Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011, Az. 1 StR 168/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7004

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Gegenstand

Steuerhinterziehung: Fehlerhafte Strafzumessung bei unterbliebener Berücksichtigung eines Steuerschadens "in großem Ausmaß"


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafzumessung ist zwar nicht frei von [X.]:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in sechs Fällen (wegen nicht oder unzutreffend als steuerfreie Ausfuhren erklärter Umsätze) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Einzelstrafen hat die [X.] jeweils dem in § 370 Abs. 1 [X.] vorgegebenen Strafrahmen entnommen, auch im Fall 1, in dem der Steuerschaden 292.296,16 € beträgt. Dieser [X.] liegt erheblich über der Grenze von 100.000 €, deren Überschreitung Indizwirkung für das Vorliegen des Merkmals der Hinterziehung von Steuern in "großem Ausmaß" (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) zukommt ([X.], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.]St 53, 71 Rn. 39). Mit der Frage, ob deshalb im Hinblick auf die Höhe des Schadens unter Berücksichtigung der hierzu vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. [X.] aaO, Rn. 24 ff.) von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung - und dem dann gegebenen erhöhten Strafrahmen - auszugehen gewesen wäre, hat sich die [X.] nicht befasst.

Dies ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten indes nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]                                  Wahl                            Rothfuß

                Hebenstreit                           [X.]

Meta

1 StR 168/11

05.05.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 27. September 2010, Az: II-12 KLs 450 Js 106/09 - AK 11/10, Urteil

§ 370 Abs 1 AO, § 370 Abs 3 Nr 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011, Az. 1 StR 168/11 (REWIS RS 2011, 7004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7004

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1 StR 373/15

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