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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Umsatzsteuerhinterziehung: Vollendung in Fällen der Steuervergütung; Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell; Mittäterschaft einer nicht steuerpflichtigen Person
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2013 - auch soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft - aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer tätige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der näher ausgeführten Sachrüge gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg. Mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht dringt die Angeklagte dagegen nicht durch.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten [X.] jeweils zugunsten der [X.] GmbH durch unrichtige [X.] für die [X.] und 2010 sowie durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Juli 2011, September 2011, Dezember 2011 sowie Januar und Februar 2012 Vorsteuern in einer Gesamthöhe von 1.113.891,10 Euro zu Unrecht geltend gemacht. Die [X.] GmbH war als Exporteur wenigstens in ein europaweit tätiges sog. [X.] eingebunden. Die Gesellschaft erwarb von verschiedenen [X.]n unterschiedliche Elektronikartikel. Diese waren zuvor aus dem [X.] Ausland nach [X.] verbracht worden. Die als [X.] agierenden Unternehmen kamen ihren jeweiligen steuerlichen Verpflichtungen nicht nach, indem sie entweder keine oder unrichtige Umsatzsteuererklärungen abgaben und geschuldete Umsatzsteuer nicht abführten. Die [X.] GmbH veräußerte die erworbenen Waren ihrerseits wiederum in das europäische Ausland.
Die Angeklagte, die innerhalb der [X.] GmbH für die Abwicklung des Ein- und Verkaufs der Elektronikartikel zuständig war, bewirkte zusammen mit dem Mitangeklagten [X.] , dem GmbH-Geschäftsführer, dass die Rechnungen der [X.] in die Buchhaltung der [X.] GmbH eingestellt und daraus in den jeweiligen Steuererklärungen Vorsteuern geltend gemacht wurden. In sämtlichen verfahrensgegenständlichen [X.] überstieg die erklärte Vorsteuer die erklärte Umsatzsteuer erheblich.
Nach den weiteren Feststellungen des [X.]s rechneten beide Angeklagte jedenfalls ab Ende des Jahres 2009 mit der Möglichkeit, dass die [X.] GmbH in ein [X.] eingebunden war und nahmen dies billigend in Kauf; sie nahmen auch billigend in Kauf, dass die entsprechenden Rechnungen nicht hätten in die Buchhaltung und in die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. [X.] eingestellt werden dürfen.
II.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen weder bezüglich der Angeklagten noch bezüglich des nicht revidierenden Mitangeklagten [X.] die Schuldsprüche wegen vollendeter Steuerhinterziehung in jeweils dreizehn Fällen. Es mangelt an zusätzlichen Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen jeweils vollendeter Taten ergibt. Dagegen hat die auch gegen die Feststellungen gerichtete Verfahrensrüge der Angeklagten keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], hier in Verbindung mit § 257c StPO) geltend macht, dringt nicht durch. Sie ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt.
a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt nach dem Vorbringen zugrunde:
In der Sitzung vom 1. August 2013, dem zweiten [X.], gab der Vorsitzende den Inhalt eines außerhalb der Hauptverhandlung zur Vorbereitung einer Verständigung geführten Gesprächs bekannt. Am darauffolgenden dritten [X.], dem 6. August 2013, gab der Vorsitzende sodann den [X.] der [X.] bekannt. Bei vollumfänglichem Geständnis gemäß Anklage wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe mit einer Untergrenze von einem Jahr neun Monaten und einer Obergrenze von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, in Aussicht gestellt. Ausweislich der von der Revision vorgetragenen Sitzungsniederschrift belehrte der Vorsitzende anschließend die Angeklagten gemäß § 257c Abs. 4, Abs. 5 StPO. Nach der Belehrung erklärte einer der Verteidiger der Angeklagten die Zustimmung zu dem [X.] der [X.]. Die Angeklagte selbst erklärte: „Die Erklärung meines Verteidigers ist richtig, ich mache sie [X.] zu eigen". Der [X.] der Staatsanwaltschaft stimmte dem [X.] ebenfalls zu.
