Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 102/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 4516

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] am 14. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats für Notarsachen des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2007 - 2 Not 2/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die [X.]osten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen [X.]osten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: 1 I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Juli 2006 im [X.] für [X.] ([X.]. S. 353) für den [X.] -G. eine [X.] aus. Auf diese bewarben sich insgesamt vier [X.], unter ihnen der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Das [X.] wurde gemäß Abschnitt [X.] des [X.] zur [X.] ([X.]) vom 25. Februar 1999 ([X.]. [X.]), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 ([X.]. S. 323) durchgeführt. Für den Antragsteller wurde die höchste Gesamtpunktzahl (149,35 Punkte) ermittelt; der weitere Beteiligte nahm mit 148,30 Punk-ten den zweiten Rang ein. Der Antragsgegner unterrichtete den Antrag-steller mit Verfügung vom 22. Februar 2007, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Der Bewerbung des Antragstellers könne vor allem deshalb nicht entspro-chen werden, weil er mit lediglich zwei [X.] über nahezu keine praktische Erfahrung verfüge, während der weitere Beteiligte ein ausgewogenes Verhältnis der von ihm erworbenen theoretischen und praktischen [X.]enntnisse aufweise.
Das [X.] hat den Antrag des Antragstellers auf ge-richtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid des [X.] vom 22. Februar 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, über seine Bewerbung auf die am 1. Juli 2006 ausgeschriebene [X.] neu zu entscheiden sowie ihn zum Notar auf diese Stelle zu bestellen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren zur Verpflichtung des Antragsgegners, über seine Bewerbung neu zu entscheiden, weiterverfolgt. 2 - 4 -

3 II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die [X.] erweist sich als im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspielraum ([X.], 327, 330 ff.) auf der Grundlage der [X.] im Wesentlichen zu-treffend angewandt und ausgeschöpft. 1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie [X.] deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß seines [X.] vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des [X.] ([X.] 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 ermittelt (Senat, [X.] vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 = [X.], 392, 393 f. Rn. 13 und [X.] 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rn. 7). Dies wird auch vom [X.] nicht in Zweifel gezogen, der sich gerade darauf beruft, der Antrags-gegner hätte ihm als dem insoweit punktstärkeren Bewerber den Vorzug geben müssen. 4 2. Der Antragsgegner hat für den Antragsteller und den weiteren Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen, aus der sich zugleich die von ihm ermittelte Rangfolge im Verhältnis des weiteren Beteiligten zum Antragsteller ergibt: 5 - 5 -

Bewerber weiterer Beteiligter Antragsteller Rang 2 1 2. Staatsexamen 30,4 39,4 [X.] 45 37,25 Fortbildungen 27,5 72,5 Beurkundungen 42,4 0,2 Sonderpunkte - Fachanwalt für Familienrecht - 3 0 Summe 148,3 149,35 a) Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des [X.], der Antragsgegner habe nicht beachtet, dass die zugunsten des weiteren Beteiligten in Ansatz gebrachten Fortbildungsveranstaltun-gen mehr als [X.] zurückliegen, trifft nicht zu. Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse gemäß Abschnitt [X.] Nr. 3 lit. c des [X.] in seiner geänderten Fassung danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten [X.] vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden. Dem weiteren Beteiligten sind deshalb für 55 Fortbildungshalb-tage (nur) je 0,5 Punkte gutgeschrieben worden, so dass er insgesamt 27,5 Punkte erreicht hat, während der Antragsteller für 91 Fortbildungs-halbtage je 0,5 Punkte erhalten hat, hingegen für die innerhalb der letz-ten [X.] absolvierten 27 Veranstaltungen je 1,0 Punkte (insgesamt 72,5 Punkte). 6 b) Der [X.] in diesem Bereich zwischen dem [X.] und dem weiteren Beteiligten erklärt sich mithin auch daraus, dass die zeitnahen Fortbildungsveranstaltungen bei der Bewertung ein 7 - 6 -

stärkeres Gewicht erhalten haben. Auf diese Weise hat der Antragsgeg-ner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise dem Umstand Rechnung getragen, dass das in zeit-näheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher ab-rufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde, und hat zugleich angemessen berücksichtigt, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in den letzten [X.]n vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wieder-geben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 21/06 - Rn. 9, bei juris abrufbar).
3. Allerdings bergen das Punktsystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer aus-reichend Rechnung getragen und daher das Maß der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder unzutreffend in ei-nen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an feste [X.]riterien ([X.], Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische [X.]) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die [X.]enntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Der Runderlass sieht daher unter [X.] Nr. 3 lit. e die Vergabe von [X.] vor (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - aaO S. 394 Rn. 15 und ständig). 8 - 7 -

