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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 168/11 vom 5. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafzumessung ist zwar nicht frei von [X.]: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in sechs Fällen (wegen nicht oder unzutreffend als steuerfreie Ausfuhren erklärter Umsätze) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur [X.] ausgesetzt hat. Die Einzelstrafen hat die [X.] jeweils dem in § 370 Abs. 1 [X.] vorgegebenen Strafrahmen entnommen, auch im Fall 1, in dem der [X.] 292.296,16 • beträgt. Dieser [X.] liegt erheblich über der Grenze von 100.000 •, deren Überschreitung Indizwirkung für das Vorliegen des Merkmals der Hinterziehung von Steuern in "großem [X.]" (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) zukommt ([X.], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.]St 53, 71 Rn. 39). Mit der Frage, ob deshalb im Hinblick auf die Höhe des Schadens unter Berücksichtigung der hierzu vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. [X.] aaO, Rn. 24 ff.) von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung - und dem dann gegebenen erhöhten Straf-rahmen - auszugehen gewesen wäre, hat sich die [X.] nicht befasst. - 3 - Dies ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten indes nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.]Wahl Rothfuß Hebenstreit [X.]
Meta
05.05.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. 1 StR 168/11 (REWIS RS 2011, 6982)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6982
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