Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. V ZR 192/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6787

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 192/11
vom

3. Mai 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2012 durch [X.] [X.], die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann und [X.]
Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] vom 12. Juli 2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Wert des Bes

Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig,
weil der Kläger nicht glaubhaft dargelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 -
V [X.], NJW 2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beübersteigt.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert der
Beschwer in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. In diesem Verfahren will der Kläger erreichen, dass der Beklagte gemäß seinem Hauptantrag auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit an der Hoffläche (statt auf Gewährung eines ihm zuerkannten Notwegerechts an Teil-flächen) verurteilt wird,
hilfsweise, dass seinen
Anträgen auf Gewährung eines unentgeltlichen Notwegerechts sowie auf
Beseitigung eines von dem
Beklagten errichteten Carports und den Austausch des Schließzylinders am Hoftor in 1
2
-
3
-

einem Revisionsverfahren stattgegeben wird. Der Wert dieses Teils des Streitgegenstands ist in beiden Tatsacheninstanzen auf insgesamt 12.650

festgesetzt worden.
2. Maßgebend für die Beschwer in dem beabsichtigten Revisionsverfahren ist
das Interesse der unterlegenen Partei an der Änderung der ihr ungünstigen Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957

V ZR 263/56, [X.], 205, 206), so dass es hier allein auf den Wert der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück ankommt, der gemäß §
3 ZPO zu schätzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009

[X.], Rn. 2, juris).
3. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Grund-dienstbarkeit für sein Grundstück höher als in den Tatsacheninstanzen angenommen ist und nahezu den vollen Grundstückswert ausmacht.
Das vorgelegte Gutachten ist zur Darlegung des Werts der Beschwer

schon deshalb ungeeignet, weil es lediglich eine Schätzung des Werts des Grundstücks nach einem Preisspiegel für Eigenheime,
aber keinerlei Feststellungen über den Wert des streitigen Wegerechts enthält, für dessen Ermittlung es anerkannte Grundsätze gibt (vgl. Nummer 4.5 [X.]). Das Gutachten geht zudem von falschen Anknüpfungstatsachen aus, als in ihm ausgeführt ist, dass beiden Flurstücken des [X.] (22/3 und 22/4) eine ordnungsgemäße Verbindung zur Straße fehlt. Das trifft jedoch nur für das Flurstück 22/3 zu. Das Flurstück 22/4 liegt dagegen an einer öffentlichen Straße,
und das auf ihm errichtete Geschäftshaus verfügt über einen direkten Zugang (Hauseingangstür) zur Straße, der dem Kläger von dem
Beklagten nicht streitig gemacht werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die 3
4
5
-
4
-

gutachterliche Feststellung, dass es infolge der nicht gesicherten Verbindung zu einem totalen Wertverlust der beiden Grundstücke kommen könne, nicht nachvollziehbar. Dagegen fehlen in dem Gutachten Ausführungen dazu, welchen Wert ein durch eine Grunddienstbarkeit abgesichertes Wegerecht für das Wohnhaus auf dem Flurstück 22/3
hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
2 O 883/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.07.2011 -
4 U 931/10 -

6

Meta

V ZR 192/11

03.05.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. V ZR 192/11 (REWIS RS 2012, 6787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6787

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

15 U 3001/14 (OLG München)

Kein Bestehen einer Grunddienstbarkeit mangels Ausübung durch Bestehen eines Zauns


V ZR 24/13 (Bundesgerichtshof)

Garagenüberbau: Duldungspflicht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Recht zur Nutzung der auf dem Nachbargrundstück belegenen Garagenzufahrt


1 B 21.1241 (VGH München)

Anforderungen an die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erschließung, „Angrenzerweg“, Wohnweg begrenzter Länge


V ZR 24/13 (Bundesgerichtshof)


V ZR 28/20 (Bundesgerichtshof)

Grunddienstbarkeit: Umfang des gesicherten Rechts zur Benutzung eines Grundstücks "als Übergang"


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.