Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. V ZR 192/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4399

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[X.]BESCHLUSS V ZR 192/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2009 durch [X.] und [X.] Lemke, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 22. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 •. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). 1. Der Wert der Beschwer bestimmt sich bei einem Streit der Parteien um das Eigentum gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert der Sache. Dieser Wert ist von dem [X.] glaubhaft zu machen (dazu Senat, [X.]. v. 25. Juni 2002, [X.], NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. 2 a) Soweit die Beklagten nunmehr unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens vortragen, der Wert des [X.] betrage 49.500 •, genügt dies nicht den Anforderungen. Der von dem Sachverständigen ermittelte und von den Angaben in den Tatsacheninstanzen eklatant 3 - 3 -

abweichende Wert beruht auf einer abstrakt-theoretischen Berechnung, nicht jedoch auf sachverständiger Feststellung der [X.]. Der Sachverständige hat in dem vorgelegten Gutachten ausdrücklich den Vorbehalt erklärt, dass die Angaben zum [X.] und zu dessen Ausstattung allein auf mündlicher Information seines Auftraggebers (des Beklagten zu 1) beruhten. b) Eine nur auf den Angaben des [X.]s zu Ausstattung und Zustand einer Sache beruhende Wertangabe hat jedoch keine größere Überzeugungskraft als Parteivorbringen und die darauf beruhende Wertfestsetzungen der Vorinstanzen. Den Wert der streitigen, mit einem von dem gerichtlichen Gutachter als Ruine bezeichneten [X.] bebauten Hoffläche haben die Kläger angesichts des Zustands des Turmes mit 1.000 • beziffert. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen keinen anderen Wert zur streitigen Hoffläche oder zum [X.] genannt. 4 Die verbleibenden Zweifel über die Richtigkeit der Wertangabe können von dem Revisionsgericht nicht durch Einholung eines Gutachtens behoben werden (dazu [X.], [X.]. v. 9. März 1988, [X.], [X.]R ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1). Danach hat es bei der Wertfestsetzung des [X.] auf 5.000 • zu verbleiben. 5 - 4 -

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 6 [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2006 - 85 C 6512/03 - [X.], Entscheidung vom 22.08.2008 - 20 S 12/07 -

Meta

V ZR 192/08

19.03.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. V ZR 192/08 (REWIS RS 2009, 4399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4399

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