Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. X ZR 237/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 337

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 237/98vom28. November 2000in der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2000durch [X.]:Den Patentanwälten [X.] und [X.] in M. wird unter [X.] weitergehenden Antrags Akteneinsicht in die beim Bundesge-richtshof entstandenen Akten des [X.] mit der Maßgabe gewährt,daß die Einsicht in die dem [X.] vorgeleg-ten [X.] beim [X.] erst nach deren Rücklei-tung erfolgen kann.Gründe:[X.] Die Patentanwälte [X.] und [X.] haben - ohne Nennung des [X.] - Einsicht in die Akten des [X.] begehrt, die nach Einlegung der Berufung dem beschließenden[X.]at vorgelegt wurden, sich derzeit aber überwiegend auf Grund einer Vorla-ge nach Art. 234 [X.] beim [X.] befinden. Die Klägerin hat- 3 -sich nicht geäußert; die Beklagte hat dem Antrag mit der Begründung wider-sprochen, daß eine Angabe darüber fehle, für welche Auftraggeber Aktenein-sicht begehrt werde. Im übrigen hat sie darauf verwiesen, daß die [X.] Akteneinsicht nur mit den Einschränkungen in Betracht komme, die [X.] früheren Gesuchen angeordnet worden seien. Einer Einsicht in die dem[X.] in dieser Sache vorgelegten Akten hat sie sich wi-dersetzt.I[X.] Dem Antrag war mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichenMaßgabe stattzugeben, soweit er die beim [X.] entstandenen[X.] betrifft. Soweit der beschließende [X.]at in der Vergangenheit [X.] durch einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt davon ab-hängig gemacht hat, daß dieser seinen Auftraggeber benennt (vgl. [X.] 42,19, 29 - Akteneinsicht I; zum früheren Recht vgl. auch [X.]/[X.], [X.], [X.], 8. Aufl., § 99 [X.] Rdn. 16; Busse, [X.], 5. Aufl.,§ 99 [X.] Rdn. 36 m.w.N. aus der Rechtsprechung des [X.]ats und desB[X.]), hat er hieran nicht mehr festgehalten ([X.].Beschl. vom 17.10.2000- [X.] [X.] Akteneinsicht XV, zur [X.] vorgesehen). Er hat [X.] ausgeführt: Nach § 99 Abs. 3 [X.] gilt für die Akteneinsicht durch [X.] die Parteien des [X.] die Regelung des § 31 [X.] ent-sprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft. [X.] ist die Einsicht in diese Akten lediglich von einem förmlichen Antrag, nichtjedoch auch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. [X.] einer solchen Darlegung kann sich nach dem Wortlaut des § 99Abs. 3 [X.] und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann stel-len, wenn von seiten des [X.] oder des diesem im Hinblick auf [X.] gleich zu behandelnden [X.] (vgl. dazu [X.] 4 -GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Busse, aaO, Rdn. 37) ein [X.] schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst nach einer solchenDarlegung bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen ([X.] 1972, 441 - Akteneinsicht IX; [X.]/[X.], aaO, Rdn. 18; Busse,aaO, Rdn. 36), in die die Belange desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, nurdann eingestellt werden können, wenn sie dem Gericht dargelegt worden unddeshalb bekannt sind. Aus der Notwendigkeit dieser Darlegung kann jedochnicht abgeleitet werden, daß der um Akteneinsicht Nachsuchende schon [X.] auf mögliche Einwände gehalten ist, die von ihm verfolgten Interessenoffenzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Ein solches Verlangenwäre mit Wortlaut und Zweck der Regelung nach § 99 Abs. 3 [X.] nicht zuvereinbaren. Es hätte zur Folge, daß die Akteneinsicht gegen den klarenWortlaut der gesetzlichen Regelung im Ergebnis doch von der Darlegung [X.] eines eigenen Interesses abhängig gemacht und damit [X.] Gesetz vorgenommene Wertung in ihr Gegenteil verkehrt würde. [X.] der Akteneinsicht [X.] allenfalls dann zu weiteren Darlegungen ge-halten, wenn eine der Parteien des [X.] ein schutzwürdigesGegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht. Dazu genügt esnicht, daß sie der Akteneinsicht widerspricht. Schon nach dem Wortlaut [X.] bedarf es vielmehr der Darlegung eines eigenen Interesses, das [X.] entgegengehalten werden kann und soll. Erst wenn dieses vorliegt,kann nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Akteneinsicht [X.] sei-nerseits gehalten sein, sein Interesse an der Gewährung der Akteneinsichtvorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Kommt er dem [X.], hat das lediglich zur Folge, daß die von ihm verfolgten Interessen bei [X.] nicht berücksichtigt werden können und so auch eine pauschalere- 5 -Behauptung eines Gegeninteresses genügen kann, das von ihm geltend ge-machte Recht auf Einsicht in die Akten zu Fall zu bringen.Für den durch einen anwaltlichen Vertreter gestellten Akteneinsichtsan-trag gilt insoweit nichts anderes. Wenn weder von ihm noch von der von sei-nem Mandanten die Darlegung des eigenen Interesses an der [X.] werden kann, besteht insoweit auch kein Anlaß, seinen Mandantennamhaft zu machen (so auch im Ergebnis [X.].Beschl. [X.], [X.], 226 - Akteneinsicht [X.] für die Einsichtnahme in [X.] in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren). Bei ihmkommt hinzu, daß er ohnehin auch im eigenen Namen Einsicht in die Aktenverlangen könnte. In § 99 Abs. 3 [X.] ist das Recht auf Einsicht in die [X.] zugestanden worden; dieses Recht kann auch der anwaltliche Ver-treter ohne Einschränkung selbst in Anspruch nehmen. Auch insoweit kommtes nicht darauf an, ob er ein eigenes Interesse an den durch die Einsichtnahmevermittelten Kenntnissen besitzt.Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist den Antragstellern auch im vorliegen-den Fall Einsicht in die Akten des [X.] zu gewähren, soweitdiese beim [X.] entstanden sind. Damit erübrigt sich eine Ent-scheidung darüber, ob [X.] wie die Beklagte geltend macht und dies der [X.] [X.]ats in dieser Sache entspricht [X.] bestimmte, die wirtschaftlichen [X.] der Beklagten betreffende Teile von der Akteneinsicht auszunehmensind.Für die Bewilligung der Einsicht in die dem [X.]vorgelegten Akten des Patentamts und des Patentgerichts fehlt vor deren- 6 -Rückleitung an den [X.] eine rechtliche Grundlage. Einsicht indie dem [X.] vorgelegten Akten des [X.]skann aus tatsächlichen Gründen erst nach deren Rückleitung gewährt werden.[X.]JestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 237/98

28.11.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. X ZR 237/98 (REWIS RS 2000, 337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 337

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.