Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2013, Az. 5 AZR 820/11

5. Senat | REWIS RS 2013, 8972

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2011 - 10 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für das [X.] Anspruch auf die sog. Wartezahlung nach § 4c des [X.] für das Tarifgebiet [X.] vom 18. Dezember 2003 idF vom 5. März 2004/2. Juni 2005 (im Folgenden: [X.]) hat, obwohl die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist.

2

Der 1957 geborene Kläger ist seit September 1972 bei der Beklagten - einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen - bzw. deren [X.] gegen eine Vergütung von zuletzt 3.284,75 Euro brutto beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag des [X.] mit der [X.], einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 22. Jan[X.]r 2001 ist [X.]. vereinbart:

        

„7.     

Weitere Vertragsgrundlagen

        

Diesem Arbeitsvertrag liegen die Bestimmungen der Tarifverträge für Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes [X.] sowie die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.“

3

Am 18. Dezember 2003 vereinbarten die [X.] - Bezirksleitung [X.] - und der [X.] in [X.] das Entgeltrahmenabkommen (fortan: [X.]) sowie begleitende Tarifverträge zu dessen Einführung.

4

In dem zum 1. März 2004 in [X.] getretenen Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (im Folgenden: [X.]-ETV) heißt es auszugsweise:

        

§ 2 Einführungszeitraum

        

1.    

Bis zum Beginn der Einführungsphase (Vorbereitungsphase) können die Betriebsparteien die sachlichen Voraussetzungen für die betriebliche Einführung des [X.] schaffen.

                 

In der Vorbereitungsphase kann das [X.] nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden.

        

2.    

Die Einführungsphase dauert vier Jahre. In dieser Phase soll der Arbeitgeber das [X.] stichtagsbezogen im Betrieb einführen. Im [X.] an die Einführungsphase gilt das [X.] verbindlich für alle Betriebe.

                 

Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann das [X.] betrieblich bis zu 12 Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt werden.

        

3.    

Das [X.] ersetzt zum betrieblichen Einführungsstichtag die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge (§ 12 [X.]).

        

...     

        

§ 5 Betriebliche Kostenneutralität

        

Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Einführung des [X.] im Betrieb soll sicher gestellt werden, dass durch [X.] keine betrieblichen Mehrkosten entstehen, die die von den Tarifvertragsparteien im Durchschnitt des Tarifgebiets ermittelten 2,79 % übersteigen.

        

Hierzu wird die bisherige betriebliche Lohn- und Gehaltssumme mit der neuen Entgeltsumme des Betriebes stichtagsbezogen verglichen. Bei der Berechnung werden in diesen fünf Jahren auch die jeweiligen Kosten für Heranführungen der [X.] und Absicherungen der Überschreiter berücksichtigt. Mehrkosten über 2,79 % bzw. Einsparungen werden kompensiert.

        

Die nachstehenden Bestimmungen konkretisieren den Rechenweg und beschreiben die Vorgehensweise und Instrumente zur Herstellung der Kostenneutralität.

                 

...     

        

6.    

Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten nach Nr. 1 sind die Einsparungen gemäß Nr. 4 in folgenden Schritten an die Beschäftigten weiterzugeben:

                 

a)    

Auszahlung des [X.]-Anpassungsfonds an die Beschäftigten

                 

b)    

Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung.

        

...“   

        

5

In einer Protokollnotiz zu § 2 Nr. 2 [X.]-ETV ist festgehalten, dass Beginn und Ende der Einführungsphase bei Vereinbarung der letzten [X.]-Strukturkomponente festgelegt werden.

6

Der [X.] bestimmt [X.].:

        

„§ 2   

        

Präambel

        

Der [X.]-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das [X.]-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter [X.]-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder

        

-       

zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten,

                 

oder   

        

-       

zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden nach der betrieblichen [X.]-Einführung

        

spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.

        

§ 3     

        

Aufbau und Verwendung des [X.]-Anpassungsfonds

        

In den Lohnabkommen, Gehaltsabkommen und Ausbildungsvergütungsabkommen vom 23. Mai 2002 und 16. Febr[X.]r 2004 wurden die Erhöhungen des [X.] jeweils auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter; ‚lineares Volumen’). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen’) fließt in [X.]-Strukturkomponenten, die in der ersten [X.] ausgezahlt, in den folgenden [X.]n jedoch noch nicht fällig werden.

