Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. V ZB 92/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8899

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[X.] BES[X.]HLUSS [X.]/09 vom 25. Februar 2010 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 20, 28 Abs. 1, 180 Abs. 1 Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grund-stücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die [X.], ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen [X.] gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht. [X.], [X.]uss vom 25. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] hat am 25. Februar 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]zub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 13. Mai 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts [X.] vom 19. Februar 2009 wird [X.]. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1. [X.] beträgt 115.500 •. Gründe: [X.] Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 waren zu je ½ Miteigentümer des im Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Grundstücks. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. Juni 2006 pfändete das beteiligte Land (Be-teiligter zu 1) wegen einer Abgabenforderung in Höhe von 17.194,40 • die [X.] des Beteiligten zu 2 auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, auf 1 - 3 - Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des Erlöses sowie auf Auszahlung des außerhalb des [X.] zu verteilenden Erlöses; dem Beteiligten zu 2 wurde jede Verfügung über die Ansprüche untersagt. Im Juli 2006 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zur Aufhebung der [X.] an. Nachfolgend übertrug der Beteiligte zu 2 seinen Miteigentumsanteil an die Beteiligte zu 3, seine geschiedene Ehefrau. Diese wurde im August 2008 als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen. 2 Das [X.] ist daraufhin von dem [X.] aufgehoben worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat zur Aufhebung dieser Entscheidung geführt. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des [X.]. 3 I[X.] Nach Auffassung des [X.] sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Die [X.] gelte als fortbestehend, weil die Verfügung des Beteiligten zu 2 über seinen Miteigentumsanteil dem Beteiligten zu 1 gegenüber [X.] sei. Sie verstoße sowohl gegen das in der Pfändungsverfügung ausge-sprochene Verfügungsverbot als auch gegen das mit der [X.]agnahme des Grundstücks verbundene [X.]. Zwar sei ein Miteigentümer, dessen Anspruch auf Aufhebung der [X.] gepfändet und einem [X.] zur Einziehung überwiesen worden sei, grundsätzlich nicht in seiner [X.] - 4 - gungsmacht über seinen Miteigentumsanteil beschränkt. Etwas anderes gelte aber, wenn die Verfügung, wie hier, zu einer Vereinigung der Miteigentumsan-teile in einer Person führe, und sich damit auf den [X.] auswirke. II[X.] Die gemäß §§ 95, 96 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begrün-det. 5 1. Ohne Erfolg stellt die Rechtsbeschwerde allerdings unter Berufung auf eine im Schrifttum verbreitete Auffassung (z.B. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 749 Rdn. 24; [X.]/[X.], BGB [2008], § 749 Rdn. 58; Ruhwinkel, [X.] 2006, 413 f.) die von dem [X.] in ständiger Rechtsprechung bejahte Pfändbarkeit des dem Miteigentümer nach § 749 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der [X.] in Frage, soweit er zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Miteigen-tumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlö-ses gepfändet und überwiesen wird (vgl. [X.] 90, 207, 215; 154, 64, 69; [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2005, [X.], [X.], 849, 850). Dieser [X.] richtet sich nämlich nicht gegen das von dem Beteiligten zu 1 als Pfän-dungsgläubiger des Beteiligten zu 2 betriebene Verfahren der [X.] zur Aufhebung der an dem Grundstück bestehenden Bruchteilsgemein-schaft (§§ 180 ff. [X.]), sondern gegen die diesem vorangegangene Pfändung des [X.] (hier gemäß § 309 Abs. 1 i.V.m. § 321 Abs. 1 [X.]). Die Beteiligte zu 3 kann ihn daher nur mit den außerhalb des [X.] eröffneten Rechtsbehelfen (dazu Kögel in [X.]/[X.], 6 - 5 - [X.]/FGO, § 309 [X.] Rdn. 104; [X.] in Tipke/[X.], [X.]/FGO, § 309 [X.] Rdn. 56 f. - jew. m.w.[X.]) verfolgen. 7 2. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde jedoch geltend, dass die [X.] für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 [X.] gege-ben sind. a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der [X.] oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen [X.]. