Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. X ZA 7/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4967

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[X.] ZA 7/03vom20. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2004 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Dr. Jestaedt, Scharen,[X.] und [X.]:Der Antrag, der Klägerin für die beabsichtigte Beschwerde gegendie Nichtzulassung der Revision gegen das am 8. Oktober 2003verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Ko-sten werden nicht erstattet.Gründe:[X.] Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Projektent-wicklungskosten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil istdem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Oktober 2003 zugestellt [X.]. Am 10. November 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit-tels Telefax beim [X.] namens der Klägerin einen Antrag [X.] von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen [X.] der Revision eingereicht, der nochmals auf dem Postweg am- 3 -12. November 2003 eingegangen ist. Die Erklärung über die persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lag erst dem am 12. November 2003eingegangenen Schriftsatz bei.I[X.] Dem Antrag muß der Erfolg versagt bleiben, weil die beabsichtigteRechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Die Klägerin hat bisher eineNichtzulassungsbeschwerde nicht eingereicht; die Beschwerdefrist von einemMonat ab Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils (§ 544Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist abgelaufen. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinset-zung in die versäumte Frist bewilligt werden (§ 233 ZPO). Zwar kann die recht-zeitige Anbringung eines [X.] ausreichen, die nicht recht-zeitige Beschwerdeeinlegung als entschuldigt erscheinen zu lassen. Das giltaber nur dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges Gesuchum Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenenVordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen eingereicht wird.Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die [X.] nämlich [X.] rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungenfür die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat.Nur wenn die ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, istdie Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht verschuldet ([X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1994, 2097, 2098; [X.]. v. 24.11.1999- XII ZR 134/99, [X.], 879 = [X.]R ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 12).Wenn die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wie hier erstmals für die Rechts-mittelinstanz beantragt wird, setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung regel-mäßig voraus, daß die [X.] bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die [X.] ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck [X.] hat ([X.], [X.]. v. 21.9.1988 - [X.], [X.]R ZPO § 233Prozeßkostenhilfe 4; [X.]. v. 20.3.1997 - [X.], [X.]R ZPO § 233 Pro-- 4 -zeßkostenhilfe 9; [X.]. v. 26.2.2002 - [X.], [X.], 89). Dies istnicht geschehen; die Erklärung ist erst am 12. November 2003 und damit nachAblauf der Beschwerdefrist beim [X.] eingegangen. Dafür, daßein ausnahmsweise abweichend zu beurteilender Fall vorliegen könnte, ist [X.] nichts zu entnehmen.MelullisJestaedtScharen[X.] Asendorf

Meta

X ZA 7/03

20.01.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. X ZA 7/03 (REWIS RS 2004, 4967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4967

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