Das Verfahren u.a. gegen die Angeklagte wurde abgetrennt. Am 9. Oktober 2013, dem 16. [X.], wurden die Schlussvorträge gehalten. Dabei forderte der [X.] der Staatsanwaltschaft als Bewährungsauflage eine Geldzahlung durch die Angeklagte. Ihr Verteidiger wies in seinem Schlussplädoyer darauf hin, dass angesichts der mittlerweile gegen die Angeklagte ergangenen Steuerbescheide eine Geldauflage unverhältnismäßig sei und allenfalls eine Arbeitsauflage ausgesprochen werden solle.
In seinem im [X.] an das angefochtene Urteil verkündeten [X.] legte das [X.] der Angeklagten die Erbringung von 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf.
b) Die Revision rügt eine Verletzung des Anspruchs der Angeklagten auf ein faires Verfahren. Das Fairnessgebot erfordere, bei einem aufgrund einer Absprache gemäß § 257c StPO zustande gekommenen Urteil mit einer Bewährungsstrafe bereits im Rahmen der der Verständigung vorausgehenden Gespräche eventuell zu verhängende Bewährungsauflagen anzusprechen. Anderenfalls werde der Angeklagte von einer im [X.] erfolgenden Auflage überrascht. Diesbezüglich trägt die Revision vor, im Rahmen der zur Herbeiführung der Verständigung geführten Gespräche sei nicht über solche Auflagen gesprochen worden. Die Angeklagte sei deshalb durch den im Rahmen des [X.] erfolgten Antrag des [X.]s der Staatsanwaltschaft, eine Geldauflage zu verhängen, völlig überrascht worden.
c) Unter den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalles ist die erhobene Rüge nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt.
aa) Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so genau und vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht im Sinne einer vorweggenommenen [X.] ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 [X.], [X.], 672; vom 11. März 2014 - 1 [X.], [X.], 532 f. jeweils [X.]). Der vom Gesetz geforderte Tatsachenvortrag muss zudem für eine zulässige Verfahrensrüge in sich widerspruchsfrei sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - 1 [X.], [X.], 181, 182; vom 29. Juni 2010 - 1 [X.], [X.], 399; vom 23. August 2011 - 1 [X.] [insoweit in [X.]St 57, 1 f. nicht abgedruckt]; siehe auch [X.] NStZ-RR 2012, 65 f.; [X.] in [X.], 7. Aufl., § 344 Rn. 38 [X.]).
Daran gemessen genügt die Verfahrensrüge nicht dem von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Geforderten.
bb) Nach der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des [X.] gebietet der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]), dass ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss ([X.], Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 4 [X.], NJW 2014, 1831 f.; vom 11. September 2014 - 4 [X.], [X.], 665 f.). Eine Verständigung im Strafverfahren sei nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Belehrung sichergestellt ist, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist (vgl. [X.], aaO unter Bezugnahme auf [X.] 133, 168, 237). Diese Grundsätze erforderten es, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Denn nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert sei, könne er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen ([X.], aaO [X.]).
Der 4. Strafsenat des [X.] sieht in dem auch hier relevanten Zusammenhang den den Fairnessverstoß begründenden Verfahrensfehler in der fehlenden Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor dem Zustandekommen der Verständigung ([X.], aaO). Er knüpft der Sache nach an die Rechtsprechung des [X.] zu der Bedeutung der Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO an. Mit der Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeiten des Gerichts, sich gemäß § 257c Abs. 4 StPO von dem in Aussicht gestellten Ergebnis wieder zu lösen, habe der Gesetzgeber die Fairness des [X.] sichern und zugleich die Autonomie des Angeklagten in weitem Umfang schützen wollen (vgl. [X.] 133, 168, 224 Rn. 99 und 237 Rn. 125; [X.], Beschluss vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13, NJW 2014, 3506, 3507 Rn. 14). Durch die Belehrungspflicht solle ferner denjenigen Gefährdungen der [X.] Rechnung getragen werden, die mit der Aussicht auf eine das Tatgericht grundsätzlich bindende Zusage einer Strafobergrenze und der dadurch begründeten [X.] und Verlockungssituation einhergehen ([X.], aaO; siehe auch [X.], Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12, [X.] 2013, 286; [X.], Urteil vom 7. August 2013 - 5 [X.], [X.], 728 f.).