        

In diesen Entgeltabkommen wurde eine Erhöhung des [X.] um zunächst insgesamt 4 %, ab 1. Juni 2003 um 3,1 %, ab 1. März 2004 um 2,2 % und ab 1. März 2005 um weitere 2,7 % vereinbart. Diese Erhöhungen wurden jeweils wie folgt auf die zwei Komponenten verteilt:

        

Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 wurden die Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungstabellen um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Sodann wurden mit Wirkung ab 1. März 2004 die Entgelte um weitere 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %.

        

Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % bzw. weiteren 0,7 % fließt in [X.]-Strukturkomponenten und wird in der [X.], in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s. § 4 Abs. 1a)); für die Verwendung der Folgebeträge gelten die in § 4 Abs. 1b) getroffenen Vereinbarungen.

        

§ 4     

        

[X.]-Strukturkomponente und [X.]-Anpassungsfonds

        

Die in den o.a. Entgeltabkommen vereinbarten [X.]-Strukturkomponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet:

        

a)    

In der [X.], in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen [X.]-Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen der Entgeltabkommen vom 23. Mai 2002 und 16. Febr[X.]r 2004 als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden fällig.

        

b)    

In den jeweils folgenden [X.]n nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen [X.]-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden [X.]n zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Febr[X.]r 2006 nach Maßgabe des § 4 d) dem [X.]-Anpassungsfonds zugeführt.

                 

Die bei der betrieblichen [X.]-Einführung in dem [X.]-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der [X.]-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden verwendet werden.

                 

...     

        

c)    

Ist das [X.] im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen [X.]-Einführung die [X.]-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % als Einmalzahlungen geleistet. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der [X.]-Strukturkomponente aus den Entgeltabkommen vom 16. Febr[X.]r 2004.

                 

Die Betriebsparteien können stattdessen durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass auch diese weiteren [X.]-Strukturkomponenten vorläufig nicht ausgezahlt, sondern dem [X.]-Anpassungsfonds zugeführt werden, um sie ebenso wie die auf jeden Fall zuvor anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten [X.]-Strukturkomponenten zu verwenden.

        

d)    

In den der [X.] folgenden [X.]n werden die [X.]-Strukturkomponenten pauschal (d.h. nicht individuell) zunächst wie folgt ermittelt:

                 

…       

                 

Sonderfall: Steht fest, dass das Entgeltrahmenabkommen betrieblich nicht eingeführt wird, findet eine Zuführung zu dem [X.]-Anpassungsfonds nicht statt, vielmehr erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden Einmalzahlungen in Höhe der vorstehend ansonsten für den Anpassungsfonds beschriebenen Zuführungen.

                 

…       

                          
        

e)    

Die auf dem [X.]-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren [X.]n entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie

                          

entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Einführungstarifvertrag zum [X.] geregelt sind, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichsbeträge, die sog. Überschreitern für eine Übergangszeit zugesagt werden;

                          

oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten/Auszubildenden auszuzahlen, die zum Aufbau des [X.]-Anpassungsfonds beigetragen haben.

                 

Im Einzelnen gilt Folgendes:

                 

Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

                 

...“   

7

In dem [X.]-Verhandlungsergebnis VII (Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung zum [X.]-[X.]) vom 10. Oktober 2008 (fortan: Verhandlungsergebnis VII) heißt es unter Nr. 21:

        

„Gemäß § 2 Nr. 2 [X.]-ETV gilt das [X.] ab 1. März 2009 verbindlich in allen Betrieben.

        

Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann das [X.] betrieblich bis zu 12 Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt werden.

        

…“    

8

Zu den [X.]-Strukturkomponenten bestimmt § 7 des Abkommens vom 13. November 2008 über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie [X.]s (fortan: [X.]) ergänzend:

        

„1.     

Ist das [X.] im Betrieb noch nicht eingeführt worden, sind seit März 2006 bis zur betrieblichen [X.]-Einführung weitere Einmalzahlungen aus den [X.]-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % zu leisten (§ 4 c) [X.]).

        

2.    

Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung jeweils bis zu zwei Auszahlungszeitpunkte für die Auszahlung der Einmalzahlungen aus den [X.]-Strukturkomponenten für Jan[X.]r bis Dezember des jeweiligen Kalenderjahres festlegen.

                 

Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung, werden die [X.]-Strukturkomponenten zum Auszahlungszeitpunkt der betrieblichen Sonderzahlung nach § 3 Nr. 2 TV 13. ME ausgezahlt.

        

3.    

