Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020, Az. 2 BvR 2177/20

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 3134

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche


Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Das gegen die Richter [X.] und [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).

2

Das gegen die Richterin [X.] und [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch ist ebenfalls unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]K 8, 59 <60>). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beschwerdeführerin ihr Ablehnungsgesuch in der Sache lediglich damit begründet, dass ihre früheren [X.] ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden seien. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.]G offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedarf die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keiner Begründung (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G).

3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2177/20

15.12.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 12. September 2019, Az: RiZ (R) 2/17, Urteil

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020, Az. 2 BvR 2177/20 (REWIS RS 2020, 3134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3134

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