9 a) Insbesondere die Tätigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf geben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notar-näher" oder "notarferner" ausgestaltet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - aaO S. 3213 [X.] ff.). Dabei genügt die bloße Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung für sich allein nicht, um der anwaltlichen Tätigkeit ein "[X.]s" Gepräge zu geben. Die [X.] als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben wer-den, das typischerweise den materiellen [X.]ernbereich notarieller Tätigkeit berührt; das kann für das Familienrecht, das Erbrecht, das [X.], das Gesellschaftsrecht oder das Steuerrecht zu bejahen sein ([X.] aaO). b) Der Antragsteller wendet sich zu Recht dagegen, dass seine vor Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 6b Abs. 4 Satz 1 [X.]) erworbene und in das Bewerbungsverfahren eingebrachte Qualifikation als Fachanwalt für Familienrecht nicht zu einer Vergabe von [X.] geführt hat, während der weitere Beteiligte, der ebenfalls Fachanwalt für Familien-recht ist, dafür drei Sonderpunkte erhalten hat. Der Antragsgegner hätte Veranlassung gehabt, bei der Anzahl der zuzuerkennenden [X.] in Betracht zu ziehen, dass der weitere Beteiligte bereits seit dem [X.] 1997 befugt ist, die Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu führen, war jedoch nicht berechtigt, diese zusätzliche Qualifikation beim Antragsteller gänzlich zu übergehen. 10 4. Darauf beruht die Auswahlentscheidung des [X.] ersichtlich nicht, auch wenn sich dadurch der Punkteabstand zwi-schen den Bewerbern zugunsten des Antragstellers - nicht zwingend um drei Punkte (Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - [X.] 123/07) - ver-größern mag. Für den Antragsgegner war es nicht tragender Grund, aus 11 - 8 -

dem [X.]reis der Bewerber dem weiteren Beteiligten deshalb den Vorzug zu geben, weil dieser als Fachanwalt auf dem "[X.]n" Gebiet des Fa-milienrechts tätig ist. Ausschlaggebend für das von ihm gewonnene Er-gebnis, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu be-setzen, waren vielmehr die weiteren vom Senat für die [X.] aufgestellten [X.]riterien.
a) Es ist nämlich ebenso zu fragen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen [X.]riterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierbei ist zu prüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachli-che Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzu-treffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maß-geblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskrite-rien bedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbil-dungsveranstaltungen beruht, während eine Beurkundungstätigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt wurde; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heranziehung beider [X.]omponenten - der theoreti-schen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und [X.] - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - aaO Rn. 16 und vom 23. Juli 2007 - [X.] 35/07 - Rn. 9, bei juris abrufbar). 12 b) Zu Recht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass in der Person des Antragstellers Umstände gegeben sind, die es rechtferti-gen, den weiteren Beteiligten trotz geringerer Punktzahl bei der [X.] vorzuziehen. 13 - 9 -