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung in-soweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist ([X.], [X.], 19. Aufl., § 28 [X.]. 2.2; vgl. auch [X.], [X.]. v. 29. November 2007, [X.], NJW-RR 2008, 1547, 1548). 8 Das ist hier der Fall. Die Beteiligte zu 3 hat nach Anordnung des Verstei-gerungsverfahrens - aus dem Grundbuch erkennbar - Alleineigentum an dem Grundstück erworben. Hierdurch wurde die Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 beendet. Die mit der Teilungsversteigerung [X.] Auseinandersetzung der Miteigentümer war fortan weder möglich noch erforderlich, das Verfahren somit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 753 Rdn. 21; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 180 Rdn. 65; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 28 Rdn. 26; [X.], aaO, § 28 [X.]. 4.10). 9 b) Soweit in Rechtsprechung und Literatur eine Fortsetzung des Verstei-gerungsverfahrens zugelassen wird, sofern die bisherigen Miteigentumsanteile - etwa wegen einer nur einen Anteil betreffenden Vorerbschaft - trotz ihrer 10 - 6 - rechtlichen Zusammenführung unterschiedlichen Vermögen zuzuordnen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juli 2004, [X.] 330/03, NJW-RR 2004, 1513 f.; LG Bayreuth KTS 1977, 188, 190 f.; [X.]/[X.], aaO, § 180 Rdn. 12), liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Sie rechtfertigt sich auch nicht aus der Stellung des Beteiligten zu 1 als Pfändungsgläubiger des dem Beteiligten zu 2 zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. Denn dieser ist durch die Übertragung des Miteigentumsanteils untergegangen, wodurch auch das Pfändungspfandrecht erloschen ist (§§ 1252, 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB). c) Entgegen der Auffassung des [X.] war der Beteiligte zu 2 weder durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch durch die Anordnung der Teilungsversteigerung an einer Verfügung über seinen Miteigen-tumsanteil gehindert. 11 aa) Das anlässlich der Pfändung des [X.] gegenüber dem Beteiligten zu 2 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 309 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. § 321 Abs. 1 [X.]) bezog sich nur auf den gepfändeten Anspruch. Die Befugnis des Beteiligten zu 2, über seinen Anteil zu verfügen, wurde [X.] nicht berührt (vgl. [X.], Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-tungsrecht, 2. Aufl., § 30 II 1, [X.]; AG Siegen Rpfleger 1988, 249, 250). Denn das aus § 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigentümers, [X.] die Aufhebung der [X.] verlangen zu können, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft (dazu [X.], [X.] 48, 1, 4). Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis erstreckt sich die Wirkung der [X.]agnahme indes nicht. Das gilt selbst dann, wenn durch eine Einwirkung auf dieses, wie hier durch die Übertragung des Miteigentumsanteils, der Pfändung der Boden entzogen wird (vgl. [X.]/ 12 - 7 - [X.], ZPO, 22. Aufl., § 829 Rdn. 95; [X.], [X.], 8. Aufl., Rdn. 619; [X.], Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 562). 13 [X.]) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene [X.]agnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 [X.]) stand einer wirksamen Verfügung des Beteiligten zu 2 über seinen Miteigentumsanteil nicht entgegen. Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der [X.]agnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist ([X.] 4, 84, 90). Dies führt dazu, dass ihr, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über seinen Anteil zu verfü-gen. (1) Dass die Anordnung der Teilungsversteigerung nicht zu einer Ein-schränkung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück oder einzelne Mitei-gentumsanteile führt, ist für den Fall, dass die Aufhebung der [X.] von einem oder mehreren Teilhabern begehrt wird, allgemein anerkannt. Eines Schutzes des betreibenden Miteigentümers vor Veräußerungen, die seinen Aufhebungsanspruch vereiteln, bedarf es nicht, da die Teilhaber nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich über das Grundstück im Ganzen verfügen können und eine Anteilsveräußerung durch die übrigen Miteigentümer gemäß §§ 180 Abs. 1, 26 [X.] ohne Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens bleibt ([X.], aaO; [X.], aaO, § 180 Rdn. 65; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 180 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 180 [X.]. 1; [X.]/[X.], aaO, § 180 Rdn. 121; [X.], [X.], 19. Aufl., § 180 [X.]. 