Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2010, Az. 5 AZR 191/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 9291

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Gegenstand

Unterbliebene Einführung des Entgeltrahmen-Tarifvertrags in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie - Strukturkomponente - Einmalzahlung - Blitzaustritt - Betriebliche Übung


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2009 - 3 [X.] 868/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2008 - 27 Ca 15234/07 - abgeändert.

3. Die Klage wird abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger wegen der Nichteinführung des [X.] für die [X.] ([X.]) für den Zeitraum März bis Dezember 2006 Einmalzahlungen zu leisten.

2

Der nicht tarifgebundene Kläger ist bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit 1970 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte, ein Unternehmen der Metallindustrie, wandte - bis zu ihrem Austritt aus dem Verband am 23. Juni 2005 - auf das Arbeitsverhältnis des [X.] die zwischen der [X.] und dem [X.] geschlossenen Tarifverträge an. Hierzu gehörte der Tarifvertrag [X.] in der [X.] Metall- und Elektroindustrie vom 19. Dezember 2003 idF vom 16. Febr[X.]r 2004 (im Folgenden: [X.]), der [X.]. regelte:

        

„§ 3    

        

Aufbau und Verwendung des [X.]

        

In den [X.] über Löhne, Gehälter ... wurden die Erhöhungen des [X.] auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte ... Die andere Komponente ... fließt in [X.], die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden.

        

...

        

§ 4      

        

[X.] und [X.]

        

Die in den Entgeltabkommen jeweils vereinbarten [X.] werden wie folgt ermittelt und verwendet:

        

...

        

c)   

Wird der [X.] im Betrieb bis 28. Febr[X.]r 2006 nicht eingeführt, wird ab März 2006 eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des [X.] ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der [X.] aus den Entgeltabkommen vom 24. Mai 2002 und vom 16. Febr[X.]r 2004, jedoch auf der dann jeweils aktuellen Bezugsbasis. Der Auszahlungszeitpunkt und ggf. weitere Einzelheiten werden zwischen den Tarifvertragsparteien in den Entgeltabkommen 2006 festgelegt.

                 

Die Betriebsparteien können statt dessen durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass auch diese weiteren [X.] vorläufig nicht ausgezahlt, sondern dem [X.] zugeführt werden, um sie ebenso wie die auf jeden Fall zuvor anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten [X.] zu verwenden.

        

...“

        

3

Der [X.] für die [X.] vom 1. November 2005 (im Folgenden: [X.]) lautet auszugsweise:

        

„§ 2 Einführungszeitraum

        

In dem Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 30.09.2006 sollen die Betriebsparteien die sachlichen Voraussetzungen für die betriebliche Einführung des [X.] schaffen. ...

        

In dem Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2009 können die Betriebe den [X.] stichtagsbezogen einführen.

        

Ab 01.10.2009 gilt der [X.] verbindlich für alle Betriebe. ...“

4

Die Beklagte zahlte entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen die [X.] in der jeweils ersten Tarifperiode an den Kläger aus und führte die Komponenten in den folgenden Tarifperioden dem Fonds zu. Die Einmalzahlungen nach § 4c) [X.] leistete die Beklagte unter Berufung auf ihren Verbandsaustritt nicht.

5

Am 28. April 2006 schlossen die Tarifvertragsparteien eine Ergänzungsvereinbarung zum Tarifvertrag [X.], gültig ab 1. März 2006 .

6

Im Oktober 2008 nahm die Beklagte endgültig von der Einführung des Entgeltrahmenabkommens Abstand. Die in den Jahren 2003 bis 2006 gebildeten [X.] wurden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aufgelöst und an alle Mitarbeiter, die zum Aufbau beigetragen hatten, ausgeschüttet.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden ab 1. März 2006 die Einmalzahlungen nach § 4c) [X.] zu. Bereits der [X.] vom 19. Dezember 2003 enthalte eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Die erst 2008 endgültig getroffene Entscheidung der [X.], das Entgeltrahmenabkommen nicht einzuführen, lasse den Anspruch des [X.] auf die Einmalzahlungen nicht entfallen. Die Beklagte sei weiter an die Tarifverträge zur Einführung des [X.] gebunden, weil sie den Austritt aus dem Arbeitgeberverband gegenüber den Arbeitnehmern des Unternehmens nicht rechtzeitig offen gelegt habe.