Die Betriebsparteien können stattdessen auch vereinbaren, die [X.]-Strukturkomponenten vorläufig ganz oder teilweise nicht auszuzahlen, sondern sie dem [X.]-Anpassungsfonds zuzuführen. Das Vorliegen einer Kostenprognose bezüglich der Einführung von [X.] ist hierfür nicht notwendige Voraussetzung.

        

4.    

Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem [X.]-Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel:

                 

2,79 % x von der Einmalzahlung bzw. Zuführung erfasste Monate des [X.] des Auszahlungsmonats.

                 

…“    

9

Die Beklagte trat zum 31. Dezember 2007 aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie [X.] aus und entschied, das [X.] nicht einzuführen. [X.] zahlte sie dem Kläger eine [X.]-Strukturkomponente [X.]. 1.211,74 Euro brutto. Für das [X.] lehnte sie eine entsprechende Zahlung ab.

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 hat der Kläger mit der am 5. März 2010 eingereichten Klage für das [X.] eine Strukturkomponente nach § 4c [X.] geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zumindest kraft Nachbindung zur Einführung des [X.] verpflichtet.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.211,54 Euro brutto, hilfsweise 1.191,26 Euro brutto, nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Jan[X.]r 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, aufgrund ihres [X.] weder zur Einführung von [X.] noch zur Zahlung einer [X.]-Strukturkomponente für das [X.] verpflichtet zu sein.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall, Bezirke [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] einen Haustarifvertrag zur Auszahlung des [X.]-Anpassungsfonds geschlossen. Danach erhält jeder Anspruchsberechtigte eine Zahlung aus dem [X.]-Anpassungsfonds [X.]. 4.000,00 Euro brutto.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Für die begehrte Zahlung fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Das hat das [X.] zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine sog. Wartezahlung nach § 4c [X.] für das Jahr 2009.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Einmalzahlung nach § 4c [X.] die Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung des [X.] voraus. Besteht keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung, fehlt es - was sich schon aus dem Wortlaut „bis zur betrieblichen [X.]-Einführung“ ergibt - an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch ([X.] 14. Januar 2009 - 5 [X.]/08 - Rn. 16, [X.] § 4 Metallindustrie Nr. 134; 23. Februar 2011 - 5 [X.] - Rn. 20; 14. November 2012 - 5 [X.] - Rn. 11).

2. Die Beklagte war im Jahr 2009 nicht verpflichtet, das [X.] betrieblich einzuführen.

a) Eine unmittelbare tarifliche Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 [X.] scheidet aus. Die Beklagte war zu dem nach § 2 Nr. 2 [X.]-ETV iVm. Nr. 21 Verhandlungsergebnis VII maßgeblichen Stichtag (1. März 2009) nicht mehr Mitglied einer Tarifvertragspartei. Eine Bindung an das Gehaltsabkommen 2006 ist ohne Belang, weil dieses keine Pflicht zur Einführung des [X.] begründet, sondern eine solche voraussetzt und - wie das [X.] - lediglich die Modalitäten der Zahlung nach § 4c [X.] regelt.

b) Die Beklagte war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 [X.] zur Einführung des [X.] verpflichtet. Nach dieser Norm bleibt die Tarifbindung bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Die Nachbindung erfasst dabei diejenigen Tarifnormen, an die der aus dem Verband ausgetretene Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Austritts unmittelbar und zwingend gebunden war. In § 2 Nr. 2 [X.]-ETV, Nr. 21 Verhandlungsergebnis VII haben die Tarifvertragsparteien aber hinreichend deutlich gemacht, dass das [X.] in den Betrieben „verbindlich“ erst ab 1. März 2009 gilt und damit nur diejenigen Arbeitgeber an die Regelungen des [X.] normativ gebunden sind, die zu diesem Stichtag Mitglied des tarifschließenden Verbandes sind oder das [X.] bereits zuvor auf freiwilliger Basis eingeführt hatten ([X.] 19. Oktober 2011 - 4 [X.] - Rn. 24 ff., [X.] § 4 Metallindustrie Nr. 145). Es ergeben sich aus dem Tarifwerk zur Einführung des [X.] keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Pflicht zur Einführung des [X.] mit unmittelbarer und zwingender Wirkung bereits vor dem 1. März 2009 - etwa schon mit dem Inkrafttreten des [X.]-ETV am 1. März 2004 - begründet werden sollte.

c) Unbeschadet der Frage, ob § 4c [X.] mit der Anspruchsvoraussetzung der Nichteinführung des [X.] „im Betrieb“ eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Einführung des [X.] gegenüber einzelnen Arbeitnehmern ausreichen ließe, hat das [X.] - ausgehend von der Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa [X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.]E 116, 326; 18. April 2007 - 4 [X.] - [X.]E 122, 74) - die Voraussetzungen für eine Auslegung der Bezugnahmeklausel in Ziff. 7 Arbeitsvertrag als sog. Gleichstellungsabrede festgestellt. Diese gilt nach dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband nur noch statisch fort. Das hat die Revision nicht angegriffen.