6.6a; [X.], ZIP 1982, 526, 532). 14 (2) Etwas anderes soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung allerdings gelten, wenn die Teilungsversteigerung auf Betreiben des Pfän-dungsgläubigers eines Miteigentümers erfolgt ([X.], aaO, § 180 Rdn. 66; 15 - 8 - [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Muth, [X.], 12. Aufl., § 180 Rdn. 40; [X.], [X.], 3./4. Aufl., § 180 [X.]. III 4 g, S. 1017; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung, § 35 II, [X.]; [X.], Die [X.] zum Zweck der Aufhebung der [X.] an einem Grundstück, [X.] f.). Zur Begründung wird angeführt, dass der [X.] der Teilhaber ausgesetzt wäre, weil die Durchsetzung des [X.] und überwiesenen [X.] durch Verfügungen über das Grundstück oder den Miteigentumsanteil des Schuldners vereitelt werden könnte. (3) Dem ist jedoch nicht zu folgen. Richtigerweise gilt das Veräuße-rungsverbot des § 23 Abs. 1 [X.] bei einer Teilungsversteigerung auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller be-trieben wird (ebenso [X.]/[X.], aaO, § 180 Rdn. 123; [X.], [X.] und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 30 II 1, [X.]; [X.], Die Aufhebung der [X.] nach Bruchteilen durch den Gläubiger eines Teilhabers, S. 175 ff.; [X.], aaO, § 180 [X.]. 6.6b; [X.], [X.], 4. Aufl., § 180 Rdn. 63; [X.]/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 4. Aufl., [X.] 3.3, [X.]; Drischler, [X.] 1981, 1441, 1447). 16 (aa) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch ei-nen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentü-mern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinander-setzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorweg-zunehmen (vgl. [X.] 42, 64, 75; [X.], [X.]. v. 7. Mai 2009, [X.], NJW-RR 2009, 1026, 1028). Dadurch unterscheidet es sich von der auf eine 17 - 9 - unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem [X.]. 18 ([X.]) An diesen unterschiedlichen Funktionen haben sich die Wirkungen der [X.]agnahme für das jeweilige Verfahren auszurichten. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten [X.]s besteht in der Vollstreckungsversteigerung unter anderem darin, das dem persönlichen Gläu-biger zustehende Recht zur Befriedigung aus dem Erlös (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) vor einer Veräußerung des Grundstücks durch den Schuldner zu [X.]. Denn dieser ist, anders als der dingliche Gläubiger (vgl. § 26 [X.]), auf den Fortbestand des Eigentums in der Person des Schuldners angewiesen. Ein entsprechendes Schutzbedürfnis ist bei der Teilungsversteigerung nicht anzuerkennen, weil hier die Erlösverteilung, wie dargelegt, außerhalb des Verfahrens stattfindet. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] entfaltet aber keine über das [X.] hinausgehenden Rechtswirkun-gen. Sie dient insbesondere nicht dazu, die Berücksichtigung des [X.] bei der Auseinandersetzung der Teilhaber sicherzustellen (ebenso [X.], aaO, [X.]). Auf die sich danach ergebenden Ansprüche vermag der Gläubiger nur im Wege der Forderungsvollstreckung, nämlich durch Pfän-dung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf eine den [X.] entsprechende Teilung und Auskehrung des [X.] (s.o. unter 1.), zuzugreifen. Einen Schutz vor Veräußerungen kann er nur erlan-gen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehö-renden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Siche-rungshypothek erwirkt (§§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1 ZPO). 19 - 10 - IV. 20 Die Entscheidung des [X.] ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent-scheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die §§ 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwen-dung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne der ZPO in ei-nem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen ([X.], [X.] 170, 378, 381). Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich 21 - 11 -
- wie hier - Miteigentümer oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetz-ten Interessen streiten (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Mai 2009, [X.], NJW-RR 2009, 1026, 1028). [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann [X.]zub Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 19.02.2009 - 7 K 39/06 - [X.], Entscheidung vom 13.05.2009 - 7 [X.]/09 -

Meta

V ZB 92/09

25.02.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. V ZB 92/09 (REWIS RS 2010, 8899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8899

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