14 (1) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfas-sungsgericht ([X.] 110, 304, 332 ff.) - die Bedeutung einer auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars spezifisch ausgerichteten be-rufspraktischen Erfahrung hervorgehoben (Beschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - aaO Rn. 18). Hat ein Bewerber - wie hier der weitere [X.] - in diesem Bereich Qualifikationen erworben, die dem Antragsteller fehlen, müssen sie das ihnen gebührende Gewicht erhalten. Nur auf [X.] kann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechtspflege bestmöglich gedient werden; allein dann ist gewährleistet, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der den Anforderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am ehesten entspricht ([X.] 73, 280, 296; [X.] ([X.]), D[X.] 2006, 69, 70). (2) Die Einseitigkeit der vom Antragsteller bei Vorbereitung auf den Zweitberuf des Anwaltsnotars erworbenen Fähigkeiten und [X.]enntnisse tritt offen zutage; das Gewicht ist deutlich zugunsten einer rein theoreti-schen Vorbereitung auf das angestrebte [X.] - bei gleichzeitig [X.] völlig fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben. Der weitere Beteiligte weist hingegen das erforderliche ausgewogene Verhältnis zwi-schen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte [X.] auf. Seinen 27,5 Fortbildungspunkten stehen 42,4 Punkte ge-genüber, die aus der Beurkundungstätigkeit erzielt wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Antragsteller meint, ob der weitere Beteiligte im theoretischen und im praktischen Teil etwa die gleiche Punktzahl [X.] hat. Von Bedeutung ist allein, dass sich kein - eine einseitige [X.] zum Ausdruck bringendes - Ungleichgewicht zwischen beiden Bereichen zeigt. Entfallen - wie hier - von den insgesamt für theoretische und praktische Vorbereitung erlangten 69,9 Punkten etwa 40% auf [X.] - 10 -

bildungsveranstaltungen und etwa 60% auf Beurkundungstätigkeit, kann von einem unausgewogenen Verhältnis nicht die Rede sein.
(3) Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, wie er vor dem [X.] geltend gemacht hat, als Einzelanwalt tätige Bewerber seien gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt, die [X.] angehörten, in denen ein oder mehrere Mitglieder zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars ausübten. Solche Bewerber erhielten [X.] Gelegenheit, durch Vertretertätigkeit [X.] und damit die für den Nachweis der praktischen Vorbereitung auf den [X.] erforderlichen Punkte zu erwerben. Sowohl der Antragsteller als auch der weitere Beteiligte üben indes ihren Beruf nicht als Einzel-anwälte aus, sondern sind mit Sozien verbunden, von denen wenigstens einer zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars ausübt. Der [X.] macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere Beteiligte in einer Situ-ation befindet, die ihm hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu Notarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft haben könnte. Ein Ausblenden der durch den weiteren Beteiligten als Mitbewerber er-worbenen [X.] oder ein völliger Verzicht auf notariel-le Praxis, wie dies der Antragsteller für sich verlangt, lassen sich nicht rechtfertigen; denn damit würde ein wesentliches Merkmal für die Eig-nungsprognose fast vollständig entwertet (vgl. [X.] 110, 304, 335). 16 5. Indem der Antragsgegner sich nicht mit einer schematischen Übernahme des Ergebnisses der Bewertung nach dem Punktesystem begnügt, sondern - wie geboten - abschließend die in das Punktesystem aufgenommenen [X.]riterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte dar-auf überprüft hat, ob sie im vorliegenden Fall angemessen gewichtet 17 - 11 -

sind, hat er - anders als der Antragsteller meint - auch keine unzulässige Doppelbewertung einzelner [X.]riterien vorgenommen. Die von [X.] wegen zu fordernde [X.]ontrolle des punktmäßigen Ergebnisses geht viel-mehr von eben diesem aus; sie ist allein darauf gerichtet, dass den die Eignung zum Notar indizierenden [X.]riterien in einer "wertenden [X.]" das im Einzelfall angemessene - im Punktesystem noch nicht ausgeschöpfte - Gewicht zukommt (Senat, Beschluss vom [X.] 2007 - [X.] 76/07 - Rn. 13 f., bei juris abrufbar). Vor diesem Hinter-grund ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner entscheidend ins Gewicht hat fallen lassen, der Antragsteller sei im Wesentlichen nur theoretisch auf das [X.] vorbereitet, der weitere Beteiligte hingegen habe zwar geringere theoretische Fortbildung, aber erhebliche urkundli-che Praxis aufzuweisen. In diesem Zusammenhang durfte der Antrags-gegner das - grundsätzlich in Erwägung gezogene - bessere Ergebnis des Antragstellers im zweiten Staatsexamen, das dem theoretischen Be-- 12 -

reich zuzurechnen ist, zurücktreten lassen und auf die längere - spätestens seit 1997 "[X.]" - berufspraktische anwaltliche Erfah-rung des weiteren Beteiligten verweisen.
Schlick [X.] [X.] Doyé [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 Not 2/07 -

Meta

NotZ 102/07

14.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 102/07 (REWIS RS 2008, 4516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4516

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.