cc) Der [X.] kann offen lassen, ob der Rechtsprechung des 4. Strafsenats insoweit zu folgen wäre, dass die vom [X.] für Fairnessverletzungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die revisionsgerichtliche Beruhensprüfung (vgl. [X.] 133, 168, 224 f. Rn. 99 und 238 Rn. 127; [X.], Beschluss vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13, NJW 2014, 3506, 3507 Rn. 16) auch auf eine unterbliebene Unterrichtung über Bewährungsauflagen bei im gerichtlichen [X.] in Aussicht gestellter zur Bewährung auszusetzender Freiheitsstrafe (siehe [X.], Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 [X.], NJW 2014, 1831, 1832) zu übertragen sind. Denn unabhängig davon hätte die Revision bei der hier vorliegenden Verfahrenslage sowohl zu dem Zeitpunkt als auch zu dem Inhalt des von der Angeklagten abgelegten Geständnisses vortragen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen und dem [X.] die Prüfung zu ermöglichen, ob die geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens vorliegt.
(1) Der behauptete [X.] soll in einem mit dem Fairnessprinzip nicht zu vereinbarenden Eingriff in die Autonomie der Angeklagten liegen, sich im Hinblick auf den das Tatgericht grundsätzlich bindenden [X.] (vgl. § 257c Abs. 4 StPO) ihrer [X.] durch Ablegen eines Geständnisses zu begeben. Wesentlich ist damit die unzureichende Information über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung; denn nur auf der Grundlage umfassender Information kann der Angeklagte autonom über die Mitwirkung an der Verständigung entscheiden ([X.], Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 [X.], NJW 2014, 1831, 1832).
Ein solcher [X.] setzt ersichtlich voraus, dass das Geständnis zeitlich dem - im Hinblick auf die gesamte Rechtsfolgenerwartung -unvollständigen [X.] des Gerichts (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO) nachfolgt. Aus den in § 257c Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO eröffneten Möglichkeiten für das Gericht, sich von einem [X.] wieder zu lösen, lässt sich zudem auf einen inhaltlichen Bezug des Geständnisses zu dem gerichtlichen [X.] schließen. Angesichts der gesetzlichen Konzeption des zu einer Verständigung nach § 257c Abs. 3 StPO führenden Verfahrens kann regelmäßig auch von einer solchen zeitlichen Abfolge von [X.] und Geständnis sowie einem Inhalt des Geständnisses ausgegangen werden, der den vom Gericht formulierten Erwartungen (z.B. „vollumfängliches Geständnis nach Maßgabe des Anklagevorwurfs") entspricht. [X.] das von einem Angeklagten im Rahmen einer Verständigung zugesagte Verhalten von dem vom Gericht Erwarteten ab bzw. bleibt dahinter zurück, entfällt die Bindungswirkung aus § 257c Abs. 4 StPO jedenfalls dann, wenn sich aufgrund des erwartungswidrigen Verhaltens des Angeklagten nach der Überzeugung des Gerichts der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr als tat- und schuldangemessen erweist ([X.], Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 [X.], [X.], 417, 419 Rn. 23; [X.]/[X.] in [X.], 7. Aufl., § 257c Rn. 27). Das im Rahmen einer Verständigung abgegebene Geständnis bezieht sich dementsprechend regelmäßig auch auf die im [X.] zum Ausdruck kommende Erwartung über den Inhalt des Geständnisses. Dass dieses vom Gericht auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen ist ([X.] 133, 168, 209 f. Rn. 71), steht dem nicht entgegen, sondern belegt unter Berücksichtigung der Gründe für die Aufhebung der sonst eintretenden Bindung des Gerichts an den zugesagten Strafrahmen die inhaltliche Verknüpfung von [X.] und Geständnis.
