Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.12.2020, Az. 2 BvR 2079/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3114

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des [X.], die Vizepräsidentin des [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Das gegen den Präsidenten des [X.], die Vizepräsidentin des [X.] und [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Oktober 2020 - 2 BvR 341/20 -, Rn. 1).

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2079/20

01.12.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.12.2020, Az. 2 BvR 2079/20 (REWIS RS 2020, 3114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3114

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