem Fahr-zeug nach Alkoholgenuss betrunken gefahren zu sein, einen Verkehrsunfall verursacht und Widerstand gegen Amtsträger begangen zu haben. Gegen diese Ankündigung des Antragsgegners hat der Antragsteller (rechtzeitig) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Hinblick darauf, dass zwischenzeitlich das [X.]mit Urteil vom 10. März 2006 den Antragsteller freigesprochen hat, hiergegen jedoch von der [X.] Berufung eingelegt worden ist, hat das [X.] in der mündli-chen Verhandlung vom 23. März 2006 das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Antragsteller ausgesetzt. Gegen die-sen Beschluss haben der Antragsgegner und der weitere Beteiligte Beschwerde eingelegt. 2 II. Die Rechtsmittel sind nicht statthaft. 3 1. Nach § 111 Abs. 4 [X.] ist gegen die "Entscheidung" des Oberlandes-gerichts die sofortige Beschwerde an den [X.] zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist jedoch aus dem Ge-samtzusammenhang des § 111 [X.] zu entnehmen, dass nur [X.] Entscheidungen in der Hauptsache anfechtbar sind (vgl. nur [X.], 4 - 4 - 343, 345 [Kostenentscheidung analog § 91a ZPO]; [X.] Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - [X.] 28/93 - D[X.] 1995, 167 [einstweilige Anordnung] und vom 22. November 2004 - [X.] 25/04 - Juris Nr. KORE 60615 2004 [Rich-terablehnung; [X.]]). Gegen Aussetzungsbeschlüsse des [X.]s im Verfahren nach § 111 [X.] ist daher grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Zwar mag in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechtsmittel gegeben sein, wenn die Aussetzung des Verfahrens auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (siehe die Nachweise in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2004 aaO). 5 2. Von einem derartigen Ausnahmefall kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Mit dem Beschluss vom 23. März 2006 hat der Notarverwaltungssenat des [X.]s das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahren ausgesetzt, von dessen Ausgang maßgeblich die Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstel-lers für das [X.] abhängt. Im Hinblick auf diese mögliche Vorgreiflichkeit der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers ist die - vom [X.] auch mündlich näher erläuterte - Entscheidung nahe lie-gend, zumindest gut vertretbar. Die Aussetzung ist auch, insbesondere im Blick auf den schon fortgeschrittenen Stand des Strafverfahrens, mit den Interessen der Landesjustizverwaltung (Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen) nicht völlig unverein- 6 - 5 - bar und auch für den weiteren Beteiligten nicht unzumutbar. Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Gerichts sind insoweit nicht ansatzweise erkenn-bar. 7 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: OLG [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - [X.]

Meta

NotZ 19/06

24.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 19/06 (REWIS RS 2006, 2440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2440

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