(2) Welche Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vor diesem Hintergrund an den Tatsachenvortrag bei Rüge eines die [X.] verletzenden, inhaltlich unzureichenden [X.]s generell zu stellen sind, bedarf keiner Entscheidung. Wird der gerügte Verfahrensfehler auf eine Beeinträchtigung der Autonomie der Angeklagten gestützt, im Rahmen eines auf eine Verständigung gemäß § 257c Abs. 3 StPO abzielenden Verfahrens an ihrer [X.] festzuhalten oder diese durch Mitwirkung am Verständigungsverfahren und Abgabe eines Geständnisses aufzugeben, ist aber zumindest ein Tatsachenvortrag erforderlich, aus dem sich im Hinblick auf den Verfahrensablauf die Möglichkeit einer Verletzung dieser Autonomie ergibt. Jedenfalls bei der hier gegebenen Verfahrenslage bedurfte es dazu sowohl Angaben über den Zeitpunkt des von der Angeklagten abgelegten Geständnisses als auch über dessen Inhalt. Dies resultiert aus Folgendem:
Aus dem tatrichterlichen Urteil, das der [X.] wegen der ebenfalls zulässig erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat, ergibt sich im Rahmen der Ausführungen zur Strafzumessung, dass die Angeklagte ihr Geständnis „bereits zu Beginn der Hauptverhandlung abgegeben" hatte ([X.]). Ob damit ein Geständnis bereits zeitlich vor dem [X.] und dessen Annahme am dritten [X.] erfolgte, lässt sich weder dem angefochtenen Urteil noch dem Vorbringen der Revision ausreichend eindeutig entnehmen. Diese trägt - bestätigt durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 6. August 2013, dem dritten [X.] - lediglich vor, nachdem der Vorsitzende den die Angeklagte betreffenden [X.] bekannt gegeben und alle Angeklagten gemäß § 257c Abs. 4, Abs. 5 StPO belehrt hatte, habe Rechtsanwalt [X.] als Verteidiger der Angeklagten dem [X.] zugestimmt. Ausweislich der von der Revision vorgetragenen Sitzungsniederschrift erklärte anschließend die Angeklagte: „Die Erklärung meines Verteidigers ist richtig und ich mache sie [X.] zu eigen". Dass diese Erklärung über die durch § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO geforderte Zustimmung zum [X.] hinaus ein Geständnis enthielte, ist hier nicht ohne Weiteres ersichtlich und wird auch von der Revision nicht ausdrücklich behauptet.
Es wird damit nicht hinreichend klargestellt, ob das vom Tatgericht zugrunde gelegte „vollumfängliche" Geständnis der Angeklagten (vgl. [X.]), zeitlich nach dem Zustandekommen der Verständigung und mit inhaltlichem Bezug auf den gerichtlichen [X.] abgelegt wurde.
Der Hinweis auf das Geständnis „zu Beginn der Hauptverhandlung" erfordert jedenfalls Tatsachenvortrag zu der konkreten zeitlichen Abfolge von [X.] und Geständnis. Die Abfolge von [X.] vor Geständnis wird zwar schon wegen der vorstehend aufgezeigten inhaltlichen Verknüpfung der Bindungswirkung aus § 257c Abs. 4 StPO mit dem weiteren Verhalten des jeweiligen Angeklagten - typischerweise eines den Erwartungen des Gerichts entsprechenden Geständnisses - der praktische Regelfall sein. Zwingend ist dies jedoch nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 2014 - 4 [X.], [X.], 665 f.).
Entsprechender Vortrag war hier nicht deshalb verzichtbar, weil das Urteil selbst ausführt, „den Geständnissen seien jeweils Verständigungen gemäß § 257c StPO vorausgegangen" ([X.]). Das Urteil ist seinerseits nicht völlig eindeutig. Das gilt sowohl im Hinblick auf den Inhalt des Geständnisses als auch auf den Zeitpunkt, zu dem es abgelegt worden ist. In Bezug auf die zeitliche Abfolge von Verständigung und Geständnis bringt das Urteil, wie bereits angedeutet, einerseits zum Ausdruck, dem Geständnis sei eine Verständigung vorausgegangen, andererseits soll das Geständnis „zu Beginn der Hauptverhandlung" ([X.]) abgelegt worden sein. Da ausweislich des durch die Sitzungsniederschrift bestätigten [X.]s die Verständigung mit der Angeklagten erst am dritten [X.] stattgefunden hat, kann der [X.] die Abfolge von Verständigung und Geständnis nicht hinreichend verlässlich dem Urteil selbst entnehmen. Die Revision beschränkt sich auf den Vortrag, die Feststellungen beruhten auf einer geständigen Einlassung der Angeklagten, der eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausging und verweist auf die entsprechende Seite im tatrichterlichen Urteil. Da das Urteil seinerseits zum zeitlichen Ablauf des Verständigungsgeschehens nicht eindeutig ist, bedurfte es eines vollständigen und widerspruchsfreien Tatsachenvortrags der Revision dazu.