8

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 964,53 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht einen Anspruch des [X.] auf Zahlung der weiteren [X.] für die [X.] vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 bejaht.

I. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 4c) [X.] vom 19. Dezember 2003 idF vom 16. Februar 2004.

1. Nach § 4c) [X.] wird, wenn der [X.] im Betrieb bis zum 28. Februar 2006 nicht eingeführt wird, ab 1. März 2006 eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des [X.] ausgezahlt. Die Zahlung setzt voraus, dass der [X.] trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung nicht zu dem genannten [X.]punkt im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut „bis zur betrieblichen Einführung des [X.]“. Besteht keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung, fehlt es an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch. Erst mit dem Abschluss des [X.] vom 1. November 2005 wurde die [X.] für die dann tarifgebundenen Arbeitgeber begründet. Durch § 4c) [X.] sollte die [X.] bis zur Einführung überbrückt werden, die Regelung sollte die Einführung beschleunigen. Ohne [X.] kam eine Zahlung bis zur Einführung nicht in Betracht (ausführlich Senat 14. Januar 2009 - 5 [X.]/08 - Rn. 16, [X.] § 4 Metallindustrie Nr. 134).

2. Die Beklagte war und ist nicht gem. § 2 des [X.] vom 1. November 2005 zur Einführung des [X.] verpflichtet.

a) Eine unmittelbare und zwingende Geltung des [X.] gem.§ 4 TVG scheidet mangels [X.] der Beklagten ( § 3 TVG ) aus. Die Beklagte ist mit Wirkung vom 23. Juni 2005 und damit vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten. Die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und der Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung beim [X.] war nach der Satzung des Arbeitgeberverbands zu diesem [X.]punkt zulässig.

b) Der Austritt war nicht nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG iVm. § 134 BGB unwirksam.

aa) Ein kurzfristiger und unvorhersehbarer Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. „[X.]“), der nach Beginn der Tarifverhandlungen, aber vor Unterzeichnung des Tarifvertrags erfolgt, ist unwirksam, wenn er für die an der Verhandlung beteiligte [X.] vor dem endgültigen Tarifabschluss nicht erkennbar ist und deshalb die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt wird. Unter diesen Voraussetzungen führt der [X.] zu einer Bindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifvertrag, der Gegenstand der Tarifverhandlungen war ([X.] 26. August 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 25 ff., [X.] 2010, 171; 4. Juni 2008 - 4 [X.]  - Rn. 57 ff., 72, [X.] § 3 Nr. 38 = EzA GG Art. 9 Nr. 95; vgl. auch 20. Februar 2008 -  4 [X.]  - Rn. 41 ff., [X.]E 126, 75). Macht der Arbeitnehmer die Nichtigkeit des Wechsels in eine [X.] geltend, hat er vorzutragen, dass die Tarifvertragsverhandlungen bei dem Statuswechsel bereits begonnen hatten, sich diese in einem Stadium befanden, in dem eine Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Betracht kam und der Wechsel des Arbeitgebers in die [X.] für die andere [X.] nicht transparent war ( [X.] 4. Juni 2008 - 4 [X.]  - Rn. 73, aaO).

bb) Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen des [X.] nicht. Er hat nicht dargelegt, wann die Tarifverhandlungen für den [X.]vom 1. November 2005 und die ergänzenden Tarifverträge zum [X.] begonnen hatten, dass der Austritt der Beklagten aus dem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband so kurzfristig erfolgte, dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gestört war, und vor allem nicht, dass die [X.] hiervon keine Kenntnis hatte. Der Kläger macht lediglich geltend, der Austritt sei gegenüber den Arbeitnehmern der Beklagten nicht (rechtzeitig) bekanntgegeben worden. Dies ist aber im Hinblick auf die nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie unerheblich. Die Beklagte haftet - entgegen der Auffassung des [X.] - insoweit auch nicht „aus Rechtsscheinsgründen“.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einmalzahlung gegen die Beklagte in analoger Anwendung von § 4c) [X.]. Diese Tarifbestimmung ist für den Fall der dauerhaften Nichteinführung des [X.] nicht lückenhaft. Eine ergänzende Tarifauslegung kommt deshalb nicht in Betracht.

