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PDF anzeigen [X.][X.] vom 26. August 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - Der [X.] hat am 26. August 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Beschluss vom 15. Mai 2008 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Im Eingang des Leitsatzes sowie in [X.]. 9 Zeile 2, [X.]. 11 Zeile 4 und [X.]. 12 Zeile 7 heißt es statt "§ 69 Abs. 1 [X.]" jeweils: § 69 Abs. 2 [X.]. In [X.]. 8 Zeile 3 bis 4 heißt es statt "§ 69 Abs. 1 bis 3 [X.]": § 69 Abs. 2 bis 4 [X.]. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.07.2007 - 7 K 78/05 - [X.], Entscheidung vom 17.09.2007 - 2 T 204/07 -
Meta
26.08.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. V ZB 122/07 (REWIS RS 2008, 2247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2247
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