Dem [X.] lässt sich auch nicht zweifelsfrei entnehmen, dass die Angeklagte das vom [X.] dem Urteil zugrunde gelegte Geständnis aufgrund des [X.]s abgelegt hat. Der [X.] entnimmt der von der Revision vorgetragenen Sitzungsniederschrift vom 6. August 2013, dass der gerichtliche [X.] „für den Fall eines vollumfänglichen Geständnisses gemäß Anklage" erfolgte. Ein solches „vollumfängliches" Geständnis hat die Angeklagte aber ausweislich der Urteilsgründe gerade nicht abgegeben. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung bezüglich der [X.] und 2010 hat die Angeklagte sich eingelassen, erst „Anfang bis Mitte des Jahres 2010 die Möglichkeit der Einbindung in ein [X.] erkannt" zu haben ([X.]). Dieser geständigen Einlassung ist das [X.] nicht gefolgt, sondern hat aufgrund seiner Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte - wie der Mitangeklagte [X.] - bereits ab Ende des Jahres 2009 die Möglichkeit der Einbindung der [X.] GmbH in ein [X.] erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes hätte es eines Vortrags der Revision dazu bedurft, dass die Angeklagte nach dem konsentierten [X.] ein Geständnis abgelegt hat, das im Hinblick auf diesen abgegeben worden ist. Daran fehlt es jedoch.
Ohne solchen Tatsachenvortrag aber kann der [X.] nicht beurteilen, ob der [X.] durch unzureichende Information der Angeklagten über die gesamte Rechtsfolgenerwartung vor ihrem Geständnis verletzt worden ist. Angesichts der Unzulässigkeit der Rüge bedarf es keiner Entscheidung, ob das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Rechtsfehler beruhen kann, obwohl die verhängte Bewährungsauflage dem Schlussantrag des Verteidigers der Angeklagten entspricht.
2. Die Feststellungen des [X.]s tragen nicht die Verurteilungen jeweils wegen vollendeter Steuerhinterziehung.
a) Bei sämtlichen Steueranmeldungen für die [X.] GmbH ist ein Überschuss der Vorsteuerbeträge über die [X.] festgestellt (Tabellen [X.] und 28). Es handelt sich mithin durchgängig um Fälle der Steuervergütung i.[X.]. § 168 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, [X.], 486 [X.]). In den Konstellationen des § 168 Satz 2 [X.] tritt der [X.] aber erst mit der Zustimmung der Finanzbehörde ein. [X.] Feststellungen dazu hat das [X.] nicht getroffen. Selbst aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe vermag der [X.] keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen.
Das Urteil bedarf deshalb der Aufhebung im Schuld- und Strafausspruch. Die getroffenen Feststellungen bleiben dagegen aufrechterhalten; sie sind von der zur Aufhebung führenden Gesetzesverletzung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Diese bedürfen hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Taten der Ergänzung im Hinblick auf die zur Vollendung der Steuerhinterziehungen jeweils erforderlichen Zustimmungen der Finanzbehörden bei dem festgestellten Vorliegen von Steuervergütungen gemäß § 168 Satz 2 [X.].
b) Soweit die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Hinblick auf die Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 für die [X.] GmbH verurteilt worden ist, muss der neue Tatrichter zudem ergänzende Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Möglichkeit der Einbeziehung des Unternehmens in ein [X.] treffen. Das [X.] hat zugrunde gelegt, die Angeklagte habe spätestens Ende 2009 die Möglichkeit der Einbindung in ein Karussell erkannt und diese billigend in Kauf genommen. Das belegt den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - bezogen auf das [X.] - nicht.