3. Eine analoge Anwendung von § 4c [X.] ist nicht möglich ([X.] 14. Januar 2009 - 5 [X.]/08 - Rn. 19, [X.] § 4 Metallindustrie Nr. 134). Über die in § 4c [X.] geregelte „Wartezahlung“ bei verspäteter Einführung des [X.] hinaus haben die einschlägigen Tarifverträge keinen Grundsatz dahin gehend normiert, ersparte Aufwendungen der Arbeitgeber müssten zu Ansprüchen aus dem restlichen Erhöhungsvolumen führen. [X.] ist allein der [X.]-Anpassungsfonds, § 5 Nr. 6 Buchst. a [X.]-ETV, § 4e [X.] (zu dessen Auflösung siehe [X.] 27. Juni 2012 - 5 [X.] - Rn. 13 f., [X.] § 4 Metallindustrie Nr. 148). Um eine derartige Zahlung geht es im Streitfall nicht.

II. Auch § 5 Nr. 6 [X.]-ETV taugt als Anspruchsgrundlage nicht. In § 5 Abs. 1 [X.]-ETV definieren die Tarifvertragsparteien den Grundsatz der betrieblichen Kostenneutralität: Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Einführung des [X.] im Betrieb soll sichergestellt werden, dass durch [X.] keine betrieblichen Mehrkosten entstehen, die die von den Tarifvertragsparteien im Durchschnitt des Tarifgebiets ermittelten 2,79 % übersteigen. § 5 Nr. 6 [X.]-ETV ordnet - für den Fall der Einführung des [X.] - die Weitergabe der Einsparungen an die Beschäftigten durch Auszahlung des [X.]-Anpassungsfonds und ggf. den Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung an. Dass bei Nichteinführung des [X.] aber die Strukturkomponente nach § 4c [X.]-ETV fortgezahlt werden soll, ergibt sich weder aus § 5 [X.]-ETV noch aus sonstigen Regelungen zur Einführung des [X.].

III. Eine unbewusste Regelungslücke besteht nicht.

1. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, dass Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austreten und nicht zur Einführung des [X.] verpflichtet sind, gesehen und für diesen Fall in § 4d [X.] eine Regelung getroffen. Danach endet die Zuführung zum [X.]-Anpassungsfonds mit dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das [X.] nicht betrieblich eingeführt wird. Die Beschäftigten erhalten dann Einmalzahlungen in Höhe der ansonsten nach § 4b [X.] dem Anpassungsfonds zuzuführenden Mittel. Außerdem sind die schon im [X.]-Anpassungsfonds angesammelten Beträge, die bei Nichteinführung des [X.] nicht zweckentsprechend verbraucht werden können, an die Beschäftigten nach Maßgabe des § 4e [X.] auszuzahlen. Dagegen fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, die Nichteinführung des [X.] solle über § 4c [X.] hinaus generell (und jährlich) eine Zahlung an die Beschäftigten in der für diese Strukturkomponente vorgesehenen Höhe (§ 7 Nr. 4 Vereinbarung 2008) auslösen. Nicht jede Nichtregelung im Tarifvertrag führt zu einer Regelungslücke.

2. Selbst wenn man eine solche annähme, handelte es sich um eine bewusste Auslassung durch die Tarifvertragsparteien. Die begrenzte Regelung in § 4c [X.] darf nicht im Wege der ergänzenden Tarifvertragsauslegung auf ein nicht mitumfasstes [X.] hin erweitert werden (so schon [X.] 14. Januar 2009 - 5 [X.]/08 - Rn. 19, [X.] § 4 Metallindustrie Nr. 134).

IV. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    [X.]    

        

        

        

    Zorn     

        

    [X.]    

                 

Meta

5 AZR 820/11

16.01.2013

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bielefeld, 12. Januar 2011, Az: 3 Ca 608/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2013, Az. 5 AZR 820/11 (REWIS RS 2013, 8972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8972

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