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PDF anzeigen [X.][X.] vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juni 2004 Prozesskostenhilfe zu gewäh-ren, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insol-venzeröffnungsverfahren und im Insolvenzverfahren bei gewährter Kostenstun-dung (§ 4a Abs. 2 [X.]). Ihren Antrag hat sie unter Beifügung einer Bescheini-gung eines [X.]s damit begründet, sie sei der [X.] Spra-che nicht mächtig, insbesondere könne sie nicht lesen und schreiben. Auf Rückfrage seitens des Insolvenzgerichts erklärte das [X.], die Schuldnerin sei keine Analphabetin, sie verstehe aber die [X.] Schriftspra-che nicht und müsse deshalb immer wieder die Beratungsstelle des Familienhil-fezentrums bezüglich der Übersetzung einzelner Schreiben in Anspruch [X.]. Das Insolvenzgericht hat den Beiordnungsantrag der Schuldnerin [X.]. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die 1 - 3 - Schuldnerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines [X.], mit dem sie ihren Antrag auf Beiordnung eines Rechtsan-walts weiterverfolgen will. I[X.] Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf [X.] (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 [X.] wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Ausführungen des [X.] zu der Versagung der [X.] erster Instanz gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 1 [X.] aus, nach der dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Anwalt seiner Wahl nur beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich [X.]. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich ([X.], [X.]. v. 5. Dezember 2002 - [X.] ZA 20/02, [X.], 270; [X.]. v. 18. Dezember 2002 - [X.] ZA 22/02, Z[X.] 2003, 124, 125; vgl. auch [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 44/03, [X.], 39). 3 - 4 - Der Frage, ob und wann sich das Erfordernis einer anwaltlichen Vertre-tung im Sinne von § 4a Abs. 2 [X.] aus mangelhaften Deutschkenntnissen er-geben kann, kommt hier gleichfalls keine Grundsatzbedeutung zu. Das Be-schwerdegericht hat in diesem Zusammenhang anhand der eingeholten [X.] des [X.]s zutreffend darauf abgestellt, dass nötigenfalls bei der Klärung offener Fragen ein Dolmetscher hinzugezogen werden kann. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2002 aaO). Im [X.] hat die an-waltlich vertretene Schuldnerin keine konkreten Umstände aufgezeigt, weshalb die Hinzuziehung eines Dolmetschers vorliegend nicht ausreichend sein könnte. Der pauschal geltend gemachte Gesichtspunkt, nach den [X.] sei die Schuldnerin als Analphabetin anzusehen, lässt sich nicht mit dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt vereinbaren. 4 Ganter [X.] [X.]
[X.] Fischer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.04.2004 - 88 K 588/03 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2004 - 10 T 51/04 -
Meta
28.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZA 16/04 (REWIS RS 2006, 1600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1600
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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