Über die in § 4c) [X.] geregelte „Wartezahlung“ bei späterer Einführung des [X.] hinaus haben die einschlägigen Tarifverträge keinen Grundsatz normiert, dass ersparte Aufwendungen der Arbeitgeber zu Ansprüchen aus dem restlichen Volumen führen. § 4c) [X.] regelt nur einen Anspruch auf Einmalzahlung für den Fall der verzögerten [X.] im Umfang der Wartezeit (Senat 14. Januar 2009 - 5 [X.]/08 - Rn. 19, [X.] § 4 Metallindustrie Nr. 134). Die offenbar bewusst begrenzte Regelung in § 4c) [X.] darf nicht auf ein nicht umfasstes Regelungsziel hin erweitert werden. Auszuzahlen sind lediglich gem. § 4e) [X.] die Mittel aus dem [X.], soweit die Beträge zur Deckung betrieblicher Kosten im Sinne der Norm nicht gebraucht werden. Wenn die Beklagte den [X.] nicht einführt und deshalb wegen ersparter Aufwendungen „besser gestellt“ ist, hat das seinen Grund in der fehlenden Tarifbindung und begründet keinen Ausgleichsanspruch.

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einmalzahlung kraft betrieblicher Übung.

1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte [X.] gewährt (Senat 26. August 2009 - 5 [X.] - Rn. 25 mwN, [X.] 2010, 173). Auch die Anwendbarkeit tarifvertraglicher Bestimmungen kann durch betriebliche Übung begründet werden (vgl. [X.] 19. Januar 1999 - 1 [X.] - zu III 1 der Gründe, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9 = [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10) .

2. Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Einmalzahlungen entsprechend § 4c) [X.]. Nach den Feststellungen des [X.]s wurde das Tarifwerk der Metall- und Elektroindustrie [X.] in der jeweils geltenden Fassung von der vormals tarifgebundenen Beklagten auf das Arbeitsverhältnis des nicht tarifgebundenen [X.] bis zum Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband angewandt. Inhalt der betrieblichen Übung war, wie das [X.] ebenfalls festgestellt hat, die einheitliche Handhabung der Tarifverträge im Unternehmen, unabhängig von einer Tarifbindung der Arbeitnehmer. Die Anbindung an die dynamische Entwicklung tariflich geregelter Arbeitsbedingungen endet bei einer betrieblichen Übung mit diesem Inhalt zum selben [X.]punkt, wie sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet (vgl. [X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 13, [X.]E 116, 326, 328; 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 28 f., [X.] § 2 Firmentarifvertrag Nr. 9; 17. Mai 2000 - 4 [X.] - zu I 4 b der Gründe, [X.]E 94, 367, 377 zu einer ausdrücklichen [X.]).

Die Arbeitnehmer der Beklagten konnten schon die mehrmalige Leistung der [X.] nach § 4b) [X.], die lediglich dem Aufbau des [X.] entsprechend den tariflichen Bedingungen diente, nicht als Zusage einer fortdauernden Zahlungsverpflichtung verstehen. Darüber hinaus war nicht erkennbar, dass die Beklagte unabhängig von ihrer [X.] zur Leistung verpflichtet sein wollte. Im Übrigen lässt sich diesen Zahlungen keine verpflichtende Erklärung im Hinblick auf die [X.] nach § 4c) [X.] entnehmen, die ausschließlich die [X.] bis zur Einführung der neuen Entgelte überbrücken und der Beschleunigung der [X.] dienen sollten. Die Beklagte erfüllte erkennbar lediglich die aus ihrer [X.] folgenden Verpflichtungen gegenüber allen Arbeitnehmern. [X.] leistete die Beklagte nicht mehr.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    R. Rehwald    

        

    Wolf    

                 

Meta

5 AZR 191/09

17.02.2010

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 9. Mai 2008, Az: 27 Ca 15234/07, Urteil

Art 9 Abs 3 S 1 GG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 S 1 TVG, § 1 Abs 1 TVG, § 39 Abs 1 BGB, § 39 Abs 2 BGB, Art 9 Abs 3 S 2 GG, § 134 BGB, § 242 BGB, § 151 S 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 3 Abs 3 TVG, § 145 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2010, Az. 5 AZR 191/09 (REWIS RS 2010, 9291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9291

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 Ca 716/10

9 Sa 1176/11

9 Sa 1148/11

10 Sa 295/11

6 Sa 1369/10

6 Sa 858/10

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