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, macht derjenige, der in Umsatzsteuererklärungen die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht, unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen i.[X.]. § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.], wenn er sich mit dem der Rechnung zugrunde liegenden Erwerb an einem in eine „Mehrwertsteuerhinterziehung" einbezogenen Umsatz beteiligte (siehe nur [X.], Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, NJW 2011, 1616). Ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht aus solchen Rechnungen nicht. Das Recht zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) entfällt jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Leistungsbezuges von der Einbeziehung in die „Mehrwertsteuerhinterziehung" wusste oder hätte wissen müssen ([X.], Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 [X.], [X.], 331, 333 Rn. 16 ff. [X.]). Angesichts der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Leistungsbezugs lässt eine zeitlich danach eintretende Kenntnis von der Einbindung in die „Mehrwertsteuerhinterziehung" das Recht zum Vorsteuerabzug nicht entfallen. Da das [X.] den jeweiligen Zeitpunkt des Leistungsbezuges hinsichtlich der das [X.] betreffenden Rechnungen (vgl. [X.]) nicht festgestellt hat, lässt sich die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug für diese Rechnungen nicht auf die ab Jahresende 2009 bestehende Kenntnis der Angeklagten stützen. Insoweit bedarf es ergänzender Feststellungen, zu welchen Zeitpunkten der jeweilige Leistungsbezug erfolgte und ob die Angeklagte bereits dabei zumindest um die Einbindung der [X.] GmbH in die „Mehrwertsteuerhinterziehung" hätte wissen müssen.
3. Sachlich-rechtlich ist dagegen nicht zu beanstanden, dass die Angeklagte als Mittäterin der Steuerhinterziehung verurteilt worden ist.
Täter einer Steuerhinterziehung i.[X.]. § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kann nicht nur der Steuerpflichtige sein. Vielmehr kommt als Täter einer Steuerhinterziehung durch [X.] grundsätzlich jedermann in Betracht („wer"), sofern er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht. Mittäter kann daher auch eine Person sein, der das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist, sofern nur die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise i.[X.]. § 25 Abs. 2 StGB gegeben sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12. November 1986 - 3 [X.], [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 1; [X.], Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 [X.], [X.], 463; [X.], Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 3 StR 80/89, [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Nr. 1 Mittäter 3; [X.], Urteil vom 22. Mai 2003 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 4; [X.], Beschluss vom 7. November 2006 - 5 [X.], [X.], 112; [X.], Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, [X.]St 58, 218, 225 Rn. 42).
Mittäter ist, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, [X.], 44; vom 15. Januar 1991 - 5 [X.], [X.]St 37, 289, 291; vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, [X.]St 58, 218, 226 Rn. 43 jeweils [X.]).
Die erkennbar auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände getroffene Wertung des [X.]s, die Angeklagte sei in sämtlichen Fällen Mittäterin und nicht nur Gehilfin der durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der [X.] (2009 und 2010) zugunsten der [X.] GmbH begangenen Steuerhinterziehungen gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat das nur geringe unmittelbare eigene Tatinteresse der Angeklagten bedacht. Es hat aber ersichtlich entscheidend auf die weitgehend selbständige Abwicklung des Ein- und Verkaufs der Elektronikartikel, aus dem jeweils die zu Unrecht in die Steueranmeldungen eingestellten Rechnungen hervorgingen, sowie auf die Prüfung der Rechnungen seitens der Angeklagten vor der Einstellung in die Buchführung der [X.] GmbH abgestellt. Da damit an den Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft angeknüpft wird, ist dies nicht zu beanstanden.
III.
Da der bei der Angeklagten zur Aufhebung des Urteils führende Rechtsfehler in gleicher Weise bei dem nicht revidierenden, als Mittäter verurteilten Mitangeklagten [X.] vorliegt, war die Aufhebung auch auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).
Rothfuß Jäger [X.]
[X.] [X.]
Meta
07.10.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Augsburg, 9. Oktober 2013, Az: 10 KLs 501 Js 135691/13
§ 168 S 2 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 25 Abs 2 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2014, Az. 1 StR 182/14 (REWIS RS 2014, 2411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2411
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 182/14 (Bundesgerichtshof)
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