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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 133/05 vom 10. Oktober 2006 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 10. Oktober 2006 durch den [X.] Scharen als Vorsitzenden, den [X.] [X.], die [X.] und die [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Der [X.],
wird Einsicht in die Akten [X.] X ZR 133/05 gewährt mit Ausnahme der zu den Akten des [X.] gereichten Kopie des Urteils des [X.] im parallelen [X.] ([X.]). Gründe: Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Ein-schränkung zu entsprechen. 1 Die Einsicht in die Akten des [X.] ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für [X.] um [X.] nachgesucht wird ([X.].Beschl. [X.], [X.], 2 - 3 - 143 - Akteneinsicht XV). Der Gewährung von Einsicht in die Akten des vorlie-genden [X.] steht daher nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Auftraggeber nicht benannt hat. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Gewährung der Aktenein-sicht "für jedermann" stehe mit Rücksicht auf ein laufendes Ausschreibungsver-fahren eines namhaften Automobilherstellers ihr berechtigtes Interesse entge-gen, Wettbewerbern Inhalt und Ausgang des parallelen [X.] nicht bekannt werden zu lassen, damit diese die Kenntnisse aus diesem Ver-fahren nicht benutzen können, um sich in dem Ausschreibungsverfahren einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungs-verfahren geführt wird, der Gewährung von Akteneinsicht nicht schlechthin [X.]. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von [X.] eines [X.], die von den Parteien im Nichtigkeitsver-fahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Aktenein-sicht. Allerdings kann der [X.] ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im [X.] angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine [X.] Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausfüh-rungen zum Schutzumfang des [X.] können ebenfalls von der [X.] ausgenommen werden (vgl. [X.]/[X.], [X.] u. [X.], 10. Aufl., § 99 [X.] Rdn. 18; Busse/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 99 [X.] Rdn. 38 jeweils m.w.N.). Angesichts der von der Klägerin dargeleg-ten Umstände kann ihrem Interesse, die Kopie des zu den Akten gereichten Urteils im parallelen [X.] von der Akteneinsicht auszunehmen, um dessen Ver[X.]dung seitens ihrer Wettbewerber nicht ausgesetzt zu sein, die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Demgegenüber ist das weitere Begehren der Klägerin, vor der Durchführung der Akteneinsicht sämtliche [X.] - 4 - weise auf das Verletzungsverfahren zu "tilgen", zu unbestimmt. Es lässt nicht erkennen, welche konkreten Aktenteile aus welchen Gründen von der [X.] ausgenommen werden sollen. Scharen [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.04.2005 - 4 Ni 12/04 ([X.]) -
Meta
10.10.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2006, Az. X ZR 133/05 (REWIS RS 2006, 1443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1443
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