Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 5/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 2447

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[X.] BESCHLUSS [X.] 5/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit mit Nebenbestimmungen - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare [X.] und [X.] am 24. Juli 2006 beschlossen: Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2/3, der Antragsteller dem Antragsgegner 1/3 der in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Im vorliegenden Verfahren nach § 111 [X.], wegen dessen Gegen-stand auf den angefochtenen Beschluss des [X.] wird, ist infolgedessen, dass der Antragsteller sein Amt als Präsident des [X.]Sportvereins e.V. niedergelegt hat und im [X.] daran beide Beteiligte die Hauptsache für erledigt erklärt haben, nur noch eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO zu treffen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 40 Abs. 4 [X.], § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des 1 - 3 - bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. März 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 1219, 1220). Nach diesem Maßstab hält der [X.] es für angemessen, dass Gerichts-kosten und Auslagen nicht erhoben werden und die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis 2/3 (Antragsgegner) zu 1/3 (Antragsteller) verteilt werden. Denn bei einer summarischen Prüfung sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, wenn dieses keine Erledigung gefunden hätte, im Wesentlichen unterlegen gewesen wäre. Zwar spricht viel für den Standpunkt des Antragsgegners, dass die Nebentätigkeit des Antragstellers als Präsident des Vereins unter den vorliegenden Umstän-den genehmigungsbedürftig war. Die vom Antragsgegner mit der Genehmigung verbundenen Auflagen, sicherzustellen, dass er sich in seiner Funktion als Vor-standsvorsitzender des Vereins nicht an Beschlüssen der Gesellschafterver-sammlung der [X.] und der Hauptversammlung der [X.] beteiligen werde und dass er nicht in die Aufsichtsräte dieser Gesellschaften entsandt werde, waren jedoch rechtlich an-greifbar; erstere, weil - im Blick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] - wohl noch nicht eine Gefährdung des Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars durch die Teilnahme des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Präsi-dent des Vereins an den betreffenden Gesellschafterversammlungen der mit dem Verein verschachtelten Gesellschaften angenommen werden konnte; letz-tere schon deshalb, weil der Antragsteller keine Anstalten gemacht hatte, sich 2 - 4 - in einen Aufsichtsrat der mit dem Verein verbundenen Gesellschaften entsen-den zu lassen. [X.] [X.] Kessal-Wulf Doyé Ebner Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.01.2006 - Not 16/05 -

Meta

NotZ 5/06

24.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 5/06 (REWIS RS 2006, 2447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2447

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